Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 234 (NJ DDR 1971, S. 234); / Untergang oder Beschädigung von Sachen Der Bergschadenregelung unterliegen alle schädigenden Einwirkungen auf Bodenflächen, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Zucht-, Nutz- und Mastvieh, Vorräte, Wohnungsausstattungen u. a. m., und zwar von der völligen Zerstörung oder dem sonstigen vollständigen Untergang bis zur leichten Beschädigung. Bergschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen werden durch § 18 Abs. 2 BG ausdrücklich als Beschränkungen der Nutzung im Sinne der Bestimmungen über Bodennutzung qualifiziert. Damit wird die Anwendung der VO zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung Bodennut-zungsVO vom 17. Dezember 1964 (GBl. 1965 II S. 233) und ihrer 1. DB vom 28. Mai 1968 (GBL II S. 295) auf diese Rechtsverhältnisse klargestellt. Erscheinungsformen des Bergschadens Die Qualifikation als Bergschaden setzt voraus, daß die nachteiligen Veränderungen durch bergschadenfähige Tätigkeiten verursacht wurden. Das muß der Geschädigte beweisen. Dazu können u. U. wissenschaftliche Gutachten sowie markscheiderische, hydrogeologische und andere spezielle Meßergebnisse erforderlich werden. Bei der Kompliziertheit der Aufgabe wird der prima-facie-Beweis eine wichtige Rolle spielen./9/ Im folgenden sollen diejenigen Bergschadenbilder skizziert werden, die den Kausalnexus unterstellt für unbewegliche Sachen typisch sind./10/ Bei Untersuchungsarbeiten können auftreten: Nachteilige Veränderungen der Grundwasserverhältnisse (schwebendes Grundwasser wird in tiefer gelegene Grundwasserstockwerke abgeleitet, wodurch sich die Bodenfeuchtigkeit oder die Ergiebigkeit von Versorgungsbrunnen verringert; Spülmittel oder Spülteichwasser dringt in das Grundwasser ein und macht es für Trink- und Tränkzwecke unbrauchbar; artesisches Wasser wird angebohrt und muß bis zur druckdichten Verfüllung des Bohrloches oberirdisch abgeleitet werden u. a. m.); Beschädigung von Bodenflächen (Deckschichten brechen in verbliebene oder durch allmähliche Verdichtung des Verfüllguts entstandene Hohlräume der Bohrung, z. B. Sprengkavernen, nach, wodurch Trichter oder Einmuldungen entstehen, u. a. m.); Beschädigung von Gebäuden (durch Sprengungen für seismische Messungen oder zur Beseitigung von Hindernissen im Bohrloch werden Gesteinsstücke fortgeschleudert, Bodenerschütterungen und Luftstoßwellen äusgelöst u. a. m.). Die hauptsächlichen Schäden werden durch die Bodenbewegungen infolge von Gewinnungsarbeiten ausgelöst. Die Bodenbewegungen erscheinen als Senkungen, Schieflagen und Krümmungen sowie als Verschiebungen und Längeänderungen. Grundwasserabsenkungen 191 Zu allgemeinen Gesichtspunkten des prima-facie-Beweises vgl. z. B. OG, Urteil vom 28. Juni 1966 2 Uz 6/65 (NJ 1966 S. 732). /10/ Auf das Verhältnis von Bergschaden und Gewässer- ' schaden und auf die Frage, ob der Ausgleich eines Nachteils primär oder ausschließlich nach dem Bergrecht oder nach dem Wasserrecht (Wassergesetz vom 17. April 1963 [GBl. I S. 77] und 1. DVO dazu vom gleichen Tage [GBl. II S. 281]) zu gewähren ist oder ob die Ansprüche konkurrieren, kann hier aus Raumgründen nicht eingegangen werden. Vgl. dazu Weineck, „Der Nachteilsausgleich bei rechtmäßigen Einwirkungen des Braunkohlenbetriebs auf die Gewässer“, Bergbautechnik 1968 S. 553; derselbe, „Der Schadenersatzanspruch bei rechtswidrigen Einwirkungen des Braunkohlenbetriebs auf die Gewässer“, Bergbautechnik 1969 S. 92. Von den Wirkungen des § 18 Abs. 2 BG abgesehen, werden die Ergebnisse durch das Inkrafttreten des Berggesetzes nicht aufgehoben. und andere Einwirkungen auf Gewässer sind eine wei-’ tere große Gruppe potentieller Schadensquellen. Durch Gewinnungsarbeiten können sich ergeben: Beschädigung von Gebäuden (Wände, Decken, Schornsteine werden rissig oder stürzen ein; Außen- oder Innenputz platzt ab; Fenster und Türen verklemmen; Personen- und Lastenaufzüge werden betriebsunfähig; Treppen werden wegen zu großer Abweichung der Trittflächen aus der Waagerechten gefährlich oder unbrauchbar; Gas-, Wasser-, Abwasser- oder Elektro-installationen knicken, brechen oder zerreißen u. a. m.); Beschädigung von Bodenflächen (durch Tagesbrüche entstehen Trichter, Spalten, Mulden oder Dolinen an der Tagesoberfläche mit Gefahren für Menschen, Maschinen und Geräte bei der Bewirtschaftung, für Vieh auf der Weide; Bodenflächen werden großflächig abgesenkt, der Grundwasserspiegel hebt sich darin über ein unschädliches Maß u. a. m.); Beschädigung von Anlagen (der Eisenbahnbetrieb wird durch Überschreiten der maximalen Streckenneigung, durch Kurvenüberhöhung, durch Reißen der Fahrdrahtanlage bei elektrifiziertem Betrieb oder durch Verwerfen oder Ausheben von Gleisstücken gestört u. a. m.; Straßen werden durch Spalten oder Aufpressungen beschädigt, in öffentlichen Verkehrsräumen entstehen gefährliche Trichtereinbrüche; öffentliche Versorgungsleitungen Elektrokabel- und -freileitun-gen, Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen oder Produk-tenleitungen für flüssige und gasförmige Stoffe werden beschädigt; Beschädigung von Brücken u. a. m.); nachteilige Einwirkungen auf Gewässer (das Grundwasser wird als Maßnahme des Aufschlusses der Lagerstätte 'planmäßig abgesenkt, wodurch sich die Bodenfeuchtigkeit oder die Ergiebigkeit von Versorgungsbrunnen verringert; dieselbe Folge kann durch nicht beabsichtigte, aber auch nicht vermeidbare Absenkungswirkungen eintreten, z. B. beim Abteufen von Schächten, beim oberflächennahen Tiefbau usw.; durch Absinken der Ufergrundstücke werden die allgemeinen Vorflutverhältnisse verschlechtert und die Uferhöhe von Wasserläufen verringert usw.). Soweit es sich um Schäden handelt, die durch unterirdische Speicherung (in bergmännisch hergestellten Hohlräumen) entstehen, kann auf das zu den Gewinnungsarbeiten Erwähnte verwiesen werden. Hinzu kommt, was für jede unterirdische behälterlose Speicherung zutreffen kann: Eine Speichersonde kann eruptieren, das aufgebrochene Gas sich entzünden oder in dichten Schwaden in der Umgebung verbreiten; Gas kann aus dem Speicher migrieren, sich nach Erreichen der Tagesoberfläche in Bauwerken fangen und in der Umgebung verbreiten oder das Grundwasser (die Trink- und Tränkfähigkeit) nachteilig beeinflussen u. a. m. Zum Verhältnis zwischen Bergschadenhaftung und zivilrechtlicher Haftung Bergschäden sind unabhängig vom Verschulden des verursachenden Bergbaubetriebs und zudem unabhängig von objektiver Voraussehbarkeit der Schäden sowie von der Beherrschbarkeit der ablaufenden Prozesse zu ersetzen. Es ist möglich, daß bei bergbaulichen Tätigkeiten gemäß § 1 BG infolge subjektiver Fehler Schäden entstehen oder umfangreicher auftreten, als sie bei Einhaltung der Rechtsvorschriften und der anerkannten Regeln der Bergbautechnik entstanden sein würden. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob die gleiche rechtserhebliche Tatsache (z. B. Schaden durch Sprengung in einem Untersuchungsbohrloch ohne Einhaltung der Sicherheitsentfernung von Bauwerken oder durch untertägigen Abbau, bei dem die Anforderungen 234;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 234 (NJ DDR 1971, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 234 (NJ DDR 1971, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaft-Vollzuges zwischen Verhafteten verschiedener Verwahrräume keine Kontakte hergestellt werden dürfen, gilt gleichermaßen für die Trennung der Verhafteten von Strafgefangenen, Es kann deshalb auch in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

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