Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 310 (NJ DDR 1971, S. 310); abgehandelt worden ist. Dabei geht es um die Frage, wie sich das Fehlen einer bestimmten, rechtlich geforderten Qualifikation („erforderliche Qualifikation“) auf den Lohnanspruch des Werktätigen auswirkt. Da im Prozeß der wissenschaftlich-technischen Revolution notwendig die Qualifikationsanforderungen an die Werktätigen zunehmen, handelt es sich um einen praktisch sehr bedeutsamen Problemkomplex. Das wird dadurch bestätigt, daß sich das Oberste Gericht in jüngster Zeit wiederholt und in kurzen Abständen mit in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen zu beschäftigen hatte. Dieser Umstand weist aber auch darauf hin, daß in solchen Fällen die richtige Rechtsanwendung den Betrieben, Konfliktkommissionen und Gerichten noch Schwierigkeiten bereitet. Die Ursachen hierfür sind komplexer Natur, wie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts, auf die im vorstehenden Urteil des Obersten Gerichts eingegangen wird, erkennen lassen. Sie bestehen ebensosehr in gewissen Mängeln auf dem Gebiet des Rechts, insbesondere im Fehlen einer zusammenfassenden, einheitlichen, übersichtlichen und klaren Regelung aller mit der rechtlich geforderten Qualifikation und dem Lohnanspruch des Werktätigen zusammenhängenden grundsätzlichen Fragen im Gesetz, wie in unzutreffenden, subjektiv-willkürlichen Rechtsauffassungen einzelner Leiter sowie gesellschaftlicher und staatlicher Gerichte. Als Beispiel hierfür können die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts dienen. 2. Auf die Frage, wonach sich der Lohnanspruch des Werktätigen bei Fehlen der rechtlich geforderten Qualifikation bestimmt, gibt das geltende Recht fünf verschiedene Antworten (Varianten), von denen vier bereits in Urteilen des Obersten Gerichts dargelegt worden sind. Lediglich eine Variante ist noch nicht in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts behandelt worden, weil ein einschlägiger Fall bisher nicht in einem Kassationsoder Berufungsverfahren anhängig wurde. Alle diese Varianten, die in normativen lohnrechtlichen Bestimmungen geregelt sind, konkretisieren den in § 42 Abs. 2 Satz 1 GBA enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach die „erforderliche Qualifikation“ ein bestimmender Faktor sowohl für die entlohnungsmäßige Bewertung der Arbeitsaufgaben (Eingruppierung) als auch für die dem Werktätigen rechtlich zustehende Entlohnung (Lohnanspruch) ist. Eine solche Konkretisierung ist wiederum notwendig, weil der Rechtsgrundsatz selbst nicht Rechtsgrundlage des Lohnanspruchs ist und sein kann, da die gesetzliche Bestimmung weder besagt, welche normativ bestimmten Arbeitsanforderungen „erforderliche Qualifikation“ sind, noch festlegt, wonach sich der Lohnanspruch insbesondere bei Fehlen der „erforderlichen Qualifikation“ richtet (vgl. OG, Urteil Ua 4/68, a. a. O.). 2.1. Die erste Variante besteht darin, daß in einem Rahmenkollektivvertrag eine besondere Regelung des Lohnanspruchs bei Fehlen der rechtlich geforderten Qualifikation für die von dem Werktätigen ständig wahrgenommene Arbeitsaufgabe enthalten ist. Das Beispiel hierfür ist anhand des Rahmenkollektivvertrags in Verbindung mit dem Gehaltsgruppenkatalog der Deutschen Post im Urteil Ua 4/68 (a.a.O.) dargelegt worden. Diese normativen lohnrechtlichen Regelungen sehen vor, daß ein Werktätiger, der Arbeitsaufgaben der Gehaltsgruppen 9 bis 14 wahrnimmt, ohne den hierfür rechtlich geforderten Hoch- oder Fachschulabschluß zu besitzen, eine Gehaltsgruppe niedriger entlohnt wird. 2.2. Bei der zweiten Variante enthält eine dem Rahmenkollektivvertrag übergeordnete Rechtsnorm 310 eine Sperrvorschrift, wonach bestimmte Gehaltsgruppen grundsätzlich Werktätigep mit abgeschlossener Hoch- oder Fachschulausbildung Vorbehalten sind. Das Beispiel hierfür ist die Entlohnung nach J-Gruppen auf der Grundlage der VO über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der DDR vom 28. Juni 1952 (GBl. S. 510), worauf in vorstehendem Urteil bei der Erörterung des zunächst vom Werktätigen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1967 geltend gemachten Lohnanspruchs eingegangen wird. Nach der Verordnung besteht ein Anspruch auf Entlohnung nach einer J-Gruppe nur unter der Voraussetzung, daß der Angehörige der technischen Intelligenz eine abgeschlossene Hochoder Fachschulausbildung besitzt (§ 1) oder daß auf Antrag des Betriebsleiters der zuständige Minister entschieden hat, trotz Fehlens des Hoch- oder Fachschulabschlusses die Entlohnung nach einer J-Gruppe zu zahlen (§ 3). Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, so richtet sich der Lohnanspruch nicht nach einer J-Gruppe, sondern nach der Gehaltsgruppe, die der vereinbarten und ständig wahrgenommenen Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikation am nächsten kommt. 2.3. Die dritte Variante besteht in der Anwendung des §17 der AO zur Bildung und Eingruppierung von Arbeitsbereichen (ArbeitsbereichsAO) vom 1. September 1961 (GBl. II S. 457). Darin wird davon ausgegangen, daß es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, einem Werktätigen eine bestimmte Arbeitsaufgabe zu übertragen, obwohl er noch nicht die rechtlich geforderte Qualifikation besitzt. In diesem Fall soll der Betrieb mit dem Werktätigen schriftlich und befristet einen Qualifizierungsvertrag abschließen und die Arbeitsaufgabe nach ihrem Umfang, der Kompliziertheit oder der Form und dem Maß der Anleitung, die sich wiederum auf die Verantwortung des Werktätigen auswirkt, einengen. Der Lohnanspruch wird dann ausgehend von der eingeengten Arbeitsaufgabe nach den allgemeinen Grundsätzen festgestellt. Fehlt die Einengung der Arbeitsaufgabe, so kommt die Anwendung des § 17 ArbeitsbereichsAO als besondere entlohungsrechtliche Regelung nicht in Betracht. In diesem Sinne ist die Bestimmung in vorstehendem Urteil negativ abgrenzend behandelt worden. 2.4. Die vierte Variante ist bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht behandelt worden, ergibt sich aber, soweit die Gesetzesauslegung in Betracht kommt, aus ihr und bildet zusammen mit den anderen hier dargelegten Varianten einen einheitlichen, geschlossenen Komplex sinnvoll inein-andergreifender und zusammenwirkender Lösungswege. Sie besteht in der Anwendung der Bestimmung in § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 GBA. Danach hat der Betriebsleiter mit dem Werktätigen, der noch nicht die für seine Arbeit rechtlich geforderte Qualifikation besitzt, einen Qualifizierungsvertrag abzuschließen. Für diesen Fall können für die Zeit der Qualifizierung, höchstens bis zur Dauer eines Jahres, besondere betriebliche Regelungen der Entlohnung getroffen werden. Ersichtlich bezweckt die Bestimmung eine Anpassung der Entlohnung an die vorhandene Qualifikation, auch ohne daß die Arbeitsaufgabe eingeengt wird, wie es § 17 ArbeitsbereichsAO aus dem gleichen Grunde vorsieht. Daraus folgt, daß der Lohnanspruch nicht unter Anwendung der sich aus den;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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