Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 224 (NJ DDR 1971, S. 224); staltet werden muß. Im Bereich der Strafrechtspflege ist es unser Anliegen, diese wertvolle gesellschaftliche Kraft auch zielstrebig einzusetzen. Dabei geht es nicht schlechthin um mehr oder weniger Mitwirkung, sondern um sorgfältigere Auswahl der notwendigen Maßnahmen, die mit höherer Wirksamkeit verwirklicht werden. Es ist nicht zu verantworten, die notwendige schnelle staatliche Reaktion (die z. B. auch in einer durch Strafbefehl entschiedenen Geldstrafe bestehen kann) durch unnötige, weil substanzlose gesellschaftliche Maßnahmen zu ersetzen. Gesellschaftliches Schutzbedürfnis und Erziehungsfähigkeit des Täters sind zwei grundsätzliche Kriterien für die Entscheidung über den notwendigen Aufwand. Beschleunigung der Begutachtung und Anforderungen an die Gutachten Die Wirksamkeit aller Unserer Maßnahmen wird wesentlich durch den Faktor Zeit beeinflußt. Die besten Überlegungen bleiben theoretisch, wenn seit der Straftat soviel Zeit vergangen ist, daß die Öffentlichkeit „über die Sache hinweggegangen ist“. Zeitsparende Arbeit verlangt exakte Planung der Untersuchungen und eine grundlegende Einschätzung, was notwendig und möglich ist. Das trifft auch und insbesondere auf Begutachtungen zu, wobei sich die folgenden Bemerkungen nur auf psychiatrische und psychologische Gutachten beziehen. Es kostet uns Zeit und mindert die Wirksamkeit, wenn die Ermittlungen abgeschlossen werden und sich dann erst die Begutachtung anschließt, die regelmäßig sechs Wochen bis über drei Monate dauert. In vielen Fällen wird schon zu Beginn des Verfahrens zu erkennen sein, ob eine Begutachtung überhaupt erforderlich ist. Die Praxis zeigt, daß mit Hilfe erfahrener Psychologen* oder Psychiater im Wege einer „Vorbegutachtung“ leichter zu entscheiden ist,. ob eine Begutachtung zu fordern ist. Wird das rechtzeitig geprüft, dann können Begutachtung und weitere Ermittlungen zumindest in vielen Fällen zu gleicher Zeit bewältigt werden, so daß erhebliche Zeitreserven nutzbar gemacht werden können. Im übrigen bedarf es auch einer erneuten Überlegung, welche Anforderungen an ein Gutachten zu stellen sind. Der gegenwärtige Umfang der einzelnen Gutachten ist für die Beurteilung durch das Gericht zumeist nicht notwendig und -widerspricht auch der Forderung, die Begutachtung schneller abzuschließen. Bis zur Hauptverhandlung ist es wesentlich, vom Gutachter zu erfahren, ob die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegeben sind. In diesen Fällen wird es auch notwendig sein, für das Gericht zu sichern, daß geprüft werden kann, wie der Gutachter zu seiner Meinung gekommen ist. Dennoch läßt sich hier manches vereinfachen und einsparen. Das ist auch deshalb bedeutsam, weil schließlich Gutachter selbst erklären, daß die Begutachtung manchmal nicht so belastend ist wie die Schreibarbeiten. Nur zur Vervollständigung sei darauf hingewiesen, daß generell gründlicher zu prüfen ist, wann eine Begutachtung notwendig ist. Die Erfahrungen besagen, daß es immer noch Fälle offensichtlich unnötiger Begutachtungen gibt. Es ist bezeichnend, daß eine große Anzahl der begutachteten Täter strafrechtlich voll verantwortlich ist. Schon bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird es einerseits notwendig sein, daß Staatsanwalt und Kriminalist die Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens kritischer prüfen. Unzulässig, ja geradezu schädlich ist es andererseits, wenn mit dem Blick auf die Kosten notwendige Begutachtungen erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt werden, in dem schon das Gericht für die Beiziehung des Gutachtens verantwortlich ist. Vereinfachung der Arbeitsweise Es ist notwendig, einmal zu analysieren, ob sich nicht echte Reserven auch dort ergeben, wo die sinnvolle Formalisierung bestimmter Vorgänge möglich ist und der Einsatz der Technik zu Vereinfachungen führen kann. So ist es z. B. üblich, im Tatortbefundsbericht den Tatort ausführlich zu beschreiben, und zwar so genau, daß er auch für den ortsunkundigen Richter oder Staatsanwalt plastisch vorstellbar ist. Warum ist das jedoch notwendig, wenn es daneben eine exakte Tatortfotografie gibt, die die Verhältnisse besser als jede Erläuterung wiedergibt? Gilt das nicht auch für manche ausführlichen Schriftstücke, die eigentlich überflüssig sind? Gerade jene Arbeiten, die nicht unmittelbar der Sicherung von Beweisen dienen, belasten das Verfahren oft. Bei einfachen Verfahren ist es z. B. vorstellbar, daß dem Staatsanwalt ein wesentlich verkürzter Schlußbericht übergeben wird, der neben den wichtigsten Daten zur Person die Darstellung des Geschehens und der Beweismittel enthält und erkennen läßt, auf welcher rechtlichen Grundlage ermittelt wurde. In solchen einfachen und eindeutigen Fällen trägt der Zeitgewinn nicht unwesentlich zur Wirkung des Verfahrens bei. Es muß gemeinsames Anliegen der Rechtspflegeorgane sein, die „Umlaufzeit“ eines Verfahrens zu verkürzen und zugleich die Qualität zu erhöhen. * Die in diesem Beitrag dargelegten Gedanken beziehen sich fast ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren. Es sind eigentlich auch nur einige wenige Vorstellungen, die einer Diskussion wert erscheinen. In der gegenwärtigen Phase ist es unsere Pflicht, uns ständig zu erziehen, das Erreichte kritisch einzuschätzen. Die kontinuierliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Arbeitsergebnis ist eine Garantie, nicht selbstzufrieden zu sein und ständig zu prüfen, ob der von der Partei- und Staatsführung geforderte Gleichklang zwischen Rechtspflege und gesellschaftlicher Entwicklung von uns begriffen und gestaltet wird. Da ist mit einmaligen Erkenntnissen und Leistungen nichts getan; wir müssen uns selbst des ständigen Entwicklungsprozesses bewußt sein, den wir mitgestalten. Gerade in Vorbereitung des VIII. Parteitages der SED ist das ein wichtiger Beitrag, den wir leisten können. Zu dem Kreis der Fragen gehört auch das ständige Bemühen um höhere Effektivität des Verfahrens. Eine höhere Wirksamkeit mit geringem -Aufwand zu erzielen, ist eine Forderung, die nur durch gemeinsame Bemühungen aller Rechtspflegeorgane erfüllt werden kann. Unter strikter Beachtung der Verantwortung jedes Organs sind einheitliche, abgestimmte Maßnahmen zu konzipieren und praktisch zu erproben. Unter diesen Umständen wird deutlich, daß die „Merseburger Initiative“ heute aktueller denn je ist. Die Erfahrungen der Genossen in den Bezirken und Kreisen sind der Fundus, dessen kluge Nutzung es uns ermöglichen wird, einheitliche, rationellere und zugleich wirksamere Maßstäbe für das Ermittlungsverfahren auszuarbeiten. Es gehört zu den ehernen Grundsätzen sozialistischer Rechtspflege, die Lenin entwik-kelte und die durch die Praxis der sozialistischen Staaten vielfach bestätigt wurden, daß die Vorbeugung von Straftaten dort beginnt, wo durch kluge staatliche Maßnahmen und unter breiter Mitwirkung der Bevölkerung jede Straftat aufgedeckt, zielstrebig und konzentriert aufgeklärt und über das Verhalten des Täters ein gerechtes Urteil gefällt wird. 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 224 (NJ DDR 1971, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 224 (NJ DDR 1971, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Begehung eines Staatsverbrechens nicht gegeben, auch wenn sie als Motivation und Zielsetzung ihres Handelns selbst vorgeben, aus Feindschaft zum sozialistischen Staat gehandelt zu haben. Ihnen fehlt es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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