Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 276 (NJ DDR 1971, S. 276); die Schüler schon mehrfach gegenseitig mit derartigen Erdklumpen beworfen haben. Auch den Angeklagten haben sie beworfen, der in der gleichen Weise erwidert hat. In keinem Fall iSt es zu Verletzungen gekommen. Das Verhalten des Angeklagten ist rechtlich deshalb als eine in der Schuldform des bedingten Vorsatzes begangene Körperverletzung i. S. des § 115 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Wenn dem Angeklagten auch nicht zu widerlegen ist, daß es ihm nicht in erster Linie darum gegangen ist, einen Schüler zu treffen, es ihm vielmehr darauf ankam, die Schüler aus dem Baustellenbereich zu vertreiben, so hat er sich doch mit dem Eintritt eines solchen Erfolges bewußt abgefunden. Angesichts des festgestellten Sachverhalts liegt demzufolge eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des gesetzlichen Merkmals der körperlichen Mißhandlung vor, indem der Geschädigte durch das Auftreffen des vom Angeklagten geworfenen Erdklumpens auf eine empfindliche Körperstelle einer nicht unerheblichen Schmerzzufügung und -empfindung ausgesetzt war. Das Tatbestandsmerkmal der Gesundheitsschädigung liegt indes nicht vor, da das durch das Tatverhalten ausgelöste, zum Tode führende physiologische Geschehen, das als eine gesundheitliche Schädigung zu beurteilen wäre, unmittelbar zum Tode führte und von der Schuld des Angeklagten nicht umfaßt wird. Die mit dieser rechtlichen Beurteilung verbundene anderweitige Einschätzung der Schwere der Tat erfordert eine Abänderung des Strafausspruchs. Da der Angeklagte für den Tod des Geschädigten strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann als schädliche Auswirkung der Tat lediglich der einmalige und momentane Schmerz des Geschädigten in Betracht gezogen werden. Dies im Zusammenhang betrachte't mit den weiteren objektiven und subjektiven Umständen der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten, der sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt, lassen den Ausspruch eines öffentlichen Tadels als ausreichende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu. Da die Entscheidung des Bezirksgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, war sie auf den Kassationsantrag nach § 321 Abs. 1 StPO aufzuheben. Auf die Berufung war das Urteil des Kreisgerichts abzuändern und der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) zu einem öffentlichen Tadel zu verurteilen. §222 StPO; §§22 Abs. 2, 158, 159 StGB. 1. Bei der Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat ist das Gericht verpflichtet, die Art und Weise der Tatausführung, die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Täter und den Teilnehmern sowie den konkreten Tatbeitrag jedes einzelnen exakt festzustellen, um sowohl die Tatschwere der gesamten Handlung als auch die Schwere des Tatbeitrags des Täters und der Teilnehmer richtig beurteilen zu können. 2. Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Diebstahl und versuchtem Betrug. BG Leipzig, Urt. vom 9. April 1970 3 BSB 73/70. Der Angeklagte ist bereits 1960, 1961 und 1967 gerichtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er wurde am 27. März 1969 aus dem Strafvollzug entlassen. Am 27. Juni 1969 begab sich der Angeklagte zur Firma K. in der Absicht, dort eine Arbeit aufzunehmen. Dabei erbat er sich einen Vorschuß und. erhielt daraufhin 40 M. Entgegen dieser Absicht und seiner Versicherung nahm er die Arbeit bei dieser Firma aber nicht auf und verbrauchte das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse. Am 2, Juli 1969 veranlaßte der Angeklagte den Bürger L., mit einer schriftlichen Erklärung bei der Firma K. zu versuchen, weiteren Vorschuß in Höhe von 100 M zu erhalten. In.der Erklärung versicherte der Angeklagte, alsbald zur Arbeit zu kommen; er müsse aber zunächst noch eine schwer erkrankte Angehörige betreuen. Er erhielt jedoch kein Geld. Am 4. Juli 1969 ging der Angeklagte selbst zur Firma und versprach zum Scheine, sofort die Arbeit aufzunehmen. Seinem Verlangen entsprechend bekam er einen weiteren Vorschuß von 10 M, nahm jedoch die Arbeit wieder nicht auf. Am 3. Juli 1969 kam der Angeklagte mit L. überein, ein Fahrrad zu entwenden. Wie verabredet nahm der Angeklagte ein in der E.-Straße ungesichert äbgestell-tes Fahrrad, während L. den Tatort absicherte. Dieses Fahrrad wurde bei L. aufbewahrt und am folgenden Tag für 100 M verpfändet. - Darüber hinaus hat der Angeklagte noch in einem Konsum-Warenhaus und aus der Wohnung einer Frau Gegenstände entwendet. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen verbrecherischen Diebstahls von sozialistischem Eigentum gemäß §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB und wegen verbrecherischen Diebstahls von persönlichem Eigentum gemäß §§ 177 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB in mehrfacher Begehung und in einem Fall gemeinschaftlich handelnd gemäß § 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB sowie wegen versuchten verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§ 159 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat daraufhin das Urteil des Kreisgerichts im Schuldausspruch abgeändert, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Aus der sich gemäß § 222 StPO ergebenden Pflicht des Gerichts zur allseitigen Sachaufklärung ergibt sich die Notwendigkeit, über die Art und Weise der Tataus-führung exakte Feststellungen zu treffen und dabei besondere Sorgfalt walten zu lassen, wenn mehrere Personen an einer Straftat beteiligt sind. Die wechselseitigen Beziehungen- zwischen dem Täter und den Teilnehmern und der konkrete Tatbeitrag jedes einzelnen müssen gründlich untersucht werden, weil von diesen Feststellungen aus sowohl die Tatschwere der gesamten Handlung als auch die Schwere des Tatbeitrages jedes einzelnen Täters oder Teilnehmers eingeschätzt werden muß und weil davon die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflußt wird. Das Kreisgericht hat die Handlung des Angeklagten am 27. Juni 1969 richtig als Diebstahl sozialistischen Eigentums gemäß §§ 177 und 181 StGB beurteilt. Der Angeklagte hat die 40 M von der Firma K. nicht auf Grund einer Täuschung erlangt, weil er zunächst wirklich die Absicht hatte, die Arbeit aufzunehmen. Nachdem er das Geld erhalten hatte, änderte er aber seine Absicht und eignete sich die 40 M rechtswidrig zu. Anders ist die Handlung des Angeklagten am 4. Juli 1969 zu betrachten, als er persönlich bei der Firma K. vorsprach und auf seine Forderung hin einen Vorschuß von 10 M erhielt. Das Kreisgericht hat diese Handlung fälschlich ebenfalls als Diebstahl beurteilt. Tatsächlich hatte der Angeklagte hier aber nicht die Absicht, die ihm zugewiesene Arbeit aufzunehmen. Er versicherte jedoch der Wahrheit zuwider gegenüber der Inhaberin der Firma, gleich am folgenden Montag die Arbeit aufnehmen zu wollen. Damit täuschte er die Firma und veranlaßte sie zur Hingabe des Geldes und damit zur Vermögensverfügung. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn der geschädigten Firma bekannt gewesen wäre, 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 276 (NJ DDR 1971, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 276 (NJ DDR 1971, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit macht sich aber eine Einziehung derartiger Gegenstände in der Regel erforderlich. Dazu bieten sich nach Auffassung der Verfasser zwei Lösungswege.

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