Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 231 (NJ DDR 1971, S. 231); Die Formulierung in §9 Abs. 3 der PrämienVO 1968, daß der Werktätige während des Planjahres dem Betrieb angehören mußte, führte in der Praxis zu Unsicherheiten, ln der Rechtsprechung wurde hierzu herausgearbeitet, daß es nicht um die nominelle Zugehörigkeit zum Betrieb, sondern um das Tätigsein des Werktätigen während des gesamten Planjahres im Betrieb geht./3/ Demnach ist die Tätigkeit in einem Betrieb während des gesamten Planjahres Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie, soweit nicht ausdrücklich geregelte Ausnahmen oder rechtlich entschuldbare Gründe vorliegen. Als ein rechtlich nicht entschuldbarer Grund für die Verhinderung an der Arbeitsleistung wird der Fall angesehen, wenn der Werktätige während des Planjahres in Untersuchungshaft genommen wurde./4/ Die PrämienVO 1971 faßt den Grundsatz der Betriebszugehörigkeit präziser als die bisherige Regelung. Nach § 12 Ziff. 4 ist Voraussetzung für die Gewährung der Jahresendprämie, daß der Werktätige während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war. Damit dürften eine Reihe von Fragen, die bisher in der Praxis Schwierigkeiten bereiteten, durch das Gesetz beantwortet sein. Offen bleibt jedoch, ob und in welchen Fällen das Nichttätigwerden des Werktätigen rechtlich entschuldbar ist und deshalb keinen Einfluß auf den Anspruch auf Jahresendprämie hat. Hierzu wird die Rechtsprechung eine umfassende Antwort zu geben haben. Der Anspruch auf anteilige Jahresendprämie Zu dem Grundsatz, daß die Betriebszugehörigkeit während des gesamten Planjahres Voraussetzung für den Anspruch auf Jahresendprämie ist, regelt § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB i. d. F. des § 1 der 2. DB zur PrämienVO 1968 einige Ausnahmen. Schwierigkeiten bereiteten hier die Fälle, in denen darüber zu befinden war, ob das Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb oder die Aufnahme seiner Tätigkeit im Betrieb (Betriebswechsel) während des Planjahres im gesellschaftlichen Interesse lag. * Vielfach wurde die Ansicht vertreten, Grundlage für die Entscheidung der Konfliktkommission oder des Gerichts über den Anspruch auf anteilige Jahresendprämie sei die Entscheidung des Betriebes. Das Oberste Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 16./18. März 1970 (a. a. O.) klargestellt, daß Rechtsgrundlage für den Anspruch des Werktätigen nicht die Entscheidung des Betriebsleiters, sondern das Gesetz ist. Wann ein Betriebswechsel während des Planjahres als im gesellschaftlichen Interesse liegend angesehen werden muß, bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Eine kasuistische Aufzählung aller denkbaren Möglichkeiten ist ausgeschlossen. Daher sind in jedem Einzelfall die maßgeblichen Umstände zu prüfen und in ihrem Zusammenhang zu würdigen. Als maßgebliche Umstände kommen nach dem Urteil des Obersten Gerichts vom 16./18. März 1970 (a. a. O.) in Betracht: die persönlichen Interessen des Werktätigen, die Belange des Betriebes, in dem der Werktätige bisher tätig war, und diejenigen des Betriebes, in dem der Werktätige nunmehr arbeitet, sowie die überbetriebliche Bedeutung und die Auswirkungen des Betriebswechsels. Diese Betrachtung schließt eine Überbetonung und eine isolierte Einschätzung einzelner Umstände aus. Fehlerhaft ist es, „gesellschaftliches Interesse“ mit dem Interesse des 131 Vgl. OG, Beschluß vom 29. Januar 1971 (a.a.O.). IV Vgl. BG Neubrandenburg, Urteil vom 17. November 1970 BA 1 1/70 Arbeit und Arbeltsrecbt 1971, Heft 3, S. 95; OG, Beschluß vom 29. Januar 1971 (a. a. O.). Betriebes gleichzusetzen oder allein die Motive des Werktätigen für den Betriebswechsel als maßgeblich für die Entscheidung über seinen Anspruch anzusehen. Das Oberste Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 24. Juli 1970 Za 6/70 (NJ 1970 S. 593) den Grundsatz aufgestellt, daß Konfliktkommission und Gericht alle für den Betriebswechsel des Werktätigen bedeutsamen Umstände festzustellen und in ihrem Zusammenhang zu beurteilen haben. So genügt es beispielsweise nicht, vom bloßen Wortlaut oder Wortsinn der in einem Kündigungsschreiben des Werktätigen enthaltenen Begründung für den Betriebswechsel auszugehen. Im konkreten Fall hat das Oberste Gericht einen im gesellschaftlichen Interesse liegenden Betriebswechsel bejaht, weil die Werktätige mit ihrem Ehemann, dem nach Beendigung seines Studiums von seinem Betrieb eine Wohnung zugewiesen worden war, im gemeinsamen Haushalt Zusammenleben wollte, wobei sip selber ein Arbeitsrechtsverhältnis zum Betrieb des Mannes begründete. Im Kündigungsschreiben an ihren früheren Betrieb hatte sie lediglich „Kündigung aus persönlichen Gründen“ angegeben. In der Praxis tritt häufig die Frage auf, ob ein Betriebswechsel im gesellschaftlichen Interesse liegt, wenn der Werktätige in seinem neuen Betrieb ein höheres Einkommen erzielt. Das Oberste Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 12. Februar 1971 Za 1/71 (veröffentlicht in diesem Heft) ausgesprochen, daß die höhere Entlohnung für sich allein noch nicht ausreicht, um den Betriebswechsel während des Planjahres zu bewerten und darüber zu entscheiden, ob er gesellschaftlich gerechtfertigt ist und dem Werktätigen ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie zusteht. Die höhere Entlohnung kann aber eifi Hinweis auf die Bedeutung der dem Werktätigen obliegenden Aufgaben in seinem neuen Arbeitsrechtsverhältnis sein. Dazu sind weitere Einzelheiten festzustellen. Es ist jedenfalls fehlerhaft, allein mit der Begründung, der Werktätige sei nur an der Erzielung eines höheren Einkommens interessiert gewesen, ein gesellschaftliches Interesse an dem Betriebswechsel zu verneinen. Die bis zum 1./Januar 1971 geltenden Regelungen enthielten keine Festlegung darüber, welche Auswirkungen eine vom Werktätigen begangene Straftat auf seinen Anspruch auf Jahresendprämie hat. § 16 Abs. 3 der PrämienVO 1971 bestimmt nun, daß Jahresendprämie nicht zu gewähren ist, wenn ein Werktätiger bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie ein Verbrechen begangen hat und deswegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist oder wenn er eine schwerwiegende Verletzung der Staats- und Arbeitsdisziplin begangen hat und deswegen fristlos entlassen oder fristlos abberufen wurde. Damit wurde ein wesentlicher Teil der bisherigen Unklarheiten ausgeräumt. Die PrämienVO 1971 läßt offen, wie zu verfahren ist, wenn der Werktätige in anderer als der hier genannten Weise gegen die Staats- und Arbeitsdisziplin verstoßen hat. Sicherlich gibt es Fälle, in denen auch auf Verletzungen der Staats- und Arbeitsdisziplin, die nicht von § 16 Abs. 3 erfaßt werden, zu reagieren ist. In solchen Fällen ist der Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr sollten die Pflichtverletzungen im Wege der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie berücksichtigt werden./5/ 13/ So auch Rudelt, NJ 1971 S. 220. Zum Anspruch auf Jahresendprämie, wenn der Werktätige eine Straftat begangen hat 231;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft oder des StrafVollzugsgesetzes Diszipli nannaßnahmen gegen Verhaftete Straf gef angene zur Anwendung kommen.

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