Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 288 (NJ DDR 1971, S. 288); beitsaufwands. Zunächst ist immer soweit- es nicht durch die Schwere der Straftat überhaupt auszuschließen ist die Möglichkeit einer Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht zu prüfen, bevor ein Strafbefehl oder ein beschleunigtes Verfahren beantragt wird. Das Untersuchungsorgan sollte möglichst schon bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Abstimmung mit dem Staatsanwalt die Anwendung dieser Verfahrensarten prüfen, damit die Ermittlungen entsprechend beschleunigt werden können. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters ist die geeignete Verfahrensart auch nach den differenzierten Möglichkeiten der Anwendung der jeweiligen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bestimmen. So kann z. B. im Strafbefehl als Hauptstrafe nur eine Geld- oder Haftstrafe ausgesprochen werden/13/. Bei der Abgrenzung zwischen der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht und dem Strafbefehlsverfahren gemäß § 270 Abs. 2 StPO, § 28 Abs. 1 StGB sollten die Rechtspflegeorgane von folgenden Grundsätzen (ohne vorrangig auf bestimmte Delikte oder Deliktsgruppen zu orientieren) ausgehen: 1. Gestatten die Schwere der Tat und die Persönlichkeit des Täters die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht, so ist die Sache zu übergeben, wenn dort eine erfolgreiche gesellschaftliche Einwirkung auf den Rechtsverletzer zu erwarten ist. 2. Entzieht sich der Täter der Verantwortung vor dem gesellschaftlichen Gericht oder gibt es Hinweise darauf, daß er eine Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht nicht mit dem notwendigen Ernst betrachtet, reicht aber andererseits eine Geldstrafe durch das Gericht aus, so kann ein Strafbefehl die geeignete Verfahrensvariante sein. Dies kann auch dann angebracht sein, wenn eine Beratung und Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts negative Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Täters haben könnte (z. B. wenn das leichte Vergehen des Täters im Widerspruch zu seiner gesamten sonstigen Verhaltensweise steht und die Beratung des gesellschaftlichen Gerichts sich möglicherweise ungünstig auf die weitere Entwicklung des Täters auswirken könnte, weil dadurch sein Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt wird) 714/ § 270 Abs. 2 StPO enthält für den Strafbefehl u. a. die Voraussetzung, daß eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht „nicht zweckmäßig oder möglich ist“. Damit orientiert das Gesetz eindeutig auf die Existenz einer für den Rechtsverletzer zuständigen Konflikt- oder Schiedskommission und auf die Abwägung des gesellschaftlichen Aufwands im Verhältnis zu der zu erreichenden erzieherischen und kriminalitätsverhütenden Wirkung. Für den Umfang der Ermittlungen gelten keine Besonderheiten; es ist jedoch keine Beratung im Kollektiv notwendig. Mit der Anwendung des Strafbefehls werden die Rechte des Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht beeinträchtigt, denn es liegt in seiner Hand, mit dem Einspruch eine gerichtliche Hauptverhandlung herbeizuführen, wenn er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist (§§ 272, 274 StPO). Zu beachten ist schließlich noch, daß der Staatsanwalt bei der Beantragung eines Strafbefehls sorgfältig prü- 1131 Vgl. z. B. Schlegel/Pompoes, „Kriterien für die Anwendung der Geldstrafe“, NJ 1970 S. 196 ff. /14/ Zu den einzelnen Gründen für die Unzweckmäßigkeit der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht, die bisher in der Praxis auf getreten sind, vgl. Lüderitz, „Zur Anwendung des Strafbefehlsverfahrens“, NJ 1970 S. 582 f. fen muß, welche Art und Höhe der nach § 270 StPO möglichen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist, weil eine Korrektur eines einmal erlassenen Strafbefehls zuungunsten des Angeklagten im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 274 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat einen vom Staatsanwalt beantragten Strafbefehl zu erlassen, wenn die in § 270 StPO geregelten Voraussetzungen vorliegen und die beantragten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit begründet und ausreichend sind./15/ Die Formulierung „Hat das Kreisgericht Bedenken, durch Strafbefehl zu entscheiden,“ bezieht sich auf die Voraussetzungen des § 270 StPO, d. h. der Erlaß eines Strafbefehls ist keine Frage irgendwelcher rein subjektiver Erwägungen des Kreisgerichts. Kann die notwendige erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens weder durch eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht noch durch ein Strafbefehlsverfahren erreicht werden, obwohl kein schweres Vergehen vorliegt, die Sache einfach und der Täter geständig ist, so ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu prüfen. Das setzt allerdings voraus, daß zwischen Tat, Aufklärung und der Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens kein allzu langer Zeitraum liegt. Das beschleunigte Verfahren ist darauf gerichtet, bei Vergehen, die keine härtere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe erfordern, eine wirksame Reaktion möglichst unmittelbar nach Begehung der Straftat herbeizuführen. Die Zeitspanne von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum gerichtlichen Urteil im beschleunigten Verfahren sollte nicht mehr als 10 Tage betragen. Von der Durchführung des allgemeinen gerichtlichen Hauptverfahrens unterscheidet sich das beschleunigte Verfahren nicht etwa durch die Anforderungen an die Qualität der Verhandlung. Es bedarf aber keiner schriftlichen Anklage und keines Eröffnungsverfahrens. Das beschleunigte Verfahren ist kein summarisches Verfahren, sondern gewährleistet im vollen Umfang die Rechte der Bürger sowohl unter dem Aspekt des Rechts auf Verteidigung als auch der Rechte auf Mitwirkung der Bürger an der Strafrechtspflege. Das setzt eine richtige Arbeitsweise aller beteiligten Organe voraus. Das Kreisgericht hat, wenn die Voraussetzungen der §§ 257, 258 StPO gegeben sind, sofort oder binnen kürzester Frist Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen (§ 259 StPO). Die Möglichkeit der sofortigen Verhandlung bezieht sich auf objektive Verfahrenserfordernisse (z. B. das Vorhandensein der notwendigen Beweismittel zur Hauptverhandlung, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten usw.), nicht aber auf die Arbeitsmöglichkeiten des Gerichts. Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gegeben, dann muß das Kreisgericht dem Antrag des Staatsanwalts ent-sprechen./16/ Zusammenfassend sei nochmals hervorgehoben, daß bei allen Überlegungen zur Erhöhung der Effektivität des Strafverfahrens stets die Realisierung der Funktion des sozialistischen Strafverfahrens der Ausgangspunkt sein muß. Es kann keine „Vereinfachungsmaßnahmen“ geben, die auch nur im geringsten die Wirksamkeit des Strafverfahrens negativ beeinflussen oder gar zu einer Verletzung der Gesetzlichkeit führen. /15/ Vgl. StPO-Lehrkommentar, Anm. 2 zu §271 (S. 305). /16/ Vgl. Keil, „Zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens“, NJ 1968 S. 400 f. 288;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 288 (NJ DDR 1971, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 288 (NJ DDR 1971, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X