Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 30 (NJ DDR 1971, S. 30); Aus den Gründen: Gemäß § 46 i. V. m. §§ 19, 20 Abs. 1 FGB hat der Verklagte Unterhalt nach seinem Einkommen, seinen sonstigen Mitteln und seinen anderweitigen Verpflichtungen zu zahlen. Entsprechend den Grundsätzen des FGB ist der Verklagte von sich aus verpflichtet, bei Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch höheres Einkommen einen höheren Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Gemäß § 22 Abs. 2 FGB entsteht der Anspruch auf Erhöhung von dem Zeitpunkt an, in dem der Unterhaltsverpflichtete von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt. Dieser wäre also verpflichtet gewesen, bei einer wesentlichen Erhöhung seines Einkommens von sich aus den Unterhalt zu erhöhen. In der vorliegenden Sache hatte das Gericht darüber zu befinden, für welche Zeit die Klägerin eine Erhöhung des Unterhalts rückwirkend verlangen kann. Gemäß § 46 Abs. 1 FGB findet für außerhalb der Ehe geborene Kinder die Bestimmung des § 20 Abs. 2 FGB für erstmalige Klagen auf Zahlung von Unterhalt gegen den Erzeuger keine Anwendung. Deshalb verjähren solche Unterhaltsforderungen gemäß § 108 FGB in vier Jahren. Die Verjährungsfrist von vier Jahren dient dem Schutz außerhalb der Ehe geborener Kinder. Es kommt verhältnismäßig oft vor, daß der Geltendmachung des Unterhalts langwierige Verfahren zur Feststellung des Vaters vorausgehen. Deshalb ist diese längere Verjährungszeit gerechtfertigt, um die materielle Sicherstellung der Lebensbedürfnisse des Kindes zu garantieren. Bei ehelichen Kindern reicht dagegen die Verjährungsfrist von einem Jahr aus, da hier der Unterhaltsverpflichtete immer feststeht. Die vierjährige Verjährungsfrist ist bei außerhalb der Ehe geborenen Kindern mit für die erstmalige Geltendmachung des Unterhalts erforderlich. Liegt jedoch bereits ein vollstreckbarer Titel vor, so entfällt bei einer notwendig werdenden Abänderung der erhöhte Rechtsschutz des außerhalb der Ehe geborenen Kindes. In der sozialistischen Gesellschaft darf das außerhalb der Ehe geborene Kind keinen Nachteil gegenüber dem ehelichen Kind erleiden. Das ist vorliegend auch nicht der Fall, weil das Kind Hans-Jürgen G. nicht schlechter gestellt ist, als wenn es innerhalb einer Ehe geboren worden wäre. Anmerkung : Der vorstehenden Entscheidung ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zuzustimmen. Bei der Beurteilung ist vom Wesen des geltend gemachten Anspruchs auszugehen, d. h., ob es mit ihm vereinbar ist, daß die allgemeinen Bestimmungen des FGB über Kindesunterhalt angewandt werden. Das Recht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist mit Rücksicht auf die restlose Beseitigung rechtlicher Nachteile im FGB weitgehend so gestaltet worden, daß es einheitliche Grundsätze gibt. Folglich sind eine Reihe von Bestimmungen für alle Kinder gleichermaßen anwendbar. Das trifft im wesentlichen für die Sicherung der materiellen Bedürfnisse von Kindern zu, die in den Bestimmungen der §§19 bis 22 FGB ihren Niederschlag gefunden haben. Spezielle Festlegungen für außerhalb der Ehe geborene Kinder finden sich im FGB nur insoweit, wie dies die unterschiedliche Gestaltung der Lebensverhältnisse der Kinder erfordert. Das außerhalb der Ehe geborene Kind lebt in den meisten Fällen nur mit seiner Mutter zusammen und wächst in deren Haushalt auf. Es bedarf oft erst der Feststellung der Vaterschaft, um den entsprechenden Unterhaltsbeitrag zu erlangen, den der Vater in Geldleistungen zu erbringen hat. Um der tatsächlichen Le- benssituation des Kindes Rechnung tragen zu können, bedurfte es einer großzügigeren Regelung in bezug auf die Verjährung von Unterhaltsansprüchen. So kann sich die Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens nicht selten durch die Beiziehung medizinischer Gutachten beträchtlich verzögern. Aus diesem Grund schließt § 46 Abs. 1 FGB die in § 20 Abs. 2 FGB vorgesehene Frist von einem Jahr für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts zum Schutze der Interessen des außerhalb der Ehe geborenen Kindes aus. Für dieses Kind gilt die Verjährungsbestimmung des § 108 FGB, wonach Unterhaltsforderungen erst in vier Jahren verjähren. Anders verhält es sich dagegen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung einer Verpflichtung über die Leistung von Unterhalt, wenn sich die für die Bemessung der Höhe und Dauer des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Hier können aus der unterschiedlichen Lebenslage keine rechtlichen Nachteile für das außerhalb der Ehe geborene Kind erwachsen. Es liegen die gleichen Voraussetzungen vor, nämlich eine Verpflichtung in einer der in § 22 Abs. 1 FGB genannten Form. So hat z. B. der Abänderungsanspruch eines Kindes aus geschiedener Ehe gegenüber seinem nichterziehungsberechtigten Elternteil keine andere Grundlage als der Abänderungsanspruch eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes. § 22 Abs. 2 FGB legt daher auch keine einschränkende Anwendung für außerhalb der Ehe geborene Kinder fest, sondern schreibt generell eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 FGB vor, wonach der Unterhaltsberechtigte von Ausnahmen abgesehen die Zahlung von Rückständen höchstens für ein Jahr rückwirkend gerichtlich geltend machen kann (vgl. auch J an k e , „Zur Verjährung des Anspruchs eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes auf Erhöhung des Unterhalts für die Vergangenheit“, NJ 1970 S. 585 f.). Elf Hede Göldner, Oberrichter am Obersten Gericht § 43 Abs. 1 FVerfO; § 4 ZPO; § 9 Abs. 2 GKG. 1. Bei ständig unterschiedlichen Einkünften der Ehegatten ist für die Berechnung des Streitwerts im Eheverfahren das Einkommen eines längeren Zeitraums mindestens das der letzten vier Monate vor Klageerhebung zugrunde zu legen und daraus das monatliche Durchschnittseinkommen zu ermitteln. 2. Eine Erhöhung des Bruttoeinkommens der Ehegatten während des Eheverfahrens bleibt für die Festsetzung des Streitwerts unbeachtlich. § 9 Abs. 2 GKG ist im Eheverfahren nicht anwendbar. 3. Zur Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens der Ehegatten, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse in der letzten Zeit maßgeblich geändert haben. BG Karl-Marx-Stadt, Beschl. vom 22. Juli 1970 6 BFR 92/70. Das Kreisgericht hat den Streitwert für das Eheverfahren auf 5 249 M festgesetzt. Hinsichtlich des Klägers ist es von einem Bruttoeinkommen von 835 M monatlich ausgegangen; hinsichtlich der Verklagten hat es deren tatsächliches Bruttoeinkommen während der Monate Januar bis April 1970 zugrunde gelegt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers begehrt mit seiner Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 5 972 M. Zur Begründung trägt er vor, daß die Verklagte ein regelmäßiges Einkommen von 658 M brutto erziele. Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 1969 3 BFR 13/69 (NJ 1970 S. 342) fordert er weiter, die 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 30 (NJ DDR 1971, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 30 (NJ DDR 1971, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß die nachrichten-technische Ausrüstung der Dienstobjekte und Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen grundsätzlich nach vorgegebenen Normativen für die nachrichten-technische Ausrüstung der Kreisdienststellen sowie dazu erlassener Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß das Schrift- gut die in Gegenwart von unbeteiligten Personen des Staatsanwaltes in geeigneten Containern verpackt und mit Papierstreifen versiegelt werden.

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