Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 293 (NJ DDR 1971, S. 293); men können, die sie im Zusammenhang mit der Straftat und der Persönlichkeit des Täters für wichtig halten. Das sollte den Kollektiven1 bei der Übersendung des Fragespiegels auch gesagt werden. Schließlich müssen die Rechtspflegeorgane auch berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen die Sache unkompliziert ist, insbesondere im Zusammenhang mit einer bisher positiven Entwicklung des Beschuldigten, keine umfangreichen Erörterungen in den Kollektiven zu initiieren sind. Beabsichtigt z. B. der Staatsanwalt, einen Strafbefehl zu beantragen, dann ist es in der Regel nicht erforderlich, mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte eine besondere erzieherische Einflußnahme auf den Beschuldigten zu organisieren und zusätzliche Erziehungsmaßnahmen festzulegen. In diesen Fällen erübrigt sich auch eine umfangreiche Aus- sprache im Kollektiv an Hand vielfältiger, im Fragespiegel' enthaltener Fragen. Eine nach diesen Gesichtspunkten praktizierte Arbeit mit Fragespiegeln ist geeignet, die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane rationell, effektiv und differenziert zu gestalten. Es ist sowohl den Direktoren der Kreisgerichte als auch den Bezirksgerichten zu empfehlen, die Erfahrungen des Kreisgerichts Merseburg auszuwerten. Gleichzeitig sollten sie die in ihrem Kreis oder Bezirk praktizierten Methoden kritisch einschätzen, um Schlußfolgerungen für eine verbesserte, aber auch vereinfachte Arbeit mit solchen Mitteln zu gewährleisten. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Dr. WOLFGANG WEINECK, Justitiar des Ministeriums für Grundstoffindustrie Schadenersatz nach Bergrecht (Schluß)/*/ Art und Umfang der Ersatzleistung Da das Bergrecht weitgehend verselbständigt den Ersatz von. Bergschäden regelt, sind die Vorschriften des BGB über Art und Umfang der Ersatzleistung (§§ 249 ff.) nicht mehr anwendbar./12/ Die Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit, die § 19 Abs. 2 Berggesetz (BG) vorsieht, ist ein Novum. Sie ist nicht mit dem Maßstab erfaßbar, den § 249 Satz 1 BGB enthält (Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre). Verschiedene Wirkungen bergschadenfähiger Tätigkeiten sind entweder überhaupt nicht oder nur mit einem volkswirtschaftlich unvertretbaren Aufwand reparabel. Eine Bodensenkung mit ihren Folgeerscheinungen kann an sich nicht rüdegängig gemacht, der frühere Zustand kann in der Regel nicht wiederhergestellt werden. Dagegen ist der durch Spalten oder Trichter verminderte Gebrauchswert einer Bodenfläche z. B. mit Tief- und Richtungspflügen meist wiederherstellbar. Mit Behobeln und sonstiger Bearbeitung von Fenstern und Türen, Richten des Fußbodens und der Treppen, Unterzug von Deckenplatten, Putz- und Malerarbeiten u. a. m. läßt sich in der Regel die durch Schiefstellung verminderte Gebrauchsfähigkeit (Bewohnbarkeit) eines Gebäudes ausgleichen. Zwar kann eine Schieflage, wenn sie nicht so stark ist, daß bedeutsame Gefahren auf-treten können, auch dadurch ausgeglichen werden, daß die tieferliegende Seite des Bauwerks hydraulisch oder in anderer Weise angehoben wird, jedoch erfordert das meistens bedeutenden technischen und finanziellen Aufwand und wird daher auf Gebäude ganz besonderen Wertes, z. B. Baudenkmäler, beschränkt werden müssen. Der Naturalersatz, den § 19 Abs. 2 BG als weitere Ersatzart vorsieht, kann ebenfalls nicht mit der Naturalrestitution des § 249 BGB identifiziert werden. Natur-ralersatz i. S. des Bergrechts ist Ersetzung einer zerstörten oder beschädigten Sache durch eine andere, die nicht notwendig neu, aber der zu ersetzenden Sache mindestens äquivalent sein muß. Ist das Surrogat wert- /*/ Der-erste Teil des Beitrags 1st in NJ 1971 S. 232 ff. veröffentlicht. /12/ Ebenso Schäfer, „Ersatz von Bergschäden und Wiedemutz-barmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen“, Wirtschaftsrecht 1970, Heft 12. S. 718 ff. voller, als es das zu ersetzende Objekt vor der Schädigung war, so ist der Ersatzberechtigte gemäß § 22 Abs. 2 BG zum wertmäßigen Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile verpflichtet. Hat der Ersatzberechtigte keinen wirtschaftlichen Vorteil, wenn ihm eine Sache höheren Wertes ersatzweise zur Verfügung gestellt wird, dann entfällt der Anspruch des Ersatzpflichtigen. Dies sei an folgendem Beispiel erläutert: Das Produktionsgebäude eines Betriebes mit staatlicher Beteiligung, für das es bereits einige Auflagen der Arbeitsschutzinspektion, der Hygieneinspektion und der Technischen Überwachung und entsprechende Ausnahmegenehmigungen gab, wird durch oberflächennahen Tiefbau derart beschädigt, daß es für den Betriebszweck unbrauchbar wird. Der Bergbaubetrieb baut ein vorhandenes, bisher anderen Zwecken dienendes Gebäude um und aus, so daß es sich für den Betriebszweck des Geschädigten eignet. Das Ersatzgebäude ist jedoch in Mauern, Decken und Geschoßhöhe überdimensioniert; daraus folgt keiri wirtschaftlicher Vorteil des Betriebes. Bietet das Ersatzgebäude aber auch mehr Produktionsgrundfläche, hat es eine dem Anschlußwert angemessene Elektroinstallation und enthält es die erforderlichen sozialen und sanitären Einrichtungen, dann werden damit Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der technischen Sicherheit erfüllt, deren endliche Befolgung ausgleichspflichtige wirtschaftliche Vorteile des Betriebes ergibt. Der Geldersatz ist die ausschließliche Ersatzart für Verletzung des Lebens und der Gesundheit von Personen (§ 19 Abs. 2 BG). Der Umfang wird nicht, wie das in anderen Spezialregelungen für Personenschäden (Haftpflichtgesetz, Kraftfahrzeuggesetz, Luftfahrtgesetz) vorgesehen ist, begrenzt. Schönherr schlägt vor zu prüfen, „ob die Grundsätze des § 98 GBA hinsichtlich des Schadenersatzumfangs und der Art des Schadenersatzes entsprechend auzuwenden sind“./13/ Geldersatz als alleinige Ersatzart ist weiterhin für Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen (§ 26 Abs. 1 Buchst, a der 1. DVO zum BG) bestimmt. Sonstige Schäden sind dann in Geld zu ersetzen, „wenn die Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit oder Naturalersatz volkswirtschaftlich nicht zu vertreten ist“ (§ 26 Abs. 1 Buchst, b der 1. DVO zum BG). /13/ Vgl. Schönherr, „Wesen und Bedeutung der Bergschadenregelung“, ln: Freiberger Forschungsheft D 72, S. 132 ff. 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 293 (NJ DDR 1971, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 293 (NJ DDR 1971, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der Linie des Untersuchungsorganes im Strafverfahren gebunden. Es ist nunmehr möglich, den Versuch der definitorischen Bestimmunge des Begriffs strafprozessuale Beweismittel zu unternehmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X