Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 277 (NJ DDR 1971, S. 277); daß der Angeklagte gar nicht gewillt war, die Arbeit aufzunehmen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß ein Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 159 Abs. 1 StGB vorlag. Das Kreisgericht hat ferner nicht erkannt, daß der versuchte Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums am 2. Juli 1969 ein gemeinschaftlich begangener versuchter Betrug ist. Der Angeklagte hat die schriftliche Erklärung, daß eine Angehörige von ihm erkrankt sei und er wegen der Pflege dieser Angehörigen seine Arbeit noch nicht auf nehmen könne, und die Vollmacht zum Empfang von Vorschuß dem Mittäter L. mit dem Auftrag übergeben, dieser möge das Geld bei der Firma K. abholen. L. wußte, daß die Angaben des Angeklagten unwahr sind. Er wußte, daß sein Handeln dem Angeklagten einen unrechtmäßigen Vermögens-Vorteil sichern sollte. Ohne sein Handeln konnte der Betrug nicht dürchgeführt werden; seine Tätigkeit war arbeitsteilig auf den Gesamterfolg des Betrugs gerichtet. Erst durch die Vorlage der Bescheinigung mit dem unwahren Inhalt zum Zwecke der Täuschung der Firma ist der Betrug begonnen, es ist nur deshalb' nicht zur Vermögensverfügung gekommen, weil der Vertreter der Firma mit dem Angeklagten selbst sprechen wollte. Das bedeutet, daß auf der objektiven Seite ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Beteiligten erkennbar war. Beide haben mit der Ausführung der Betrugshandlungen begonnen. Der Angeklagte hat daher den Tatbestand des versuchten Betruges, begangen in Mittäterschaft, verwirklicht. Das Kreisgericht hat den Diebstahl des Fahrrades unrichtig als in Mittäterschaft begangen gewürdigt. Im Ergebnis der Hauptverhandlung ist festgestellt worden, daß der Angeklagte das Fahrrad entwendet hat, während L. den Auftrag hatte, an der Straßenecke aufzupassen, daß der Angeklagte bei der Tatausführung nicht überrascht wird. So ist die Tat auch ausgeführt worden. Demzufolge war der Angeklagte im Fall der Wegnahme des Fahrrades nicht Mittäter, sondern Alleintäter. L. leistete zur Tat des Angeklagten Beihilfe (§ 22 Abs. 2 Ziff.3 StGB). § 228 StPO. Von der Anwesenheit des Sachverständigen (hier: Psychiater) in der Hauptverhandlung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein schriftliches Gutachten eindeutig über alle für die Sache wesentlichen Umstände Aufschluß gibt, in sich widerspruchsfrei ist und an den getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen keine Zweifel bestehen. BG Neubrandenburg, Urt. vom 11. August 1969 1 BSB 104/69. Der Angeklagte ist bereits in einem früheren Strafverfahren im Jahre 1968 nervenfachärztlich untersucht und begutachtet worden. In dem damaligen Gutachten wurde festgestellt, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Menschen mit niedrigem Intelligenzniveau handelt, das bereits im Bereich der Debilität liegt. Der Gutachter schätzte seinerzeit ein, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der ersten Straftat auf Grund seiner abnormen Charakterstruktur mit Intelligenzstörungen unter Alkoholeinfluß erheblich in der Fähigkeit vermindert war, das Strafbare seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Unterbringung des Angeklagten wurde nicht für notwendig erachtet. In dem anhängigen Verfahren hat das Kreisgericht den Angeklagten nicht noch einmal begutachten lassen. Der ärztliche Direktor des Krankenhauses für Psychiatrie hat lediglich dem Staatsanwalt des Kreises mitge- teilt, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten noch vorliege, nunmehr aber eine Unterbringung für notwendig gehalten werde. Auf Grund dieses Hinweises hielt das Kreisgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StGB finer wiesen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erforderlich. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Sie führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht. f . ■ ■ , Aus den Gründen Das Kreisgericht hat sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt bemüht, die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit des Angeklagten in dem anhängigen Verfahren aufzuklären und festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. OG, Urteil vom 31. März 1967 5 Ust 12/67 NJ 1968 S. 53) ist davon auszugehen, daß in jedem Verfahren tatbezogen und gesondert zu prüfen ist, ob sich Hinweise dafür finden, daß Zweifel an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten bestehen. Die kritiklose und schematische Übernahme eines in einem vorherigen Verfahren erstatteten Gutachtens ist nicht statthaft. Ein Gutachten aus einem früheren Verfahren darf nur insoweit berücksichtigt werden, als es geeignet ist, bestehende Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit zu begründen oder zu bestärken. Im vorliegenden Fall wäre eine besonders verantwortungsvolle Prüfung dieser subjektiven Seite schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Sachverständige sich nur ganz pauschal dazu geäußert hat, daß er die Beurteilung in dem vorherigen Gutachten aufrechterhält und nunmehr die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus für notwendig erachtet, ohne eine Begründung hierfür abzugeben. Vor dieser Stellungnahme wurde der Angeklagte dem Psychiater nicht mehr vorgestellt. Es wurde von dem Gutachter auch nicht verlangt, daß er seine gegenüber dem Vorverfahren veränderte Schlußfolgerung begründet und darlegt, aus welchen Gründen nunmehr die Einweisung erforderlich ist. Das Kreisgericht ist unkritisch und mit ungenügender eigener Verantwortlichkeit der Stellungnahme des Psychiaters gefolgt, hat das Verfahren eröffnet und den Angeklagten verurteilt. Eine solche Verfahrensweise ist nicht zulässig. Im vorliegenden Fall könnte sich die verminderte Zurechnungsfähigkeit aus der Grenzdebilität und dem Alkoholeinfluß ergeben. Um diese zwei verschiedenen Komponenten festzustellen, bedarf es eingehender wissenschaftlich begründeter Darlegungen über die Gründe der verminderten Zurechnungsfähigkeit aus medizinischer Sicht. Dazu muß der Gutachter in Vorbereitung der Hauptverhandlung zu einer ausführlichen Stellungnahme und Begründung aufgefordert werden. Von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein schriftliches Gutachten eindeutig über alle für die Sache wesentlichen Umstände Aufschluß gibt, in sich widerspruchsfrei ist und keine Zweifel n den medizinischen Feststellungen und Schlußfolgerungen bestehen. Wegen der ungenügenden Ermittlungen hätte das Haupitveriahren auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachters nicht eröffnet werden dürfen. Das Kreisgericht war verpflichtet, sich über die Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit durch ein erneutes Gutachten Gewißheit zu verschaffen, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können. Zu diesem Zweck hätte ein ausführliches schriftliches Gutachten angefordert, der Angeklagte dem Gutachter nochmals vorgestellt und dieser ggf. zur Hauptverhandlung geladen werden müssen. 277;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 277 (NJ DDR 1971, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 277 (NJ DDR 1971, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie als die entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung der genannten Aufgaben. Die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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