Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 287 (NJ DDR 1971, S. 287); Der Schlußbericht stellt nach §§ 140 Zifl 4, 146 StPO eine Form der abschließenden Entscheidung des Untersuchungsorgans dar. In bestimmten Verfahren kann der Staatsanwalt auf eine abschließende Entscheidung des Untersuchungsorgans verzichten und so unmittelbar tätig werden. Das kann bei besonders bedeutsamen Verfahren oder auch unter dem Aspekt der notwendigen Beschleunigung eines Verfahrens durchaus begründet sein. Es sollte aber nicht zu einer generellen Methode werden, weil dadurch im gewissen Umfang die eigenverantwortliche Tätigkeit des Untersuchungsorgans ausgeschaltet wird. Zur Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt und zum Inhalt der Anklageschrift Bei der Erhöhung der Effektivität des Strafverfahrens kommt es auch darauf an, daß der Staatsanwalt seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens gerecht wird./10/ Dabei geht es um folgende Probleme, die entsprechend der gesellschaftlichen Entwicklung ständig in höherer Qualität gelöst werden müssen: die Förderung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Untersuchungsorgane, die eigene Tätigkeit des Staatsanwalts im Verfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt, die Konzentration der Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der Untersuchungsorgane auf sachliche (bestimmte Kriminalitätserscheinungen von besonderer Bedeutung) und arbeitsmethodische Schwerpunkte, die Sicherung der systematischen Information zwischen dem Untersuchungsorgan und dem Staatsanwalt, die Gewährleistung einer planmäßigen Ermittlungsarbeit ohne Fristüberschreitungen. Schließlich hängt die Effektivität des Ermittlungsverfahrens in nicht geringem Maße davon ab, daß bewußt jede Ermittlungshandlung und -entscheidung im Zusammenhang mit dem gesamten Strafverfahren gesehen wird. Die Qualität der Ermittlungen beeinflußt entscheidend die weitere Tätigkeit des Staatsanwalts und auch das gerichtliche Hauptverfahren. Die in § 155 StPO gestellten Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift lassen durchaus Raum für verschiedene Formen ihrer Ausgestaltung. Diese Bestimmung erfordert, daß die Anklageschrift durch ihren Tenor eindeutig den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt, in der bereits erläuterten Art zu den Beweismitteln Stellung nimmt und konkrete Anträge enthält zur differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte, zu anderen im Zusammenhang mit der Eröffnung (Untersuchungshaft, Beschlagnahme und andere prozessuale Zwangsmaßnahmen) oder in der gerichtlichen Hauptverhandlung (z. B. Schadenersatz) zu treffenden Entscheidungen sowie ggf. zum Ort der Hauptverhandlung (z. B. bei Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit in Betrieben). Eine so ausgestaltete Anklageschrift bildet eine gute Grundlage für die gerichtliche Tätigkeit im Eröffnungsverfahren und für die Mitwirkung des Staatsanwalts-am gerichtlichen Hauptverfahren. Übergabe an gesellschaftliche Gerichte, Strafbefehlsverfahren und beschleunigtes Verfahren Die Praxis zeigt, daß generell die Möglichkeit der Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte unter den Voraussetzungen des § 28 StGB und /10/ Vgl. R. Müller, „Die Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren“, NJ 1968 S. 231 ft.) Bein, a. a. O., S. 15 ff. der §§ 58, 97, 142, 149, 191 StPO als eine wirksame Methode zur Prüfung, Feststellung und Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit genutzt wird. Dagegen wurde bisher von der Möglichkeit des Strafbefehlsverfahrens (§§ 270 ff. StPO) und des beschleunigten Verfahrens (§§ 257 ff. StPO) nur ungenügend Gebrauch gemacht. Eine Ursache dafür liegt wohl in der Auffassung, daß diese Verfahrensarten einen gewissen Ausnahmecharakter tragen. Das hat auch im StPO-Lehrkommentar seinen Niederschlag ge-funden./ll/ Nach fast dreijähriger Praxis mit der neuen StPO haben sich jedoch auch in diesem Zusammenhang neue Gesichtspunkte für die Interpretation ergeben. In den Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte sowie in Strafbefehlsverfahren und in beschleunigten Verfahren der staatlichen Gerichte wird nur über Vergehen entschieden, bei denen der Sachverhalt einfach und der Täter geständig ist. In § 28 StGB und in § 58 StPO wird als Voraussetzung für die Übergabe gefordert, daß „der Täter seine Rechtsverletzung zugibt“. Diese Formulierung wurde gewählt, weil bei einer Übergabe der Sache an das gesellschaftliche Gericht ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 97 StPO kein formelles Geständnis im strafprozessualen Sinn vorliegt, da ja die Beschuldigtenvernehmung erst nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zulässig ist. Herrmann/Hinderer/Lehmann haben das Geständnis zutreffend wie folgt definiert: „Das Geständnis ist eine Beschuldigtenaussage, in welcher der Beschuldigte die Tatsachen mitteilt, aus denen sich die Verübung der in der Beschuldigung erwähnten Handlung durch ihn ergibt. Gegenstand des Geständnisses müssen also immer Tatsachen sein, und zwar solche Tatsachen, die der Beschuldigte selbst wahrgenommen hat und die in ihrer Gesamtheit den gesetzlichen Tatbestand der ihm vorgeworfenen Straftat erfüllen. Um die Beschuldigtenaussage als Geständnis ansehen zu können, muß der Beschuldigte den der Straftat zugrunde liegenden Sachverhalt nicht unbedingt in sämtlichen Details dargelegt haben. Ein Geständnis liegt schon vor, obwohl zwar nicht die Ursachen, die begünstigenden Bedingungen und die Folgen der Straftat geschildert wurden, aber die Tatsachendarstellung durch den Beschuldigten im wesentlichen die inneren und äußeren Umstände der in der Beschuldigung erwähnten Straftat widerspiegelt. Ein Geständnis liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte sich zwar schuldig bekennt, aber über die faktischen Umstände der Begehung der Straftat nichts aussagt oder wenn aus seinen wenigen Angaben eine schuldhafte Verhaltensweise des Beschuldigten bei der ihm vorgehaltenen Straftat nicht hervorgeht.“/12/ Diese Definition trifft auch auf die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu. Sie gilt inhaltlich auch für die Stellungnahmen der Rechtsverletzer, die vor einem gesellschaftlichen Gericht nach einer Übergabe gemäß § 97 StPO strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine erste Differenzierung zwischen der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht und der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Strafbefehlsverfahrens ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung. Entscheidend für die Wahl einer dieser Verfahrensmöglichkeiten ist stets die Wirksamkeit des Verfahrens und nie primär die Frage des Ar- 111/ Vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Vorbemerkung zu §§ 257 1t. StPO (S. 294) und zu §g 270 ff. (S. 303). /12/ Herrmann/Hinderer/Lehmann, Das Geständnis (Kleine Fachbuchreihe Kriminalistik, Heft 7/2), Berlin 1967, S. 31. 287;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 287 (NJ DDR 1971, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 287 (NJ DDR 1971, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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