Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 229 (NJ DDR 1971, S. 229); Im Kreis Merseburg wird in geeigneten Strafverfahren folgende Methode praktiziert: Die Untersuchungsführer informieren die verantwortlichen Betriebsleiter, wenn gegen einen Mitarbeiter des Betriebes der Verdacht einer Straftat besteht (§ 102 Abs. 2 StPO). Der Betriebsleiter wird aufgefordert, die Information im jeweiligen Kollektiv mit dem Ziel auszuwerten, einen Kollektivvertreter und andere gesellschaftliche Kräfte zur Mitwirkung im Verfahren zu gewinnen und die Werktätigen zur Unduldsamkeit gegenüber begünstigenden Bedingungen von Straftaten sowie zur Erziehung von Rechtsverletzern zu mobilisieren. Mit Hilfe deliktsspezifischer Fragebogen werden die Kollektivvertreter auf ihr Auftreten in der Hauptverhandlung gründlich vorbereitet. Die Erfahrungen im Kreis Merseburg zeigen, daß seither die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren qualifizierter und aussagekräftiger geworden ist. Diese am Beispiel des Kreises Merseburg demonstrierte Initiative steht im Bezirk Halle und in der Republik nicht allein, denn die objektiven gesellschaftlichen Bedingungen drängen nach Lösungswegen. Es ist auch notwendig, nach weiteren Methoden zu einer rationelleren und gleichzeitig gesellschaftlich effektiveren Verfahrensgestaltung auf der Grundlage strikter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu suchen. So ist es z. B. dringend erforderlich, praktikable Kriterien für die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens und des beschleunigten Verfahrens auszuarbeiten. Nicht alles läßt sich durch Vermittlung von Erfahrungswerten durchsetzen. Vielmehr ist es erforderlich, daß zu einer Reihe weiterer Fragen eine verbindliche Orientierung der zentralen Rechtspflegeorgane erfolgt. Insgesamt wird der Kampf um eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der Verfahren ein wichtiger Beitrag der Rechtspflegeorgane zur Vorbereitung des VIII. Parteitages der SED sein. CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung Streitigkeiten über die Zahlung von Jahresendprämien nehmen in der Rechtsprechung einen nicht unbeachtlichen Umfang ein. Die Ursachen derartiger Konflikte liegen teils in Unsicherheiten bei der Auslegung der nicht allenthalben umfassenden Regelungen, teils aber auch darin, daß Leitungen der Betriebe und Werktätige Anliegen und Ziel der Regelungen nicht genügend verstehen. Aufgabe der Gerichte ist es daher, Grundsätze und Maßstäbe zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Jahresendprämie zu entwickeln und damit zugleich auf die betriebliche Praxis Einfluß zu nehmen. .v Im folgenden soll ein Überblick über die bedeutsamsten der in der Praxis der Gerichte aufgetretenen Fragenkomplexe vermittelt und zugleich der erreichte Stand bei der Klärung der Fragen kritisch gewürdigt werden. Zur gegenwärtigen Rechtslage Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 ist die VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971 Prämien VO 1971 vom 20. Januar 1971 (GBl. II S. 105) in Kraft getreten. Gemäß ausdrücklicher Regelung in § 25 Abs. 3 der PrämienVO 1971 sind aber für die Gewährung der Jahresendprämie 1970 noch die VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 PrämienVO 1968 vom 26. Juni 1968 (GBl. II S. 490) nebst 1. DB vom 15. August 1968 (GBl. II S. 775), 2. DB vom 23. Dezember 1969 (GBl. 1970 II S: 5) und 3. DB vom 9. November 1970 (GBl. II S. 643) weiter anzuwen-den./l/ Zu den zu beachtenden Rechtsgrundlagen gehören auch die gemäß § 1 Abs. 3 der PrämienVO 1968 von den Leitern der zentralen staatlichen Organe zu erlassen-'den Regelungen, auf- die sich der sachliche Geltungsbereich der PrämienVO (§ 1) nicht unmittelbar erstreckt. Oftmals werden diese Regelungen von den Betrieben selbst, aber auch von den Konfliktkommissionen und Gerichten nicht oder nicht ausreichend beach IV tet. Das Oberste Gericht hat deshalb in seinem Urteil vom 25. September 1970 Za 11/70 (NJ 1970 S. 685) hervorgehoben, daß die Gerichte zur allseitigen rechtlichen Würdigung auch Richtlinien' und Anweisungen zentraler Organe mit heranzuziehen haben, die in Verwirklichung der PrämienVO Einzelheiten der Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien im jeweiligen Bereich regeln. Der Erfüllung dieser Aufgabe kommt auch im Hinblick auf die Anleitung der Betriebe erhebliche Bedeutung zu. Die PrämienVO 1971 gilt ebenfalls nicht unmittelbar für alle Bereiche (§ 1). Soweit Betriebe nicht unmittelbar vom sachlichen Geltungsbereich der PrämienVO 1971 erfaßt werden, haben die zuständigen Leiter der zentralen Staatsorgane nach § 24 Regelungen zu treffen. Demnach behält die im genannten Urteil erhobene Forderung auch künftig ihre Berechtigung. ' Anliegen und Zuführung der Jahresendprämie § 3 Abs. 3 GBA legt, ausgehend von der prinzipiellen Übereinstimmung der persönlichen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen, fest, daß die ökonomischen Hebel der wirtschaftlichen Rechnungsführung wirkungsvoll mit der materiellen Interessiertheit zu verbinden sind. Die Betriebskollektive sind an hohen ökonomischen Ergebnissen interessiert, da von der Erfüllung der Staatsplanaufgaben des Betriebes die Zuführung zum Prämienfonds abhängt. Durch gute Leistungen trägt jeder einzelne Werktätige zur Erfüllung des Plans in allen seinen Teilen bei und schafft dadurch mit die Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämie im Betrieb (§ 53 Abs. 2 GBA). Diesem Grundsatz entspricht die Festlegung, daß der Prämienfonds in den Betrieben selbst zu erwirtschaften ist (vgl. § 7 Abs. 1 der PrämienVO 1968; § 2 Abs. 1 der PrämienVO 1971). Jahresendprämie kann dann gezahlt werden, wenn das Volumen des Prämienfonds die Zahlung einer Jahresendprämie von mindestens einem Drittel eines Monatsverdienstes sowie eine leistungsgerechte Differenzierung zuläßt (§ 9 Abs. 1 der PrämienVO 1968; § 12 Ziff. 1 der PrämienVO 1971). IV Vgl. dazu Rudelt, Anmerkung zum Beschluß des Obersten Gerichts vom 29. Januar 1971 Ua 8/70 (NJ 1971 S. 218). 229;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 229 (NJ DDR 1971, S. 229) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 229 (NJ DDR 1971, S. 229)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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