Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 230 (NJ DDR 1971, S. 230); Im Prinzip heißt dies, daß die Zuführung zum Prämien-fonds in der vom Gesetz als Voraussetzung für die Gewährung von Jahresendprämie vorgeschriebenen Höhe im Betrieb erwirtschaftet sein muß. Vereinzelt kann es aber Ausnahmen geben. Werden beispielsweise dem betrieblichen Prämienfonds aus dem Verfügungsfonds des Generaldirektors bzw. aus dem Reservefonds der WB Mittel zugeführt, so können Jahresendprämien dann gewährt werden, wenn hierdurch das Volumen des Prämienfonds einen entsprechenden Umfang erreicht. Die vereinzelt vertretene Ansicht, in diesen Fällen sei die Gewährung von Jahresendprämie überhaupt unzulässig, verkennt das Ineinanderwirken verschiedener ökonomischer Vorgänge und vereinfacht die Beziehungen. Kommt es zum Streit darüber, ob ein Rechtsanspruch auf Jahresendprämie besteht, so werden die Gerichte regelmäßig Grund und Zweckbestimmung der Zuführungen durch die WB näher zu prüfen haben. Meist werden Auskünfte des Betriebes hierüber zur Klarstellung ausreiehen. Läßt das Volumen des Prämienfonds die Gewährung von Jahresendprämien nicht zu, so können zur Würdigung guter kollektiver und individueller Leistungen anderweite Prämien gezahlt werden (§ 9 Abs. 10 der PrämienVO 1968; § 12 Ziff. 7 der PrämienVO 1971). Aus der Formulierung in § 9 Abs. 10 der PrämienVO 1968, daß „die Werktätigen und Arbeitskollektive, die ihre Leistungskriterien erfüllt haben, prämiiert werden“ können, wurde verschiedentlich die Ansicht abgeleitet, auch auf solche Prämien bestehe ein Rechtsanspruch. Diese Ansicht ist irrig. Das Bezirksgericht Erfurt hat zu Recht entschieden, daß es sich in diesen Fällen um Anerkennungsprämien handelt, über deren Gewährung nicht die Gerichte zu entscheiden haben. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Betrieb Maßstäbe für eine gerechte und zielgerichtete Prämiierung festlegt und die Arbeitsergebnisse auf der Grundlage dieser Leistungskriterien bewertet. Erfüllung der Kennziffern und Anspruch auf Jahresendprämie Auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 und 2 GBA legt die PrämienVO als weitere Voraussetzung für die Zahlung von Jahresendprämie die Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien bzw. Kennziffern durch das Kollektiv und den Werktätigen fest (§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 der PrämienVO 1968; § 12 Ziff. 1 der PrämienVO 1971). Die Praxis zeigt aber, daß es in den Dokumenten der Betriebe (z. B.- Betriebskollektivvertrag, Betriebs- prämienordnung) oft an exakten Kennziffern fehlt, insbesondere hinsichtlich der Jahresendprämie für leitende Kader. Gerichte und Gewerkschaftsorgane sollten stärker als bisher auf die Erfüllung dieser gesetzlichen Forderung hinwirken. Die Abhängigkeit der Höhe der Jahresendprämie vom erwirtschafteten Betriebsergebnis und damit von den Leistungen der Kollektive und aller Werktätigen erfordert vom Betrieb die Vorgabe von Leistungskriterien und Kennziffern, die vom Werktätigen beeinflußbar sind. Dazu gehört die umfassende Information der Werktätigen über Planaufgaben und Planerfüllung sowie die Festlegung von Schwerpunkten für den sozialistischen Wettbewerb. So wird der Werktätige in die Lage versetzt, seine eigenen Leistungen und die des Kollektivs ständig zu überprüfen und entsprechend den Zielvorgaben zu verbessern. Die präzise Festlegung von Kennziffern für die Jahresendprämie ist also eine wichtige Leitungsaufgabe der Betriebe. Bisher gab es keine gesetzliche Festlegung darüber, in welcher Form die betrieblichen Leistungskriterien und Kennziffern vorzugeben und in welchem Dokument sie zu regeln sind. Das Oberste Gericht hat deshalb in seinem Urteil vom 25. September 1970 (a. a. O.) ausgesprochen, daß von den betrieblichen Regelungen auszugehen ist, ohne daß es auf die betriebsindividuelle Art ihrer Bestimmung ankommt. Im Hinblick auf die Regelung in § 11 Abs. 2 der PrämienVO 1971 wird für 1971 allerdings grundsätzlich verlangt werden müssen, daß auch die Leistungskriterien und Kennziffern im Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. In dieser Richtung sind noch weitere Überlegungen anzustellen. Sind in einzelnen Fällen keine präzisen Kriterien bzw. Kennziffern vorgegeben worden, dann ist bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen. Dabei können wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 16./18. März 1970 Ua 5/69 (NJ 1970 S. 270) zum Ausdruck gebracht hat allgemeine Festlegungen im Betriebskollektivvertrag bzw. in der Betriebsprämienordnung sowie vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlten Beträge und der hierbei zugrunde gelegten Leistungen mit den Leistungen des am Streitfall beteiligten Werktätigen als Anhaltspunkte dienen. Die Erfüllung der Kennziffern durch das Kollektiv und den Werktätigen ist Voraussetzung für den Anspruch auf Jahresendprämie. Teilweise zeigten sich Unklarheiten, wenn zwar das betreffende Kollektiv, nicht aber der einzelne Werktätige die Kennziffern erfüllt hatte. Das Oberste Gericht hat deshalb in seiner Entscheidung vom 25. September 1970 (a. a. O.) den Grundsatz ausgesprochen, daß die Erfüllung der Kennziffern durch das Kollektiv zwar Voraussetzung für die Gewährung von Jahresendprämie ist, daß dem Werktätigen ein Rechtsanspruch hierauf aber nur dann zusteht, wenn auch er die für ihn festgelegten Kriterien erfüllt hat. Die Erfüllung der Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist als Kriterium für die Gewährung der Jahresendprämie, insbesondere für die Höhe des dem einzelnen Werktätigen zustehenden Betrages, auch dann zu berücksichtigen, wenn es hierzu keine näheren Festlegungen in den betrieblichen Dokumenten gibt. Diese Auffassung entspricht dem Prinzip, daß hohe Produktionsergebnisse nicht zu Lasten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erreicht werden dürfen, sondern der Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen Bestandteil der Maßnahmen zur Erfüllung der ökonomischen Kennziffern ist72/ § 9 Abs. 6 der PrämienVO 1968 bestimmt ausdrücklich, daß neben ökonomischen Kennziffern die Erfüllung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als Kriterium für die Bestimmung der Prämienhöhe heranzuziehen ist. Eine ähnliche Regelung fehlt in der PrämienVO 1971. Unabhängig davon, ob dieser Fall in einer Durchführungsbestimmung zur PrämienVO 1971 noch geregelt werden wird, wird das Kriterium des bisherigen § 9 Abs. 6 der PrämienVO 1968, ausgehend von der Bedeutung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als eines verfassungsmäßig garantierten Grundrechts, jedoch auch künftig bei der Differenzierung der Jahresendprämien mit heranzuziehen sein. Der Grundsatz der Zugehörigkeit des Werktätigen zum Betrieb während des gesamten Planjahres Die Jahresendprämie stimuliert entsprechend ihrer engen Verknüpfung mit den Planaufgaben des Betriebes hohe Leistungen der Werktätigen während des gesamten Planjahres. IV Vgl. OG, Urteil vom 17. April 1970 Ua 1/70 ' (NJ 1970 S. 434). 230;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 230 (NJ DDR 1971, S. 230) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 230 (NJ DDR 1971, S. 230)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterscheidung wahrer und falscher Untersuchungsergebnisse detailliert untersucht und erläutert. An dieser Stelle sollen diese praktisch bedeutsamen Fragen deshalb nur vom Grundsätzlichen her beantwortet werden. Die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X