Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 282 (NJ DDR 1971, S. 282);  ! Leitung des Kampfes gegen Straftaten der weiteren Präzisierung. Entsprechend den gesellschaftlichen Notwendigkeiten konzentriert sich die Staatsanwaltschaft auf folgende Komplexe der Kriminalität: 1. Straftaten gegen den sozialistischen Staat und die sozialistische Gesellschaftsordnung, 2. Straftaten gegen das ökonomische System in seiner Gesamtheit, 3. Straftaten Jugendlicher und Straftaten gegen die Familie, 4. Straftaten, die asoziales Verhalten betreffen. In der praktischen Tätigkeit hat sich diese Systematisierung bewährt. Sie erleichtert vor allem die Einordnung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung durch die örtlichen Volksvertretungen, die gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verfassung von den Räten organisiert wird. Gleichwohl bedarf es noch weiterer Überlegungen, wie die staatsanwaltschaftliehe Tätigkeit in dieser Hinsicht weiter zu vervollkommnen und zu konkretisieren ist, weil der Inhalt, die Formen und die Methoden der weiteren Zurückdrängung der erwähnten Straftaten, insbesondere ihrer Verhütung, außerordentlich unterschiedlich sind. Das betrifft u. a. sowohl Fragen, die mit der Verflechtung der verschiedenen Straftaten Zusammenhängen, als auch Fragen der Anleitung der Staatsanwälte in den Bezirken und Kreisen. Zu den Erfordernissen der weiteren Zurückdrängung der Jugendkriminalität Der Prozeß der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität Jugendlicher kann nur als unabdingbarer Bestandteil unserer einheitlichen sozialistischen Jugendpolitik verstanden und ausgestaltet werden./7/ Dabei lassen wir uns von folgenden Prinzipien leiten: Die Partei- und Staatsführung erhebt immer und überall die Forderung, alle Jungen und Mädchen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen; sie teilt die Jugendlichen nicht in „positive“ und „negative“ ein. Das Rechtssystem, das unser Staat zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens schuf, geht von dieser Forderung aus. Alle Jungen und Mädchen haben das gleiche Recht auf Bildung, auf eine Berufsausbildung und auf aktive Mitgestaltung des Lebens der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistisches Staates. Die Grundsätze unserer sozialistischen Jugendpolitik, der Jugend Vertrauen entgegenzubringen, höchste Forderungen beim Lernen, in der Arbeit und im gesellschaftlichen Leben an sie zu richten und ihr Verantwortung zu übertragen, haben auch für die Persönlichkeitsformung straffällig gewordener Jugendlicher uneingeschränkte Gültigkeit./8/ Diese Prinzipien bestimmen den politisch-rechtlichen Inhalt der Bekämpfung und Verhütung aller Erscheinungen sozial negativen Verhaltens einschließlich der Kriminalität Jugendlicher. Sie schließen zugleich einen Kerngedanken unserer sozialistischen Jugendpolitik ein: In unserem Staat gibt es „mvverrückbare Maßstäbe der Ethik und Moral, für Anstand und gute IV IV Vgl. hierzu Streit, „Die weiteren Aufgaben bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“, NJ 1965 5. 346 f.; derselbe, „Erfahrungen und neue Probleme bei der Durchführung des Rechtspflegeerlasses“, NJ 1966 S. 356. 18/ Vgl. hierzu W. Ulbricht, „Gemeinsam das neue Jugendgesetz im Leben verwirklichen“ (Rede ln der 6. Sitzung des Staatsrates am 20. April 1964), in: Schriftenreihe des Staatsrates, Heft 1/1964, S. 7 ff. (10). Sitte“ /9/, die auch das Sozialverhalten Jugendlicher bestimmen müssen und bei Mißachtung in den vom Gesetz bestimmten Fällen auch zwangsweise durchzusetzen sind. So gesehen hat die gesamte Strafverfolgungs- und Straf Politik auf dem Gebiet der Jugendkriminalität einen wichtigen Platz im System aller Sanktionen, die das Verhalten Jugendlicher von der Kindheit bis zum Erwachsenenalter wesentlich beeinflussen, oder anders ausgedrückt in dem System, das zur Verhütung der Jugendkriminalität erforderlich ist. Eine politisch richtige, konsequente und differenzierte Strafverfolgungs- und Strafpolitik fördert den Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung jugendlicher Rechtsverletzer. Die kontinuierliche, beispielhafte Jugendpolitik unserer Partei- und Staatsführung wurde in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einem System von Gesetzen und Verordnungen fixiert. Das entscheidende Dokument ist das Jugendgesetz, einschließlich seiner Durch-führungsbestimmungen./10/ Dieses Gesetz regelt die Teilnahme der gesamten Jugend am Kampf um den weiteren Aufbau des Sozialismus, insbesondere die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule sowie bei Kultur und Sport. Wir verfügen gegenwärtig über ein geschlossenes System rechtlicher Normen, das auf die Schaffung sozialistischer Bedingungen in allen gesellschaftlichen Bereichen gerichtet ist, unter denen sich alle Kinder und Jugendlichen kontinuierlich und weitgehend konfliktlos zu sozialistischen Persönlichkeiten entwickeln können. Die Praxis lehrt und die Mehrzahl der Verfahren gegen jugendliche Täter macht deutlich , daß im Prozeß der Persönlichkeitsformung, des Hineinwachsens der Jugendlichen in die gesellschaftliche Verantwortung, mehr oder weniger starke Störfaktoren der Erreichung des sozialistischen Erziehungsziels entgegenwirkten. Diese Feststellung berührt grundsätzlich nicht die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Sie ist aber von entscheidender Bedeutung für die bewußte Einordnung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der dabei gewonnenen Erkenntnisse in den gesamtstaatlichen Führungsprozeß auf dem Gebiet der sozialistischen Jugendpolitik. Wollen wir Gefährdungserscheinungen bei Kindern und kriminelles Verhalten Jugendlicher verhüten, dann muß die entscheidende (nicht die ausschließliche) Forderung lauten, in allen gesellschaftlichen Bereichen, in denen Kinder und Jugendliche zu sozialistischen Staatsbürgern erzogen und geformt werden, diejenigen Bedingungen schaffen zu helfen, die das Jugendgesetz und die weiteren Rechtsakte auf dem Gebiet der Jugendpolitik fordern. Das System rechtlicher Normen, das die Pflichten und die Rechte der Jugend in allen Einzelheiten regelt, ist Instrument des Staates zur Durchsetzung der objektiven gesellschaftlichen Gesetze des Sozialismus. Es dient der Verwirklichung der historischen Mission der Arbeiterklasse. Seinem Inhalt nach ist es das Programm unseres Staates zur klassenmäßigen Erziehung der jungen Generation und zu ihrer Befähigung, aktiv und mit einem hohen Allgemeinwissen ausgerüstet das entwickelte gesellschaftliche System des Sozialismus mitgestalten zu helfen. Es ist auch das Programm zur sozialistischen Erziehung solcher Jungen und Mädchen, in deren Entwicklungsprozeß „zeitweilig ungün- tat Vgl. E. Honecker, Bericht des Politbüros an die 11. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1966, S. 56. 1101 Jugendgesetz der DDR vom 4. Mai 1964 (GBl. I S. 75) und die noch geltenden Durchführungsbestimmungen dazu: 2. DB vom 17. Mai 1965 (GBl. H S. 381), 4. DB vom 15. Juni 1967 (GBl. H S. 500), 6. DB vom 19. August 1970 (GBl. H S. 519), 7. DB vom 28. Oktober 1970 (GBl. H S. 634). 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 282 (NJ DDR 1971, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 282 (NJ DDR 1971, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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