Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 250 (NJ DDR 1971, S. 250); Schadenersatz in jedem Fall im Zusammenhang mit den Auslagen des Strafverfahrens geprüft werden muß, ob dem Geschädigten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs besondere Auslagen entstanden sind, die der Angeklagte zu tragen hat. Die Pflicht zum Ersatz dieser besonderen Auslagen des Geschädigten im Strafverfahren ergibt sich aus den §§ 363 Abs. 1 Satz 2, 362 Abs. 2 StPO. Sie besteht für den Angeklagten in der Regel dann, wenn die Schadenersatzforderung ganz oder überwiegend begründet war. Wurde der Schadenersatzantrag dagegen ganz oder überwiegend abgewiesen, so hat der Geschädigte diese Auslagen auch selbst zu tragen. Bei teilweiser Begründetheit des Anspruchs sind der Angeklagte und der Geschädigte zur Übernahme eines entsprechenden Anteils dieser besonderen Auslagen zu verurteilen. Das gilt auch bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, wie sie im vorliegenden Fall entstanden sind (vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 3 u. 4 zu § 363 [S. 403]). Das nach § 17 StPO garantierte Recht des Geschädigten, am Strafverfahren mitzuwirken und seine materiellen Ansprüche geltend zu machen, hat zur Folge, daß sich das Gericht mit der Begründetheit der Schadenersatzforderung auf der Grundlage der arbeits-, zivil- oder LPG-rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzt. Daraus folgt aber, daß auch bei der Auslagenentscheidung die entsprechenden Prozeßbestimmungen berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall war das nach den §§ 91 ff. ZPO erforderlich. Trotz der Abweisung des überwiegenden Teils des Anspruchs (1000 M) hat das Kreisgericht fehlerhaft bei Zuerkennung von lediglich 26 M Schadenersatz die gesamten Auslagen des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt. Das hätte aber zur Folge, daß der Rechtsanwalt, der den Geschädigten im Strafverfahren vertreten hat, nunmehr auch seine Gebühren vom Angeklagten im vollen Umfang fordern kann. Da der Schadenersatzantrag überwiegend abzuweisen war, hat der Geschädigte die besonderen Auslagen, zu denen auch seine Rechtsanwaltskosten gehören, selbst zu tragen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts, soweit es die Auslagenentscheidung betrifft, wegen Verletzung des Gesetzes aufzuheben. Anmerkung: Wird ein Angeklagter im Strafverfahren zum Schadenersatz verurteilt, so ist über die dem Geschädigten bei der Wahrnehmung seiner berechtigten Ansprüche entstandenen notwendigen Auslagen grundsätzlich gesondert zu entscheiden, und zwar auch ohne weiteren Antrag. Beruht die Verurteilung zum Schadenersatz auf zivilrechtlichen Bestimmungen, dann sind die §§ 91 ff. ZPO für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Geschädigten anzuwenden (vgl. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 14. November 1969 Kass. S 22/69 NJ 1970 S. 405). Von diesem Grundsatz geht auch das vorstehende Urteil aus. Im übrigen folgt es aber dem StPO-Lehr kom-mentar (Anm. 3 zu § 363 [S. 403]) und kommt zu einem Ergebnis, dem widersprochen werden muß. Das Stadtgericht hat in seiner Entscheidung bereits zutreffend auf die Anwendung des § 92 ZPO für den Fall hingewiesen, daß dem Schadenersatzanspruch nur teilweise stattgegeben wurde. Die Auffassung im StPO-Lehrkommentar und in der Begründung des vorstehenden Urteils, daß der Geschädigte in der Regel die besonderen Auslagen des Verfahrens selbst zu tragen hat, wenn der Schadenersatzantrag zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde, findet in § 92 ZPO keine Stütze. I I Auf eine verhältnismäßige Verteilung der besonderen Auslagen nach § 92 Abs. 1 ZPO ist zu erkennen, wenn der Geschädigte mit seinem Anspruch nur teilweise durchdringt. Wegen der Besonderheiten des Strafverfahrens ist es nicht möglich, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Deshalb ist bei der Verteilung der Kostenlast für die besonderen Auslagen immer davon auszugehen, in welchem Umfang der Anspruch des Geschädigten gerechtfertigt war und in welchem Umfang er abgewiesen wurde. § 92 Abs. 2 ZPO sieht vor, daß einer Partei die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn die andere Partei nur mit einem geringfügigen Betrag unterliegt, für den besondere Kosten (also auch besondere Auslagen) nicht entstanden sind (vgl.: Das Zivilprozeßrecht der DDR, 2. Band, Berlin 1958, S. 300). Ausgangspunkt für eine solche Entscheidung ist also nicht, daß der Antrag zum überwiegenden Teil abgewiesen oder ihm zum überwiegenden Teil stattgegeben wurde; ein solcher Fall könnte bereits bei einem Verhältnis von drei Fünfteln zu zwei Fünfteln vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Zuvielforderung verhältnismäßig gering war, also der Geschädigte nur mit einem geringfügigen Teil seiner Forderung nicht zum Erfolg gekommen ist, und dieser Teil keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Im StPO-Lehrkommentar wird auf diesen besonderen Umstand nicht hingewiesen, und im vorstehenden Urteil fehlt die Auseinandersetzung darüber, ob der geringfügige Teil der gesamten Forderung, der dem Geschädigten zugesprochen wurde, nicht doch besondere Auslagen verursacht hat. Dabei wird immer zu berücksichtigen sein, daß der Verurteilte durch eine Straftat den Geschädigten veranlaßt hat, an dem Strafverfahren mitzuwirken. Das Bezirksgericht hätte deshalb im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob nicht bereits für den geringfügigen Betrag in Höhe von 26 M besondere Auslagen entstanden sind. Die Feststellung im StPO-Lehrkommentar, daß bei teilweiser Begründetheit des Anspruchs der Angeklagte und der Geschädigte regelmäßig zur Übernahme eines entsprechenden Anteils der Auslagen zu verurteilen sind und daß in dem Fall, in dem der Schadenersatzantrag zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde, der Geschädigte die besonderen Auslagen selbst zu tragen hat, ist nicht korrekt. Auch der Begriff „überwiegende" bedeutet letztlich nichts anderes, als daß der Anspruch des Geschädigten nur teilweise berechtigt war. Ausgehend von §§ 91, 92 ZPO ergeben sich für die Entscheidung über die besonderen Auslagen des Geschädigten folgende Möglichkeiten: 1. Ist der Schadenersatzantrag im vollen Umfang berechtigt und führt er in der gesamten Höhe zur Verurteilung des Angeklagten, dann hat der Angeklagte auch im vollen Umfang die besonderen Auslagen des Geschädigten zu tragen. 2. Wird dem Schadenersatzantrag nur teilweise entsprochen, so sind die besonderen Auslagen des Geschädigten verhältnismäßig zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten aufzuteilen. Wenn dem Schadenersatzantrag z. B. im Umfang von drei Vierteln stattgegeben wird, dann hat in der Regel der Angeklagte auch drei Viertel der besonderen Auslagen zu tragen. 3. Ist dem Schadenersatzanspruch nur zu einem geringfügigen Teil nicht stattgegeben worden, so hat der Angeklagte die besonderen Auslagen im vollen Umfang zu tragen. Wurde dem Schadenersatzanspruch nur zu einem geringfügigen Teil entsprochen, so hat der Geschädigte die ihm erwachsenen besonderen Auslagen des Verfah- 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 250 (NJ DDR 1971, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 250 (NJ DDR 1971, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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