Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 242 (NJ DDR 1971, S. 242); / Schlagstock auf Dauer geklärt werden können“ /60/ ist durchaus zutreffend, bestätigt aber zugleich die Ausweglosigkeit der imperialistischen Politik auch in dieser Frage. Die Konzeptionen der „inneren Sicherheit“, die heute in imperialistischen Ländern entwickelt werden, sind, wie raffiniert sie auch immer ausgeklügelt sein mögen, zum Scheitern verurteilt, weil sie dem objektiven Geschichtsprozeß in jeder Beziehung entgegengesetzt sind. Deshalb taugen sie auch nicht einmal dazu, der Verbrechenseskalation des imperialistischen Systems Einhalt zu gebieten. Davon gehen trotz des regierungsoffiziell verbreiteten Zweckoptimismus offenbar auch die Experten in den imperialistischen Ländern aus. /60/ Vgl. Stümper, „Die Unteilbarkeit des Sicherheitsaultrages“, Die neue Polizei (Bonn) 1970, Heit 2, S. 24. Einem Polizeiplan der hessischen Landesregierung für die nächsten 15 Jahre ist beispielsweise zu entnehmen, daß eine Steigerungsrate der Kriminalität von rund 6 Prozent angenommen wird. Das bedeutet, daß im Jahre 1985 allein in diesem Bundesland mit mehr als 515 000 Straftaten zu rechnen ist./61/ Die Prognose der Bewegung der Kriminalität in den imperialistischen Ländern ist im kleinen wie im großen mehr als düster. Sie ist ein Teil der Prognose des imperialistischen Systems selbst. Die grundlegende Dialektik zwischen Kriminalität und imperialistischer Macht besteht darin, daß diese gebrochen werden muß, wenn die Gesellschaft damit beginnen will, das Verbrechen zu beherrschen und allmählich zu verdrängen, anstatt von ihm beherrscht zu werden. /61/ Vgl. Die Welt vom 15. September 1970. Rechtsprechung Strafrecht §§ 22, 61 Abs. 2, 71, 30, 115, 129 StGB. 1. Schlägt bzw. stiebt ein Täter bei einer vorsätzlichen Körperverletzung deshalb intensiver zu, weil er auf Grund der aktiven Gegenwehr des Geschädigten befürchtet, er könne unterliegen, so kann daraus kein Milderungsgrund hergeleitet werden. 2. Mittäterschaft setzt voraus, daß jeder der Beteiligten im gesetzlichen Tatbestand genannte Merkmale unmittelbar selbst verwirklicht, auch wenn die Handlung arbeitsteilig vorgenommen wird. Schlägt und sticht ein Täter auf einen Geschädigten ein, während ein anderer den Geschädigten mit Gewalt festhält, so ist er Alleintäter einer vorsätzlichen Körperverletzung. Der andere Beteiligte leistet Beihilfe, weil er für das Handeln des Täters günstige Bedingungen und Voraussetzungen schafft, und begeht tateinheitlich hierzu ein Vergehen der Nötigung. 3. Zu den Voraussetzungen für eine Strafe ohne Freiheitsentzug bei dem jugendlichen Täter einer vorsätzlichen Körperverletzung. OG, ürt. vom 27. Januar 1971 5 Ust 66/70. Am 1. Mai 1970 besuchte der 16jährige Angeklagte abends eine Tanzveranstaltung. Nach’ dem Genuß von etwa fünf Schnäpsen und fünf Bieren war er angetrunken und rauflustig. Zu Hause erfuhr er, daß sein Bruder J. bei einer von ihm provozierten Schlägerei durch die Gegenwehr eines Angegriffenen blutig geschlagen worden war. Beide kamen überein, die an der Schlägerei mit J. Beteiligten zu verprügeln. In Erwartung der Tätlichkeiten zogen beide alte Kleidung an und fuhren mit Fahrrädern los, um die Jugendlichen, die J. provoziert hatte, noch anzutreffen. Unterwegs bemerkte der Angeklagte, daß er in seiner Jadeentasche ein Rehgehöm hatte. Dieses wollte er als Schlagwaffe benutzen. Sie trafen dann den Zeugen V.y den J. dem Angeklagten gegenüber als den „Richtigen“ bezeichnete. Mit den Worten „Was fällt dir ein, meinen Bruder zu schlagen“ stürzte sich der Angeklagte auf V. und versetzte ihm mit der Rose des Gehörns drei Schläge. V. wehrte sich und schlug zurück. Er Wurde aber von J. am Arm festgehalten. Gereizt durch die Gegenwehr des Zeugen V. und um ihn kampfunfähig zu schlagen, drehte der Angeklagte des Rehgehöm um und stach mit der Spitze mehrmals auf V. ein. Auch als sich V. nicht mehr wehrte, stach der Angeklagte weiter wahllos auf ihn ein. Dabei erlitt V. insgesamt 21 Stichverletzungen. die jedoch nicht lebensgefährlich waren. Er war 15 Tage arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen mehrfacher vorsätzlicher, teils gemeinschaftlich begangener Körperverletzung (Ver-* gehen gemäß §§ 115 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die zur Änderung des Schuldausspruchs führte. Aus den Gründen: Es ist vom Bezirksgericht richtig festgestellt worden, daß der Angeklagte nach Beginn der Tätlichkeiten eine aktive Gegenwehr des Geschädigten verspürte. Er und sein Bruder J. erhielten dabei Faustschläge. J. befürchtete, sein Bruder könnte bei der Tätlichkeit unterliegen. Er hielt deshalb den Geschädigten fest. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß auch der Angeklagte befürchtete zu unterliegen, denn der überfallene Geschädigte war von kräftiger Statur. In der Beweisaufnahme hat der Angeklagte auf Vorhalt die Richtigkeit seiner Aussage im Ermittlungsverfahren bestätigt, woraus hervorgeht, daß er bei der Gegenwehr des Geschädigten Angst bekam, selbst zu Boden geschlagen zu werden. Er steigerte sich auch deshalb in maßlose Wut, schlug und stach blindlings zu. Der Verteidigung kann aber darin nicht gefolgt werden, daß in dieser Feststellung ein Umstand zu erblicken sei, der zugunsten des Angeklagten sprechen würde. Das Bezirksgericht hat richtig dargestellt, daß der Angeklagte unter dem Einfluß von Alkohol rauflustig geworden war und sofort auf den Gedanken einging, diejenigen zu verprügeln, die an der Schlägerei mit seinem Bruder beteiligt waren. In Erwartung der tätlichen Auseinandersetzung zog er sich alte Kleidung an und war intensiv bemüht, die betreffenden Personen zu finden. Er besorgte .sich zwar keine Tatwaffe, war aber bedenkenlos bereit, das in der Jackentasche Vorgefundene Rehgehörn bei der Schlägerei anzuwenden. Als er den Zeugen V. angetroffen hatte, schlug er sofort brutal auf diesen ein. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sagte er aus, daß seine ersten Schläge keine Wirkung zeigten, er sehr wütend geworden war und deshalb das Rehgehörn herumdrehte und mit der Spitze zustach. Dazu kam seine Überlegung, daß er der Unterlegene sein könnte, wenn er nicht stärker zuschlage. Der Geschädigte sollte kampfunfähig gemacht werden. Die Verteidigung hat. selbst auf die besonderen Umstände hingewiesen, die das Tatgeschehen begleiteten: Es war dunkel. Die unmittelbare Wirkung seiner ungezielten Stiche konnte der Angeklagte nicht feststellen. Er war sich aber bewußt, daß er den Geschädigten 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 242 (NJ DDR 1971, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 242 (NJ DDR 1971, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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