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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 302 (NJ DDR 1971, S. 302); tet werden. Entscheidend ist, daß die Kollektive eigenverantwortlich bestimmen, in welcher Form sie ihre Rechte bei der Mitwirkung an der Kriminalitätsbekämpfung wahrnehmen. Die Qualität der Arbeit mit den gesellschaftlichen Kräften wird wesentlich von der Einstellung der betreffenden Mitarbeiter der Sicher-heits- und Rechtspflegeorgane zu ihren Aufgaben, von ihrem politischen und fachlichen Wissen und ihren Fähigkeiten bestimmt. In den Beratungen mit den gesellschaftlichen Kräften kam zum Ausdruck, daß die Werktätigen der DDR eine große Bereitschaft zeigen, in den nach der StPO möglichen Formen mitzuwirken. Sie haben vielfach bewiesen, daß sie ihre Aufgaben bei der Erziehung von Rechtsverletzern teilweise in beharrlicher Kleinarbeit erfüllen. Meinungen wie, es sei keine Zeit, die Kollektive würden ihre Verantwortung nicht erkennen oder seien nicht in der Lage, richtig mitzuwirken, sind kaum noch anzutreffen. Die Erfahrungsaustausche mit den gesellschaftlichen Kräften waren für die Leiter der Rechtspflege- Wiederholt hatten sich die Gaststättenbetriebe, das Ministerium für Handel und Versorgung und auch die Gerichte mit den Fragen der Haftung für die Garderobe durch die Gaststätten zu befassen. Da die Rechtsansichten zu dieser Problematik geteilt sind, soll im Interesse einer einheitlichen Beurteilung dieser Schadensfälle und der Wahrung der Rechte der Bürger im folgenden die Auffassung der Abteilung Recht des Ministeriums für Handel und Versorgung dargelegt werden. Ausgangspunkt dafür ist ein Rechtsstreit, der vom Bezirksgericht Rostock in zweiter Instanz entschieden wurde. In dieser Sache machte die Klägerin gegen eine Gaststätte einen Schadenersatzanspruch für einen Pelzmantel geltend, der ihr in dieser Gaststätte abhanden gekommen war. Sie trug vor, daß auch der Inhaber oder Leiter einer Speisegaststätte Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kleiderablage zu schaffen habe. Diese müsse so angebracht sein, daß der Gast seine Kleidung vom Platz aus kontrollieren könne. Diese Möglichkeit sei in der Gaststätte nicht gegeben, die Garderobe sei von den hinteren Tischen aus nur schlecht zu übersehen. Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben die Klage abgewiesen. Es wurde die Auffassung vertreten, daß eine Haftung aus einem Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) nicht in Frage komme, da ein solches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden habe. Es wäre nur dann begründet worden, wenn die Gäste in der Gaststätte ihre Kleidungsstücke gegen Aushändi- organe eine ausgezeichnete Hilfe, die politisch-ideologische Erziehungsarbeit der Kader zu verbessern. Um die noch bestehenden Unzulänglichkeiten zu überwinden und den Untersuchungsorganen zu helfen, die Qualität ihrer Arbeit mit den gesellschaftlichen Kräften zu verbessern, haben wir uns Gedanken darüber gemacht, was in einer Kollektivberatung behandelt werden muß, wie das Kollektiv über die Rechtsverletzung zu informieren ist, welche Fragen zu beantworten sind und wie dem Kollektiv die Möglichkeiten der Mitwirkung in den entsprechenden Teilnahmeformen zu erläutern sind. Diese Vorstellungen haben wir in einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Rechtspflege-und Sicherheitsorgane beraten und in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit zu deliktsspezifischen Fragebogen weiterentwickelt./*/ SIEGFRIED WINKLER, Direktor des Kreisgerichts Merseburg /*/ Vgl. hierzu Winkler und Schlegel, „Fragespiegel zur Vorbereitung gesellschaftlicher Kräfte auf ihre Mitwirkung ln der Hauptverhandlung“, in diesem Heft. gung einer Garderobenmarke zur Aufbewahrung abgeben könnten. Auf §823 BGB könne die Klageforderung ebenfalls nicht gestützt werden, da danach der Verklagte nur dann zum Schadenersatz verpflichtet sei, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt hätte. Die Gaststätten seien zwar verpflichtet, ihren Gär sten Möglichkeiten zum Ablegen von Kleidungsstücken während ihres Aufenthalts zu schaffen. Diese Verpflichtung habe der Verklagte jedoch erfüllt. Wörtlich führte das Bezirksgericht aus: „Aus dem Umstand, daß die Klägerin nicht in der Lage war, von ihrem Sitz aus ihren Pelzmantel zu beobachten, da sich die angebrachten Garderobenhaken in der Nähe der Eingangstür befanden und die Klägerin mit dem Rücken zum Eingang saß, kann nicht ein Verschulden des Verklagten im Sinne einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB geschlußfolgert werden.“ Zur Beurteilung eines konkreten Sachverhalts ist es erforderlich zu wissen, unter welchen Bedingungen überhaupt die Garderobe eines Gastes aufbewahrt bzw. abgelegt wird. So kann z. B. zwischen dem Gast und der Gaststätte ein Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) abgeschlossen werden. Danach wird die Gaststätte verpflichtet, die ihr vom Gast übergebene Sache aufzubewahren. Fordert sie dafür ein entsprechendes Entgelt, so ist sie für den Verlust bzw. die Beschädigung der einge-brachten Gegenstände schadenersatzpflichtig. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Verwahrungsvertrag. Die Gaststätte ist aber auch dann verantwortlich, wenn die Garderobe unentgeltlich zur Verwahrung ent-gegengenommert wird. Sie kann sich in diesen Fällen nur dann von der Schadenersatzpflicht entlasten, wenn sie nachweist, daß sie für die Beschädigung oder den Verlust der Sache kein Verschulden trifft. Diese Fälle werden in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Komplizierter sind jedoch diejenigen, in denen der Gast seine Kleidung nicht zur bewachten Aufbewahrung abgeben kann. Wird in solchen Gaststätten die Garderobe des Gastes beschädigt oder kommt sie ihm abhanden, dann können die Bestimmungen des Verwahrungsvertrags nicht angewendet werden, weil ein solcher nicht vorliegt. Unanwendbar sind für Restaurants, Speisegaststätten, Kaffeestuben u. a. aber auch die Bestimmungen der §§701 ff. BGB. Nach §701 BGB hat ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, einem im Betriebe dieses Gewerbes aufgenommenen Gast den Schaden zu ersetzen, den der Gast durch den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen erleidet. Diese erhöhte Verantwortlichkeit der Gastwirte tritt auch für solche Schäden ein, die ohne sein Verschulden entstanden sind. Es muß aber immer ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen worden sein. Zur Sicherung der Rechte der Bürger ist daher u. E. von folgendem auszugehen: Jeder Betrieb und jede Einrichtung, die Räume für den öffentlichen Verkehr freigeben, haben in bestimmtem Umfang für die Sicherheit der Bürger und für von diesen einge-brachte Sachen einzustehen. In öffentlichen Einrichtungen müssen also Voraussetzungen vorhanden sein, die gewährleisten, daß für den Bürger ein Schaden nicht eintritt. Das gilt auch für Gaststätten. Die Gaststätte haftet dem Bürger für Schäden, die dadurch eintreten, daß der Handel seinen Pflichten aus dem Betrieb einer öffentlichen Gaststätte nicht nachkommt. Dazu gehört u. a., daß der Gast seine Garderobe ordnungsgemäß ablegen kann. Das kann durch Aufstellen von Garderobenständern oder Anbringen von Garderobenhaken geschehen. Diese generelle Haftpflicht des Betriebes kann ausgeschlossen werden, so z. B. durch Schilder im Gastraum „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ oder durch entsprechende Vermerke auf den Speisen- und Getränkekarten. Der Ausschluß der Verantwortlichkeit ist jedoch nur in einem dem Gast- zumutbaren Umfange zulässig. Es genügt deshalb nicht, daß die Gaststätte überhaupt Garderobenständer aufstellt oder Garderobenhaken anbringt. Das muß vielmehr so geschehen, daß der Gast seine Sachen vom Platz aus beobachten kann. Wird das von der Gaststätte nicht Zur Garderobenhaftung der Gaststätten 302;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren.

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