Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 286 (NJ DDR 1971, S. 286); y Wenn auch die Regelung des Umfangs der Beweiserhebung, der' Beweismittel und bestimmter Beweisführungsprinzipien in der StPO einheitlich erfolgt, so gibt es doch für die verschiedenen Verfahrensstadien jeweils besondere Probleme. Beispielsweise werden die Auswahl und die Reihenfolge der Sicherung der Beweismittel im Ermittlungsverfahren durch kriminalistische Erfordernisse bestimmt; so werden im Rahmen des erforderlichen Umfangs der Aufklärung zunächst diejenigen Beweismittel beschafft, die am einfachsten zu erlangen sind oder die sofort gesichert werden müssen. Im Ermittlungsverfahren müssen nicht selten erst vielfältige Ermittlungen zur Feststellung des Täters geführt werden, die für das weitere Strafverfahren nicht mehr von Bedeutung sind. Der Staatsanwalt muß einschätzen, welche Beweismittel für die gerichtliche Beweisaufnahme notwendig sind, und nur diese in der Anklageschrift anführen. Leider findet man in Anklageschriften aber noch vielfach eine allgemeine Aufzählung aller vorhandenen Beweismittel. Das beeinträchtigt die Vorbereitung der Hauptverhandlung und führt nicht selten zu an sich vermeidbaren Vertagungen. Steffens/Bahn haben bereits betont, daß eine gründliche Anzeigenaufnahme unnötige Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren vermeiden kann./5/ Die StPO stellt keine formalen Anforderungen an Art und Zahl der Beweismittel. Entscheidendes Kriterium ist allein die Feststellung der Wahrheit in der Strafsache, d. h. etwas vereinfacht ausgedrückt jeder tatbestandlich bedeutsame Fakt muß durch ein Beweismittel glaubwürdig ausgewiesen sein. Die Vielzahl von Beweismitteln in einem Verfahren ist durchaus nicht immer Ausdruck einer gründlichen Aufkärung. Eine zweifelsfreie Zeugenaussage zu einem bestimmten Beweisthema kann durchaus genügen. Im Ermittlungsverfahren sind nur diejenigen Zeugen zu vernehmen, die beweiserhebliche Fakten vermitteln können. Irgendwelche Werturteile von Zeugen bzw. deren Auffassungen sind nicht beweiserheblich und bedürfen keiner Protokollierung. Eine ganze Reihe von Strafakten weist darauf hin, daß unkonzentriert und unplanmäßig gearbeitet wird. Das kommt in vermeidbaren Wiederholungen bei der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten wie überhaupt in der Methodik der Beweisführung zum Ausdruck. Ungünstig wirken sich auch ungenügende Rechtsbelehrungen des Beschuldigten und anderer am Verfahren Beteiligter aus. Wird der Beschuldigte z. B. zu spät oder nur oberflächlich über sein Recht auf Verteidigung (§ 61 StPO) belehrt, so stellt dies nicht nur eine Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit dar, sondern führt auch häufig zu Verzögerungen des Verfahrens (z. B. verspätete Beweisanträge). Zwischen der Gewährleistung der Rechte der Beteiligten, der Allseitigkeit der Aufklärung und einer möglichst rationellen Arbeitsweise besteht somit ein untrennbarer Zusammenhang. Zur Anforderung von Sachverständigengutachten Sachverständigengutachten bringen viele Probleme mit sich, die sich jedoch durch eine qualifizierte Anforderung der Gutachten und durch eine gute Zusammenarbeit mit den Sachverständigen vermeiden lassen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob weniger oder mehr Gutachten angefordert werden sollen, sondern darum, daß notwendige Gutachten möglichst zeitig angefordert werden. Wendland weist zu Recht darauf hin, daß es die Wirksamkeit des Strafverfahrens mindert, 151 Vgl. Steffens/Bahn, a. a. O., S. 227. wenn das Gutachten erst lange Zeit nach Abschluß der Ermittlungen vorliegt./6/ In der Regel sollte ein Gutachten nicht erst nach Übergabe der Sache an den Staatsanwalt oder gar erst durch das Gericht, sondern bereits durch das Untersuchungs-organ angefordert werden. Dabei ist es erforderlich, die Fragen an den Gutachter genau zu formulieren, damit z. B. der psychiatrische Gutachter auch präzise zu den Fragen Stellung nehmen kann, die für die gerichtliche Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sind. Mit den Fragen sind dem Gutachter die zu ihrer Beantwortung notwendigen Unterlagen zu übersenden, u. U. verbunden mit einer knappen Darstellung des bisher ermittelten Sachverhalts, soweit er für das Gutachten von Bedeutung ist. Die Übergabe der gesamten Akte an den Gutachter muß die Ausnahme sein, denn das verzögert nicht selten die Verfahrensbearbeitung. Werden die Gutachten mit präziser Fragestellung angefordert, dann werden sie auch das für das Verfahren Wesentliche enthalten und nicht wie häufig psychiatrische Gutachten übermäßig läng sein./7/ Im Zusammenhang mit der Anforderung von Gutachten sind ferner folgende Überlegungen anzustellen: 1. Vor einer Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung sollte erst die Möglichkeit der ambulanten Begutachtung geprüft werden. Nach § 43 Abs. 1 StPO ist die Einweisung nicht zwingend vorgeschrieben; sie kann auf Antrag eines Sachverständigen angeordnet werden. 2. Eine Leichenöffnung (§ 45 StPO) sollte der Staatsanwalt nur dann veranlassen, wenn eine Leichenschau nicht ausreicht oder wenn sich aus der Leichenschau die Notwendigkeit einer Sektion ergibt. 3. Das Gericht muß sich bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung genau überlegen, ob das schriftliche Gutachten ausreicht oder ob der Sachverständige zur Hauptverhandlung zu laden ist (§ 228 StPO). Dazu sollte sich auch der Staatsanwalt in der Anklageschrift äußern./8/ Zum Vernehmungsprotokoll und zum Schlußbericht Die Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 106 StPO) sollen das Wesentliche in den Worten des Vernommenen wiedergeben. Der Beschuldigte kann aber auch seine Darlegung selbst niederschreiben. Auch die Aufzeichnung auf Tonband ist zulässig. Von dieser Möglichkeit könnte durchaus mehr Gebrauch gemacht werden. Obgleich Tonbandaufzeichnungen das Vernehmungsprotokoll nicht ersetzen (§§ 105, 106 StPO), sind sie insbesondere bei einem Widerruf des Geständnisses in der Hauptverhandlung für die Beweiswürdigung von großer Bedeutung. In der Praxis spielt die Ausgestaltung des Schlußberichts gemäß § 146 StPO eine nicht unbeachtliche Rolle./9/ Bisher ging es meist nur um die Form des Schlußberichts. Ebenso wie Anklageschrift oder Urteil könnte auch der Schlußbericht wesentlich knapper gefaßt werden. Die konzentrierte Fassung von Prozeßdokumenten setzt jedoch eine hohe Qualifikation der Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane voraus. ISI Vgl. Wendland, a. a. O., S. 224. IV Vgl. dazu Roehl, „Die gerichtliche Prüfung psychiatrischer Gutachten im Strafverfahren“, NJ 1970 S. 355 ff. IBI Vgl. hierzu OG, Urteil vom 4. Februar 1966 5 Ust 71/65 (NJ 1966 S. 181); BG HaUe, Urteil vom 5. Oktober 1966 - Kass. S 6/66 - (NJ 1967 S. 547); BG Neubrandenburg, Urteil vom 11. August 1968 - 1 BSB 104/69 - (NJ 1971 S. 277). /9/ Vgl. z. B. Steffens/Bahn, a. a. O., S. 228: Bein, Das Ermittlungsverfahren (Kleine Fachbuchreihe Kriminalistik. Heft 1), Berlin 1968, S. 171 ff.; Herrmann/Ley, Die Schlußentscheidungen der Untersuchungsorgane im Ermittlungsverfahren (Kleine Fachbuchreihe Kriminalistik, Heft 10). Berlin 1969. S. 101 ff. 286;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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