Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 3

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 3 (NJ DDR 1971, S. 3); licher Führungstätigkeit in unserer Arbeit war und ist stets darauf gerichtet, die Effektivität der Rechtsprechung entsprechend den gesamtgesellschaftlichen Anforderungen zu erhöhen. Arbeitsplanung und analytische Tätigkeit der Kreisgerichte Das Fundament für die weitere Entwicklung und den Ausbau der analytischen Tätigkeit der Kreisgerichte ist die auf Schwerpunkte konzentrierte Planung der Aufgaben, wobei auch die inhaltliche Zielstellung, die Vorbereitung und der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Analyse sowie ihre Verwertung exakt festzulegen sind. Wir können feststellen, daß die Qualität der Arbeitsplanung der Kreisgerichte insgesamt gesehen ein höheres Niveau erreicht hat. Im wesentlichen werden die Arbeitspläne rechtzeitig unter Berücksichtigung zentraler Schwerpunkte sowie der Hauptaufgaben im Bezirk und im eigenen Verantwortungsbereich erarbeitet. Es gibt nur noch wenige, allerdings sehr ernst zu nehmende Ausnahmen, daß Kreisgerichtsdirektoren die Notwendigkeit der Arbeitsplanung als wesentliches Mittel der Leitungstätigkeit unterschätzen und nicht regelmäßig bzw. nicht rechtzeitig ihre Aufgaben in Arbeitsplänen erfassen. Mitunter bereitet es den Kreisgerichten jedoch noch Schwierigkeiten, die sich aus zentralen Materialien und aus den Erfordernissen des Bezirks und des Kreises ergebenden Aufgaben in ihrer Komplexität zu sehen, die richtigen Schwerpunkte für die analytische Tätigkeit festzulegen und sich auf die wichtigsten zu konzentrieren. Die Aufgaben, die gemeinsam mit den anderen Rechtspflegeorganen und weiteren Staatsorganen zu lösen sind, werden zum Teil gar nicht oder nicht genügend im eigenen Arbeitsplan erfaßt. Oftmals existieren neben dem Arbeitsplan noch Programme, Maßnahmepläne und Vereinbarungen, die ebenfalls wichtige Aufgaben für die Gerichte enthalten. Mitunter wird eine Schwerpunktaufgabe, deren Bewältigung analytische Tätigkeit erfordert, im Plan als solche genannt, ohne daß zugleich konkret festgelegt wird, wie diese Aufgabe zu lösen ist. Die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle wird damit nicht gewährleistet. Die genannten Mängel sind auch eine wesentliche Ursache dafür, daß die Analysen nicht genügend fundiert sind. Die Gerichte müssen sich deshalb bereits im Prozeß der Planung auf die wesentlichen Schwerpunkte konzentrieren und dabei die realen Voraussetzungen für die Lösung der Aufgaben die vorhandenen Kräfte und die erforderliche Zeit exakt einschätzen. Die Analyse ist die Methode, um zum Wesen bedeutender Erscheinungen vorzudringen, die sich aus dem Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit und im Prozeß der Verwirklichung der gerichtlichen Aufgaben ergeben. Nur auf ihrer Grundlage können wissenschaftliche Leitungsentscheidungen für die Gewährleistung einer hohen gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung getroffen werden. Die entscheidende Voraussetzung für die analytische Tätigkeit liegt in der exakten, gesellschaftlich wirksamen Ausgestaltung des Einzelverfahrens. Die analytische Tätigkeit hat differenziert entsprechend den örtlichen Bedingungen vor allem folgende Ziele: die Befähigung der Richter, ihre eigene Rechtsprechung kritisch einzuschätzen und daraus Schlußfolgerungen für die weitere Tätigkeit des Kreisge-ricljts abzuleiten; die Herausarbeitung von Grundfragen der Rechtsprechung und ihrer Leitung; die Erarbeitung von Hinweisen und Empfehlungen an die örtlichen Organe, Betriebe und Organisationen zur effektiven Gestaltung der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen; die weitere Entfaltung einer schwerpunktmäßigen Öffentlichkeitsarbeit des Kreisgerichts; die wirksamere Ausgestaltung der Informationsbeziehungen zu den übergeordneten Gerichten. Aus den Untersuchungen des Obersten Gerichts ergibt sich, daß viele Kreisgerichte wenn auch mit unterschiedlichem Erfolg mit der Lösung analytischer Aufgaben begonnen haben. Das Niveau reicht von Analysen, die langfristig durch theoretische Studien und nach Konzeptionen vorbereitet wurden und aussagekräftig sind, bis zu bloßen Materialsammlungen bzw. Zusammenstellungen ohne jede Verallgemeinerung. Vielen Richtern ist noch nicht klar, wie sie methodisch richtig an die Ausarbeitung einer Analyse herangehen sollen. Verschiedentlich besteht auch noch die fehlerhafte Auffassung, die Analyse sei eine zusätzliche Arbeit, die zu Lasten der Erledigung von Verfahren gehe. Analytische Tätigkeit ist dann am effektivsten, wenn sie auf die Schwerpunkte der Arbeit konzentriert wird. Inhalt, Umfang und Methoden der Erarbeitung einer Analyse werden stets von ihrem Ziel bestimmt. Ihre Grundlagen müssen im Vorlauf geschaffen werden, und zwar im Zusammenhang mit Schwerpunktaufgaben (z. B. Vorbereitung und Auswertung von Plenartagungen, Berichterstattung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts oder vor den örtlichen Organen). Konzeption und Fragestellung sind bereits zum Zeitpunkt der Planung zu erörtern und zur Grundlage der auf dem betreffenden Gebiet zu lösenden Aufgaben zu machen. Die Kreisgerichte sind insbesondere durch die langfristige Schwerpunktplanung der Bezirksgerichte auf die politisch-ideologischen und fachlichen Hauptaufgaben zu orientieren und dabei zu unterstützen, diese Aufgabe in Übereinstimmung mit den örtlichen Erfordernissen und in eigener Initiative planmäßig und mit hoher Qualität zu lösen. Es ist erforderlich, daß sie durch die ständige Analyse ihrer Rechtsprechung den notwendigen Vorlauf für die Bestimmung und Festlegung der inhaltlichen und damit auch organisatorischen Anforderungen an die Lösung dieser Schwerpunktaufgaben schon zum Zeitpunkt ihrer Planung erreichen. Durch die stärkere, aber differenzierte Einbeziehung der Kreisgerichte in die Vorbereitung von Plenartagungen, Direktoren- und Fachrichterberatungen unter rechtzeitiger Vorgabe konkreter, den spezifischen Bedingungen der Gerichte entsprechender Aufgaben ist gleichfalls auf die Entwicklung einer fundierten analytischen Tätigkeit Einfluß zu nehmen. Für die Kreisgerichte bedeutet es eine große Hilfe, wenn sie auf ihre analytische Arbeit für einen Beitrag zur Plenartagung des Bezirksgerichts oder zur Berichterstattung im Präsidium langfristig vorbereitet werden. Es hat sich dabei als nützlich erwiesen, den Kreisgerichten unter Beachtung ihrer besonderen Probleme (Rechtsprechung, Kadersituation usw.) entsprechende Vorgaben für die Analyse sowie Hinweise auf Lösungswege zu geben und Möglichkeiten für Konsultationen zu schaffen. Die Beachtung der realen Lage an den Kreisgerichten ist für die Leitungstätigkeit des Bezirksgerichts von besonderer Bedeutung. Es ist notwendig, den Nutzeffekt einer Aufgabenstellung stets sorgfältig zu prüfen, um die Kreisgerichte nicht zu überfordem. So hat z. B. das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) für eine Reihe von Problemkreisen (u. a. Eigentumsdelikte, Rückfallstraf- 3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 3 (NJ DDR 1971, S. 3) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 3 (NJ DDR 1971, S. 3)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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