Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 233 (NJ DDR 1971, S. 233); machung verpflichtet (§§ 14, 15 Abs. 2 BG); Schäden durch Rekultivierung sind durch § 18 Abs. 1 BG von der Bergschadenregelung ausdrücklich ausgenommen. Die Wiederurbarmachung umfaßt sämtliche Maßnahmen, die im volkswirtschaftlichen und territorialen Interesse notwendig sind, um die bergbaulich genutzten Bodenflächen für eine Folgenutzung herzurichten (§ 15 Abs. 1 BG)./7/ Die Rekultivierung umfaßt diejenigen Maßnahmen, die zur Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit im Anschluß an die Wiederurbarmachung nötig sind. Halden und Rückstände der Aufbereitung In Anlehnung an die Legaldefinition des § 1 Ziff. 1 der AO zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 2. April 1968 (GBl. II S. 225) wird man Halden zu bestimmen haben als Ablagerungen von trockenen und feuchten, nicht fließfähigen Rückständen der Bergbaubetriebe a) über Gelände, wenn entweder die geplante oder tatsächliche Höhe der Ablagerung mindestens 5 Meter und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5 Hektar oder die geplante oder tatsächliche Höhe der Ablagerung, unabhängig von der Grundfläche, mindestens 15 Meter beträgt, b) in Restlöchern, wenn die geplante oder tatsächliche Höhe der Ablagerung mindestens 5 Meter beträgt, falls diese Ablagerungen weder Bauwerke sind noch im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken gemäß der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (GBl.-Sdr. 287) entstehen oder entstanden sind Rückstände der Aufbereitung sind die nach der Verarbeitung des Haufwerks auf physikalischer und physikalisch-chemischer Grundlage verbleibenden, weder der direkten Verwendung noch der Weiterverarbeitung zugeführten Massen; sie können auch, soweit sie nicht fließfähig sind, als Halden Zurückbleiben. Vorrichtungen § 10 Abs. 1 BG gewährt dem Bergbaubetrieb die Befugnis, zum Vorbereiten und Durchführen der Unter-suchungs- oder Gewinnungsarbeiten, der unterirdischen Speicherung oder der Sanierungsarbeiten die dazu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. Damit werden aber nicht etwa zusätzliche Tätigkeiten als bergschadenfähig qualifiziert; vielmehr ist die Vorrichtungsbefugnis der Aspekt der in § 1 BG genannten bergbaulichen Tätigkeiten im Hinblick auf die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Grundstücke, unter oder auf denen bergbauliche Tätigkeiten ausgeübt werden. § 10 Abs. 1 BG ist lex specialis gegenüber § 905 Satz 2 BGB, soweit es Vorrichtungen unter Tage anbelangt, und begründet zugleich die den Unterlassungsanspruch ausschließende Pflicht zur Duldung (§ 1004 Abs. 2 BGB) aller Vorrichtungen (auch der übertägigen), die zur Ausübung der Rechte aus den §§ 5 und 6 BG erforderlich sind; es sei denn, der Eigentümer ist gehalten, die betreffenden Bodenflächen, Gebäude und Anlagen zur dauernden, oder zeitweiligen umfassenden Nutzung bzw. Mitnutzung zu überlassen oder auf Nutzungs-'bedingungen einzugehen (§ 10 Abs. 2 BG). IV IV Welche qualitativen, quantitativen, zeitlichen und sonstigen Anforderungen das im Regelfall umfaßt, wird mit § 23 der 1. DVO zum BG und der AO über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen vom 10. April 1970 (GBl. II S. 279) gesetzlich interpretiert. Vgl. dazu auch Franke, „Die Sanierung bergbaulich genutzter Bodenflächen und Anlagen“. in: Freiberger Forschungsheft D 72, S. 103 ff.; Franke/ Petzold, „Der Boden unser natürlicher Reichtum“, Sozialistische Demokratie 1970, Nr. 29, S. 11; Schäfer, „Ersatz von Bergschäden und Wiedemutzbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen“. Wirtschaftsrecht 1970, Heft 12, S. 718 ff. Vorrichtungen unter Tage sind alle der Untersuchung, Gewinnung und Speicherung dienenden Grubenbaue (bergmännisch hergestellte Hohlräume) und sonstigen untertägigen bergbaulichen Anlagen (z. B. Aquifer-speicher, Kavernenspeicher, von den Grubenbauen ausgehende Bohrungen in beliebiger Richtung) und die zur Herstellung, zum Unterhalt und zum planmäßigen Abwerfen (nach entsprechender Verfüllung) nötigen verschiedenen Arbeiten. Der Vortrieb einer Richtstrecke unter einem bestimmten Grundstück ist ebenso Wahrnehmung der Vorrichtungsbefugnis wie der Abbau eines Salzstockes, eines Steinkohlenflözes, eines Erzganges usw. unter einem bestimmten Grundstück oder das Einpressen von Gas ins Speichergestein u. a m. Vorrichtungen über Tage sind alle der Untersuchung, Gewinnung und Speicherung dienenden, an der Tagesoberfläche befindlichen oder von ihr unmittelbar ins Unterirdische abgeteuften bergbaulichen Anlagen (z. B. Tagebaue, Tagesschächte, Entwässerungsbrunnen, Förder- und Speichersonden u. a. m.) sowie die zur Herstellung und zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten. Für diese Vorrichtungen müssen regelmäßig Bodenflächen entzogen oder ihre Nutzung muß beschränkt werden. Dafür gibt § 10 Abs. 2 BG infolge der Verweisung auf § 12 BG die entscheidende Grundlage. Im Konfliktfall kann die Vorrichtungsbefugnis mit der Autorität des Staates durchgesetzt werden (§ 12 Abs. 3 BG in Verbindung mit den §§ 15 ff. der 1. DVO zum BG). Zu den Vorrichtungen über Tage werden kraft Gesetzes auch „das Betreten und Befahren von Grundstücken zum Zwecke des Vermessens, Beaufsichtigens, Regulierens und Wartens von Anlagen (z. B. Brunnen, Pegel, Leitungsmasten)“ gerechnet (§ 9 der 1. DVO zum BG). Bergschadenfähige Objekte Da das Berggesetz die früheren Beschränkungen der bergschadenfähigen Objekte aufgehoben hat, können Dritte, die durch bergschadenfähige Tätigkeit Schäden erleiden, nicht mehr auf die Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts namentlich § 2 Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 (RGBl. S. 207) und § 823 BGB verwiesen werden. Verletzung des Lebens oder der Gesundheit Der Bergschadenregelung sind alle schädigenden Einwirkungen auf den menschlichen Körper, von der Tötung bis zur leichten Körperverletzung und zur leichten Erkrankung, unterworfen. Werktätige, die dem Verursacherbetrieb angehören oder in dessen Auftrag eine der bergschadenfähigen Arbeiten ausführen oder leiten, sind jedoch aus dem Geltungsbereich der Bergschadenregelung ausgenommen. Wird das Leben oder die Gesundheit solcher Werktätiger durch Arbeitsoder Wegeunfälle verletzt, so sind gemäß § 18 Abs. 3 BG ausschließlich die arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Mit dem BG werden also nicht völlig neue Ansprüche des Werktätigen gegenüber seinem Betrieb geschaffen. Die Arbeit im Bergbaubetrieb, auch wenn sie von Beschäftigten des Kooperationspartners eines nach den §§5 und 6 BG Berechtigten ausgeführt wird, ist Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Ar-' beitsrechtsverhältnis, in dem auch der (arbeitsvertragsbeteiligte) Betrieb neben den Verpflichtungen aus § 9 BG spezifische arbeitsrechtliche Verpflichtungen hat./8/ 19/ Die spezifischen Gefahren des Bergbaus, die beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich-technischen Entwicklung objektiv nicht ausschließbar sind, werden durch einen erhöhten Versicherungsschutz entsprechend den Bestimmungen der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) i. d. F. der §§ 48 ff. der ÄhdVO vom 4. Februar 1967 (GBl. H S. 91) und den §§ 30 ff. der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. H S. 135) berücksichtigt. 233;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 233 (NJ DDR 1971, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 233 (NJ DDR 1971, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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