Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 26 (NJ DDR 1971, S. 26); §§ 121, 21 Abs. 4, 61 StGB. 1. Die Vergewaltigung ist ein schweres Verbrechen, das die Interessen der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Bürger in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt. Durch solche Sexualverbrechen werden die Achtung und Würde der Frau und die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung schwerwiegend verletzt und damit ernsthafte Störungen im sozialistischen Gemeinschaftsleben hervorgerufen. Deshalb sieht die Strafandrohung des § 121 StGB unbeschadet einer notwendigen Differenzierung grundsätzlich den Ausspruch von Freiheitsstrafen vor. 2. Die versuchte Vergewaltigung ist nicht schon allein wegen des Fehlens der vom Täter angestrebten negativen Folgen weniger gefährlich als die vollendete Straftat. Deshalb ist die NichtvolIeAdung nicht schlechthin ein genereller Strafmilderungsgrund. Die Strafe ist vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des § 61 StGB und den Besonderheiten der Versuchsregelungen gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bemessen. 3. Bei versuchter Vergewaltigung darf die Strafe nur dann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung (§ 62 Abs. 1 StGB) herabgesetzt werden, wenn sich erweist, daß insbesondere die in § 21 Abs. 4 Satz 2 StGB angeführten Umstände die Tat insgesamt als weniger schwerwiegend charakterisieren. OG, Urt. vom 13. November 1970 3 Zst 22/70. Der 21jährige Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Das jüngste Kind war zur Tatzeit zehn Wochen alt. Weil seine Ehefrau befürchtete, erneut schwanger zu werden, hatte der Angeklagte nach der Geburt dieses Kindes mit ihr keinen Geschlechtsverkehr. In den Abendstunden des 19. Mai 1970 suchte der Angeklagte zwei Gaststätten auf und trank insgesamt zehn Glas und vier bis fünf Flaschen Bier. Gegen 23 Uhr ging er auf dem Heimweg durch die L.-Straße und bemerkte hier die Zeugin W. Er faßte den Entschluß, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Deshalb ging er auf sie zu und umfaßte sie mit den Armen. Infolge ihrer Gegenwehr kamen beide zu Fall. Um sie am Schreien zu hindern, hielt er ihr mit einer Hand den Mund zu und faßte ihr mit der anderen an den Hals. Er redete auf sie ein, daß sie keine Angst zu haben brauche, und versuchte, ihr Rock und Schlüpfer auszuziehen. Das gelang ihm wegen des energischen Widerstandes der Zeugin jedoch nicht. Auf ihre Bitte hin- richtete er sie zwar auf, drückte sie aber gleichzeitig mit dem Rücken gegen einen Baum und versuchte nochmals, ihr die Schlüpfer herunterzuziehen. Um den Gewaltanwendungen des Angeklagten zu entgehen, schlug ihm die Zeugin vor, mit ihr nach Hause zu gehen. Sie wußte, daß dort ihr Ehemann auf sie wartete. Diese List hatte Erfolg. Der Angeklagte ließ von weiteren Gewaltanwendungen ab und ging mit der Zeugin in deren Wohnung. Dort informierte sie ihren Ehemann, der auf den Angeklagten einschlug. Dieser wehrte sich nicht; er fand auch Worte der Entschuldigung. Der Hals der Geschädigten wies rotunterlaufene Druckstellen auf. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Vergehens der versuchten Vergewaltigung (§§ 121 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 3 und 4. 62 Abs. 1 StGB) auf Bewährung und bestätigte die Bürgschaft seines Arbeitskollektivs. Den gegen dieses Urteil vom Staatsanwalt zuungunsten des Angeklagten eingelegten Protest wies das Bezirksgericht als unbegründet zurück. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation der Urteile der Instanzgerichte zuungunsten des Angeklagten beantragt. Aus den Gründen: Die Vergewaltigung ist ein schweres Verbrechen, das die Interessen der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Bürger in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt. Durch die Begehung solcher Sexualverbrechen werden die Achtung und Würde der Frau und die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung schwerwiegend verletzt und damit ernsthafte Störungen im sozialistischen Gemeinschaftsleben hervorgerufen. Dieser sozial-negative Inhalt der Vergewaltigung drückt sich in der Strafandrohung des § 121 StGB aus, der unbeschadet einer notwendigen Differenzierung grundsätzlich den Ausspruch von Freiheitsstrafen vorsieht (vgl. OG, Urteil vom 8. Juli 1970 3 Zst 14/70 NJ 1970 S. 617). Die von den Instanzgerichten im vorliegenden Fall angewendete außergewöhnliche Strafmilderung (§§ 21 Abs. 4, 62 Abs. 1 StGB) läßt jedoch eine Unterschätzung der Gefährlichkeit derartiger Angriffe auf die sexuelle Integrität der Frau und eine Nichtbeachtung der vom Plenum des Obersten Gerichts auf seiner 22. Tagung gegebenen Anleitung zur Strafzumessung (NJ 1969 S. 264 ff.) erkennen, Das Bezirksgericht hat zwar richtig in seiner Rechtsmittelentscheidung dargelegt, daß strafmildernd nur solche objektiven und subjektiven Umstände berücksichtigt werden dürfen, die im Zusammenhang mit der Tat stehen und Einfluß auf ihre Schwere haben. Hiervon ausgehend hat es auch zutreffend die vom Kreisgericht angeführten Strafmilderungsgründe, wie das geringe Alter des Angeklagten, dessen sexuelle Unerfahrenheit, seine guten Arbeitsleistungen, seine Reue und seine Fürsorge gegenüber seiner Familie, als Fehleinschätzung gerügt. Es hat sich aber nicht mit der weiteren Argumentation des Kreisgerichts auseinandergesetzt, wonach zugunsten des Angeklagten das Unterlassen weiterer Gewaltanwendung, der Nichteintritt eines Gesundheitsschadens, die enthemmende Wirkung des Alkohols und eine gewisse sexuelle Bedrängnis des Angeklagten strafmildernd zu beachten seien, sondern hat im Ergebnis diese desorientierende Bewertung gebilligt. Dieser unkritischen Übernahme der kreisgerichtlichen Ansicht liegt im Kern die fehlerhafte Erwägung zugrunde, daß allein das Fehlen des schädlichen Erfolgs und damit die Tatsache, daß die Straftat nicht vollendet wurde, schon zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung führen könne. , Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, daß der Nichteintritt der vom Täter angestrebten negativen Folgen ohnehin für sich allein kein genereller Strafmilderungsgrund ist. Auch beim Versuch setzt sich der Täter insoweit über seine gesellschaftliche Verantwortung hinweg, als er zielstrebig auf die Verwirklichung seines Vorhabens hinarbeitet und insofern die durch den gesetzlichen Tatbestand geschützten gesellschaftlichen Interessen und die der Bürger verletzt. Deshalb begründet der Versuch strafrechtliche Verantwortlichkeit nach demselben Gesetz wie die vollendete Tat (§ 21 Abs. 4 Satz 1 StGB). Folglich ist bei der Strafzumessung wegen Versuchs zunächst von den allgemeinen Grundsätzen des § 61 StGB sowie der Bestimmung des § 21 Abs. 4 Satz 2 StGB auszugehen, nach der die Beweggründe des Täters, die von ihm angestrebten oder für möglich gehaltenen Folgen, der Grad der Verwirklichung der Straftat und die Gründe, aus denen sie nicht vollendet wurde, zu berücksichtigen sind. Wenn danach aber schon eine versuchte Straftat im allgemeinen nicht schlechthin als weniger gefährlich als eine vollendete Straftat eingeschätzt werden kann und deshalb nicht generell zu einer Herabsetzung der 26;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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