Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 250 (NJ DDR 1971, S. 250); Schadenersatz in jedem Fall im Zusammenhang mit den Auslagen des Strafverfahrens geprüft werden muß, ob dem Geschädigten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs besondere Auslagen entstanden sind, die der Angeklagte zu tragen hat. Die Pflicht zum Ersatz dieser besonderen Auslagen des Geschädigten im Strafverfahren ergibt sich aus den §§ 363 Abs. 1 Satz 2, 362 Abs. 2 StPO. Sie besteht für den Angeklagten in der Regel dann, wenn die Schadenersatzforderung ganz oder überwiegend begründet war. Wurde der Schadenersatzantrag dagegen ganz oder überwiegend abgewiesen, so hat der Geschädigte diese Auslagen auch selbst zu tragen. Bei teilweiser Begründetheit des Anspruchs sind der Angeklagte und der Geschädigte zur Übernahme eines entsprechenden Anteils dieser besonderen Auslagen zu verurteilen. Das gilt auch bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, wie sie im vorliegenden Fall entstanden sind (vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 3 u. 4 zu § 363 [S. 403]). Das nach § 17 StPO garantierte Recht des Geschädigten, am Strafverfahren mitzuwirken und seine materiellen Ansprüche geltend zu machen, hat zur Folge, daß sich das Gericht mit der Begründetheit der Schadenersatzforderung auf der Grundlage der arbeits-, zivil- oder LPG-rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzt. Daraus folgt aber, daß auch bei der Auslagenentscheidung die entsprechenden Prozeßbestimmungen berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall war das nach den §§ 91 ff. ZPO erforderlich. Trotz der Abweisung des überwiegenden Teils des Anspruchs (1000 M) hat das Kreisgericht fehlerhaft bei Zuerkennung von lediglich 26 M Schadenersatz die gesamten Auslagen des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt. Das hätte aber zur Folge, daß der Rechtsanwalt, der den Geschädigten im Strafverfahren vertreten hat, nunmehr auch seine Gebühren vom Angeklagten im vollen Umfang fordern kann. Da der Schadenersatzantrag überwiegend abzuweisen war, hat der Geschädigte die besonderen Auslagen, zu denen auch seine Rechtsanwaltskosten gehören, selbst zu tragen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts, soweit es die Auslagenentscheidung betrifft, wegen Verletzung des Gesetzes aufzuheben. Anmerkung: Wird ein Angeklagter im Strafverfahren zum Schadenersatz verurteilt, so ist über die dem Geschädigten bei der Wahrnehmung seiner berechtigten Ansprüche entstandenen notwendigen Auslagen grundsätzlich gesondert zu entscheiden, und zwar auch ohne weiteren Antrag. Beruht die Verurteilung zum Schadenersatz auf zivilrechtlichen Bestimmungen, dann sind die §§ 91 ff. ZPO für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Geschädigten anzuwenden (vgl. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 14. November 1969 Kass. S 22/69 NJ 1970 S. 405). Von diesem Grundsatz geht auch das vorstehende Urteil aus. Im übrigen folgt es aber dem StPO-Lehr kom-mentar (Anm. 3 zu § 363 [S. 403]) und kommt zu einem Ergebnis, dem widersprochen werden muß. Das Stadtgericht hat in seiner Entscheidung bereits zutreffend auf die Anwendung des § 92 ZPO für den Fall hingewiesen, daß dem Schadenersatzanspruch nur teilweise stattgegeben wurde. Die Auffassung im StPO-Lehrkommentar und in der Begründung des vorstehenden Urteils, daß der Geschädigte in der Regel die besonderen Auslagen des Verfahrens selbst zu tragen hat, wenn der Schadenersatzantrag zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde, findet in § 92 ZPO keine Stütze. I I Auf eine verhältnismäßige Verteilung der besonderen Auslagen nach § 92 Abs. 1 ZPO ist zu erkennen, wenn der Geschädigte mit seinem Anspruch nur teilweise durchdringt. Wegen der Besonderheiten des Strafverfahrens ist es nicht möglich, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Deshalb ist bei der Verteilung der Kostenlast für die besonderen Auslagen immer davon auszugehen, in welchem Umfang der Anspruch des Geschädigten gerechtfertigt war und in welchem Umfang er abgewiesen wurde. § 92 Abs. 2 ZPO sieht vor, daß einer Partei die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn die andere Partei nur mit einem geringfügigen Betrag unterliegt, für den besondere Kosten (also auch besondere Auslagen) nicht entstanden sind (vgl.: Das Zivilprozeßrecht der DDR, 2. Band, Berlin 1958, S. 300). Ausgangspunkt für eine solche Entscheidung ist also nicht, daß der Antrag zum überwiegenden Teil abgewiesen oder ihm zum überwiegenden Teil stattgegeben wurde; ein solcher Fall könnte bereits bei einem Verhältnis von drei Fünfteln zu zwei Fünfteln vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Zuvielforderung verhältnismäßig gering war, also der Geschädigte nur mit einem geringfügigen Teil seiner Forderung nicht zum Erfolg gekommen ist, und dieser Teil keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Im StPO-Lehrkommentar wird auf diesen besonderen Umstand nicht hingewiesen, und im vorstehenden Urteil fehlt die Auseinandersetzung darüber, ob der geringfügige Teil der gesamten Forderung, der dem Geschädigten zugesprochen wurde, nicht doch besondere Auslagen verursacht hat. Dabei wird immer zu berücksichtigen sein, daß der Verurteilte durch eine Straftat den Geschädigten veranlaßt hat, an dem Strafverfahren mitzuwirken. Das Bezirksgericht hätte deshalb im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob nicht bereits für den geringfügigen Betrag in Höhe von 26 M besondere Auslagen entstanden sind. Die Feststellung im StPO-Lehrkommentar, daß bei teilweiser Begründetheit des Anspruchs der Angeklagte und der Geschädigte regelmäßig zur Übernahme eines entsprechenden Anteils der Auslagen zu verurteilen sind und daß in dem Fall, in dem der Schadenersatzantrag zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde, der Geschädigte die besonderen Auslagen selbst zu tragen hat, ist nicht korrekt. Auch der Begriff „überwiegende" bedeutet letztlich nichts anderes, als daß der Anspruch des Geschädigten nur teilweise berechtigt war. Ausgehend von §§ 91, 92 ZPO ergeben sich für die Entscheidung über die besonderen Auslagen des Geschädigten folgende Möglichkeiten: 1. Ist der Schadenersatzantrag im vollen Umfang berechtigt und führt er in der gesamten Höhe zur Verurteilung des Angeklagten, dann hat der Angeklagte auch im vollen Umfang die besonderen Auslagen des Geschädigten zu tragen. 2. Wird dem Schadenersatzantrag nur teilweise entsprochen, so sind die besonderen Auslagen des Geschädigten verhältnismäßig zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten aufzuteilen. Wenn dem Schadenersatzantrag z. B. im Umfang von drei Vierteln stattgegeben wird, dann hat in der Regel der Angeklagte auch drei Viertel der besonderen Auslagen zu tragen. 3. Ist dem Schadenersatzanspruch nur zu einem geringfügigen Teil nicht stattgegeben worden, so hat der Angeklagte die besonderen Auslagen im vollen Umfang zu tragen. Wurde dem Schadenersatzanspruch nur zu einem geringfügigen Teil entsprochen, so hat der Geschädigte die ihm erwachsenen besonderen Auslagen des Verfah- 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 250 (NJ DDR 1971, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 250 (NJ DDR 1971, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur entstehen neue Bedingungen die für feindliche Provokationen, die Organisierung von Zwischenfällen, für ungesetzliche Grenzübertritte und andere subversive Handlungen ausgenutzt werden können. Genossen.

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