Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 293 (NJ DDR 1971, S. 293); men können, die sie im Zusammenhang mit der Straftat und der Persönlichkeit des Täters für wichtig halten. Das sollte den Kollektiven1 bei der Übersendung des Fragespiegels auch gesagt werden. Schließlich müssen die Rechtspflegeorgane auch berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen die Sache unkompliziert ist, insbesondere im Zusammenhang mit einer bisher positiven Entwicklung des Beschuldigten, keine umfangreichen Erörterungen in den Kollektiven zu initiieren sind. Beabsichtigt z. B. der Staatsanwalt, einen Strafbefehl zu beantragen, dann ist es in der Regel nicht erforderlich, mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte eine besondere erzieherische Einflußnahme auf den Beschuldigten zu organisieren und zusätzliche Erziehungsmaßnahmen festzulegen. In diesen Fällen erübrigt sich auch eine umfangreiche Aus- sprache im Kollektiv an Hand vielfältiger, im Fragespiegel' enthaltener Fragen. Eine nach diesen Gesichtspunkten praktizierte Arbeit mit Fragespiegeln ist geeignet, die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane rationell, effektiv und differenziert zu gestalten. Es ist sowohl den Direktoren der Kreisgerichte als auch den Bezirksgerichten zu empfehlen, die Erfahrungen des Kreisgerichts Merseburg auszuwerten. Gleichzeitig sollten sie die in ihrem Kreis oder Bezirk praktizierten Methoden kritisch einschätzen, um Schlußfolgerungen für eine verbesserte, aber auch vereinfachte Arbeit mit solchen Mitteln zu gewährleisten. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Dr. WOLFGANG WEINECK, Justitiar des Ministeriums für Grundstoffindustrie Schadenersatz nach Bergrecht (Schluß)/*/ Art und Umfang der Ersatzleistung Da das Bergrecht weitgehend verselbständigt den Ersatz von. Bergschäden regelt, sind die Vorschriften des BGB über Art und Umfang der Ersatzleistung (§§ 249 ff.) nicht mehr anwendbar./12/ Die Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit, die § 19 Abs. 2 Berggesetz (BG) vorsieht, ist ein Novum. Sie ist nicht mit dem Maßstab erfaßbar, den § 249 Satz 1 BGB enthält (Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre). Verschiedene Wirkungen bergschadenfähiger Tätigkeiten sind entweder überhaupt nicht oder nur mit einem volkswirtschaftlich unvertretbaren Aufwand reparabel. Eine Bodensenkung mit ihren Folgeerscheinungen kann an sich nicht rüdegängig gemacht, der frühere Zustand kann in der Regel nicht wiederhergestellt werden. Dagegen ist der durch Spalten oder Trichter verminderte Gebrauchswert einer Bodenfläche z. B. mit Tief- und Richtungspflügen meist wiederherstellbar. Mit Behobeln und sonstiger Bearbeitung von Fenstern und Türen, Richten des Fußbodens und der Treppen, Unterzug von Deckenplatten, Putz- und Malerarbeiten u. a. m. läßt sich in der Regel die durch Schiefstellung verminderte Gebrauchsfähigkeit (Bewohnbarkeit) eines Gebäudes ausgleichen. Zwar kann eine Schieflage, wenn sie nicht so stark ist, daß bedeutsame Gefahren auf-treten können, auch dadurch ausgeglichen werden, daß die tieferliegende Seite des Bauwerks hydraulisch oder in anderer Weise angehoben wird, jedoch erfordert das meistens bedeutenden technischen und finanziellen Aufwand und wird daher auf Gebäude ganz besonderen Wertes, z. B. Baudenkmäler, beschränkt werden müssen. Der Naturalersatz, den § 19 Abs. 2 BG als weitere Ersatzart vorsieht, kann ebenfalls nicht mit der Naturalrestitution des § 249 BGB identifiziert werden. Natur-ralersatz i. S. des Bergrechts ist Ersetzung einer zerstörten oder beschädigten Sache durch eine andere, die nicht notwendig neu, aber der zu ersetzenden Sache mindestens äquivalent sein muß. Ist das Surrogat wert- /*/ Der-erste Teil des Beitrags 1st in NJ 1971 S. 232 ff. veröffentlicht. /12/ Ebenso Schäfer, „Ersatz von Bergschäden und Wiedemutz-barmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen“, Wirtschaftsrecht 1970, Heft 12. S. 718 ff. voller, als es das zu ersetzende Objekt vor der Schädigung war, so ist der Ersatzberechtigte gemäß § 22 Abs. 2 BG zum wertmäßigen Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile verpflichtet. Hat der Ersatzberechtigte keinen wirtschaftlichen Vorteil, wenn ihm eine Sache höheren Wertes ersatzweise zur Verfügung gestellt wird, dann entfällt der Anspruch des Ersatzpflichtigen. Dies sei an folgendem Beispiel erläutert: Das Produktionsgebäude eines Betriebes mit staatlicher Beteiligung, für das es bereits einige Auflagen der Arbeitsschutzinspektion, der Hygieneinspektion und der Technischen Überwachung und entsprechende Ausnahmegenehmigungen gab, wird durch oberflächennahen Tiefbau derart beschädigt, daß es für den Betriebszweck unbrauchbar wird. Der Bergbaubetrieb baut ein vorhandenes, bisher anderen Zwecken dienendes Gebäude um und aus, so daß es sich für den Betriebszweck des Geschädigten eignet. Das Ersatzgebäude ist jedoch in Mauern, Decken und Geschoßhöhe überdimensioniert; daraus folgt keiri wirtschaftlicher Vorteil des Betriebes. Bietet das Ersatzgebäude aber auch mehr Produktionsgrundfläche, hat es eine dem Anschlußwert angemessene Elektroinstallation und enthält es die erforderlichen sozialen und sanitären Einrichtungen, dann werden damit Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der technischen Sicherheit erfüllt, deren endliche Befolgung ausgleichspflichtige wirtschaftliche Vorteile des Betriebes ergibt. Der Geldersatz ist die ausschließliche Ersatzart für Verletzung des Lebens und der Gesundheit von Personen (§ 19 Abs. 2 BG). Der Umfang wird nicht, wie das in anderen Spezialregelungen für Personenschäden (Haftpflichtgesetz, Kraftfahrzeuggesetz, Luftfahrtgesetz) vorgesehen ist, begrenzt. Schönherr schlägt vor zu prüfen, „ob die Grundsätze des § 98 GBA hinsichtlich des Schadenersatzumfangs und der Art des Schadenersatzes entsprechend auzuwenden sind“./13/ Geldersatz als alleinige Ersatzart ist weiterhin für Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen (§ 26 Abs. 1 Buchst, a der 1. DVO zum BG) bestimmt. Sonstige Schäden sind dann in Geld zu ersetzen, „wenn die Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit oder Naturalersatz volkswirtschaftlich nicht zu vertreten ist“ (§ 26 Abs. 1 Buchst, b der 1. DVO zum BG). /13/ Vgl. Schönherr, „Wesen und Bedeutung der Bergschadenregelung“, ln: Freiberger Forschungsheft D 72, S. 132 ff. 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 293 (NJ DDR 1971, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 293 (NJ DDR 1971, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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