Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 286 (NJ DDR 1971, S. 286); y Wenn auch die Regelung des Umfangs der Beweiserhebung, der' Beweismittel und bestimmter Beweisführungsprinzipien in der StPO einheitlich erfolgt, so gibt es doch für die verschiedenen Verfahrensstadien jeweils besondere Probleme. Beispielsweise werden die Auswahl und die Reihenfolge der Sicherung der Beweismittel im Ermittlungsverfahren durch kriminalistische Erfordernisse bestimmt; so werden im Rahmen des erforderlichen Umfangs der Aufklärung zunächst diejenigen Beweismittel beschafft, die am einfachsten zu erlangen sind oder die sofort gesichert werden müssen. Im Ermittlungsverfahren müssen nicht selten erst vielfältige Ermittlungen zur Feststellung des Täters geführt werden, die für das weitere Strafverfahren nicht mehr von Bedeutung sind. Der Staatsanwalt muß einschätzen, welche Beweismittel für die gerichtliche Beweisaufnahme notwendig sind, und nur diese in der Anklageschrift anführen. Leider findet man in Anklageschriften aber noch vielfach eine allgemeine Aufzählung aller vorhandenen Beweismittel. Das beeinträchtigt die Vorbereitung der Hauptverhandlung und führt nicht selten zu an sich vermeidbaren Vertagungen. Steffens/Bahn haben bereits betont, daß eine gründliche Anzeigenaufnahme unnötige Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren vermeiden kann./5/ Die StPO stellt keine formalen Anforderungen an Art und Zahl der Beweismittel. Entscheidendes Kriterium ist allein die Feststellung der Wahrheit in der Strafsache, d. h. etwas vereinfacht ausgedrückt jeder tatbestandlich bedeutsame Fakt muß durch ein Beweismittel glaubwürdig ausgewiesen sein. Die Vielzahl von Beweismitteln in einem Verfahren ist durchaus nicht immer Ausdruck einer gründlichen Aufkärung. Eine zweifelsfreie Zeugenaussage zu einem bestimmten Beweisthema kann durchaus genügen. Im Ermittlungsverfahren sind nur diejenigen Zeugen zu vernehmen, die beweiserhebliche Fakten vermitteln können. Irgendwelche Werturteile von Zeugen bzw. deren Auffassungen sind nicht beweiserheblich und bedürfen keiner Protokollierung. Eine ganze Reihe von Strafakten weist darauf hin, daß unkonzentriert und unplanmäßig gearbeitet wird. Das kommt in vermeidbaren Wiederholungen bei der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten wie überhaupt in der Methodik der Beweisführung zum Ausdruck. Ungünstig wirken sich auch ungenügende Rechtsbelehrungen des Beschuldigten und anderer am Verfahren Beteiligter aus. Wird der Beschuldigte z. B. zu spät oder nur oberflächlich über sein Recht auf Verteidigung (§ 61 StPO) belehrt, so stellt dies nicht nur eine Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit dar, sondern führt auch häufig zu Verzögerungen des Verfahrens (z. B. verspätete Beweisanträge). Zwischen der Gewährleistung der Rechte der Beteiligten, der Allseitigkeit der Aufklärung und einer möglichst rationellen Arbeitsweise besteht somit ein untrennbarer Zusammenhang. Zur Anforderung von Sachverständigengutachten Sachverständigengutachten bringen viele Probleme mit sich, die sich jedoch durch eine qualifizierte Anforderung der Gutachten und durch eine gute Zusammenarbeit mit den Sachverständigen vermeiden lassen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob weniger oder mehr Gutachten angefordert werden sollen, sondern darum, daß notwendige Gutachten möglichst zeitig angefordert werden. Wendland weist zu Recht darauf hin, daß es die Wirksamkeit des Strafverfahrens mindert, 151 Vgl. Steffens/Bahn, a. a. O., S. 227. wenn das Gutachten erst lange Zeit nach Abschluß der Ermittlungen vorliegt./6/ In der Regel sollte ein Gutachten nicht erst nach Übergabe der Sache an den Staatsanwalt oder gar erst durch das Gericht, sondern bereits durch das Untersuchungs-organ angefordert werden. Dabei ist es erforderlich, die Fragen an den Gutachter genau zu formulieren, damit z. B. der psychiatrische Gutachter auch präzise zu den Fragen Stellung nehmen kann, die für die gerichtliche Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sind. Mit den Fragen sind dem Gutachter die zu ihrer Beantwortung notwendigen Unterlagen zu übersenden, u. U. verbunden mit einer knappen Darstellung des bisher ermittelten Sachverhalts, soweit er für das Gutachten von Bedeutung ist. Die Übergabe der gesamten Akte an den Gutachter muß die Ausnahme sein, denn das verzögert nicht selten die Verfahrensbearbeitung. Werden die Gutachten mit präziser Fragestellung angefordert, dann werden sie auch das für das Verfahren Wesentliche enthalten und nicht wie häufig psychiatrische Gutachten übermäßig läng sein./7/ Im Zusammenhang mit der Anforderung von Gutachten sind ferner folgende Überlegungen anzustellen: 1. Vor einer Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung sollte erst die Möglichkeit der ambulanten Begutachtung geprüft werden. Nach § 43 Abs. 1 StPO ist die Einweisung nicht zwingend vorgeschrieben; sie kann auf Antrag eines Sachverständigen angeordnet werden. 2. Eine Leichenöffnung (§ 45 StPO) sollte der Staatsanwalt nur dann veranlassen, wenn eine Leichenschau nicht ausreicht oder wenn sich aus der Leichenschau die Notwendigkeit einer Sektion ergibt. 3. Das Gericht muß sich bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung genau überlegen, ob das schriftliche Gutachten ausreicht oder ob der Sachverständige zur Hauptverhandlung zu laden ist (§ 228 StPO). Dazu sollte sich auch der Staatsanwalt in der Anklageschrift äußern./8/ Zum Vernehmungsprotokoll und zum Schlußbericht Die Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 106 StPO) sollen das Wesentliche in den Worten des Vernommenen wiedergeben. Der Beschuldigte kann aber auch seine Darlegung selbst niederschreiben. Auch die Aufzeichnung auf Tonband ist zulässig. Von dieser Möglichkeit könnte durchaus mehr Gebrauch gemacht werden. Obgleich Tonbandaufzeichnungen das Vernehmungsprotokoll nicht ersetzen (§§ 105, 106 StPO), sind sie insbesondere bei einem Widerruf des Geständnisses in der Hauptverhandlung für die Beweiswürdigung von großer Bedeutung. In der Praxis spielt die Ausgestaltung des Schlußberichts gemäß § 146 StPO eine nicht unbeachtliche Rolle./9/ Bisher ging es meist nur um die Form des Schlußberichts. Ebenso wie Anklageschrift oder Urteil könnte auch der Schlußbericht wesentlich knapper gefaßt werden. Die konzentrierte Fassung von Prozeßdokumenten setzt jedoch eine hohe Qualifikation der Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane voraus. ISI Vgl. Wendland, a. a. O., S. 224. IV Vgl. dazu Roehl, „Die gerichtliche Prüfung psychiatrischer Gutachten im Strafverfahren“, NJ 1970 S. 355 ff. IBI Vgl. hierzu OG, Urteil vom 4. Februar 1966 5 Ust 71/65 (NJ 1966 S. 181); BG HaUe, Urteil vom 5. Oktober 1966 - Kass. S 6/66 - (NJ 1967 S. 547); BG Neubrandenburg, Urteil vom 11. August 1968 - 1 BSB 104/69 - (NJ 1971 S. 277). /9/ Vgl. z. B. Steffens/Bahn, a. a. O., S. 228: Bein, Das Ermittlungsverfahren (Kleine Fachbuchreihe Kriminalistik. Heft 1), Berlin 1968, S. 171 ff.; Herrmann/Ley, Die Schlußentscheidungen der Untersuchungsorgane im Ermittlungsverfahren (Kleine Fachbuchreihe Kriminalistik, Heft 10). Berlin 1969. S. 101 ff. 286;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheit Organe, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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