Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 222 (NJ DDR 1971, S. 222); ser Auftrag wurde auch in der Strafprozeßordnung ausdrücklich betont. Mit der Erfüllung dieser Forderung wird eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, Straftaten aus unserer Gesellschaft zu verdrängen. Auf die vorbeugende Wirkung der Tatsache, daß jeder Täter mit seiner Entdeckung rechnen muß, ist schon häufig hingewiesen worden. Zugleich werden durch die Aufdeckung und umfassende Aufklärung silier Straftaten alle Voraussetzungen dafür geschaffen, daß das Gericht zu einer gerechten und daher überzeugenden Entscheidung gelangen kann. Außerdem werden entsprechende Hinweise für staatliche Maßnahmen und gesellschaftliche Aktivitäten ermöglicht. Zum Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen im Ermittlungsverfahren Es ist eine alte praktische Erfahrung, daß die Qualität des Ermittlungsverfahrens die Qualität aller anderen Maßnahmen (Anklage, gerichtliche Verhandlung, Urteil, Vollzug der Strafe) wesentlich beeinflußt. Deshalb müssen wir generell auch immer höhere Forderungen an die Qualität der Ermittlungen stellen. Das kann aber nicht heißen, ständig nur neue, mit mehr Arbeit verbundene Aufgaben zu stellen, sondern bedeutet auch, abzuwägen, ob alte Praktiken belastend und hemmend wirken, inwieweit es möglich ist, optimale Lösungswege zu finden, also mit weniger Aufwand höheren Nutzen zu erzielen. Es ist ein unumstößlicher Grundsatz, daß zwischen Wahrheitsermittlung und gesellschaftlicher Wirksamkeit ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Je weniger Zeit seit der Tat vergeht, desto leichter ist die Täterermittlung und desto größer ist das Interesse, das das Ergebnis der Untersuchung in der Öffentlichkeit findet. Unnötige und dadurch das Verfahren verschleppende Ermittlungen belasten nicht nur den Zeitfonds des Kriminalisten und in der Folge den des Staatsanwalts, der Richter und der beteiligten gesellschaftlichen Kräfte sie gefährden zugleich die Wirksamkeit des Verfahrens, auch insofern, als durch den größeren Zeitabstand zwischen Aufdeckung bzw. Aufklärung der Tat und der abschließenden Entscheidung selbst die exakte Ermittlung der Wahrheit gefährdet wird. So ist es nicht nur ein prozessualer Anspruch des Beschuldigten, so schnell wie möglich zu erfahren, wie der Staat sein Verhalten beurteilt, sondern eine elementare gesellschaftliche Forderung, in sachlich gerechtfertigter Zeit eine Entscheidung herbeizuführen. Gilt das ganz allgemein, so wird es um so bedeutsamer, wenn Täter in Haft sind. Verbringt der Täter einen erheblichen Teil seiner Strafzeit in Untersuchungshaft, ist der angestrebte Erziehungseffekt der Vollzugshaft eingeschränkt. Aus all dem ergibt sich, daß ein entscheidendes Kettenglied für höhere Wirksamkeit offensichtlich’ die Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens ist. Wie Überprüfungen ergaben, verfügen wir diesbezüglich über eine Reihe von Reserven, deren Ausschöpfung zu einer höheren Wirksamkeit der Arbeit beitragen könnte. Im gesamten Bereich der Strafrechtspflege erscheint es geboten, sich nachdrücklicher mit dem' Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen zu beschäftigen. Auch das ist eine Forderung, die der sozialistischen Gesetzlichkeit eigen ist. Immer ist dem Bemühen um die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit auch das Ziel höherer Wirksamkeit immanent. Unsere Verhältnisse verlangen aber, diese Wirksamkeit mit gerechtfertigtem Aufwand ständig zu steigern. Schließlich ist für uns nicht die Verurteilung die Krönung der Arbeit, sondern die Tatsache, daß unsere Maßnahmen die Gesellschaft schützen, den einzelnen erziehen und weitere Straftaten verhindern. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen richtig zu gestalten bedeutet daher zugleich, allen formalistischen Vorstellungen über das sozialistische Strafrecht und seine Wirkung zu begegnen. Deshalb ist die Frage legitim, ob wir hinsichtlich dieser Anforderungen schon das nötige Niveau erreicht haben. Diese Frage ist um so bedeutsamer, nachdem wir seit 1968 mit dem neuen Streifrecht arbeiten und in der Praxis vielfältige Erfahrungen sammeln konnten. Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen Hauptanliegen unserer hervorragenden gesetzlichen Regelungen über die Grundsätze der Ermittlung, die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, die Pflichten staatlicher Organe, die Quellen der Kriminalität zu beseitigen usw., ist es, Veränderungen zu erreichen, positive Wirkungen auf den einzelnen, das Kollektiv, die staatliche Leitung usw. auszulösen. Demokratie ist bei uns eben kein Aushängeschild, sondern Aktivität bei der Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus. Dieses Anliegen ist bei der Untersuchung des Einzelfalls stärker zu beachten. Es ist nicht zu bestreiten, daß Straftaten außerordentlich differenziert sind. Das gilt nicht nur hinsichtlich der verschiedenen Straftatengruppen, sondern auch für Strafverfahren „gleicher Art“. Die Palette der Täter ist unterschiedlich; sie reicht von jenem, dem die Entdeckung der Straftat die Schamröte ins Gesicht treibt, bis zu dem hartnäckig Rückfälligen, der eigentlich bis-/ her nur versucht hat, seine erneute Straftat „besser zu machen“, um diesmal nicht entdeckt zu werden. Wir sollten uns deshalb stärker darauf besinnen, daß Tat und Täter den notwendigen Umfang der Ermittlungen bestimmen. Das Gesetz selbst weist darauf hin, daß eine solche Differenzierung als Leitungsprinzip der Rechtspflege anzusehen ist. So ist nach § 97 StPO die Übergabe bestimmter Strafsachen an gesellschaftliche Gerichte auch ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens möglich. Eine sofortige Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit gestattet das beschleunigte Verfahren gemäß §§ 257 ff. StPO, in dem sogar auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden kann. Unter den in §§ 270 ff. StPO genannten Voraussetzung gen kann ohne Hauptverhandlung durch Strafbefehl entschieden werden. Bei der Anwendung dieser besonderen Verfahrensarten ist der Gesichtspunkt ausschlaggebend, daß einfache und eindeutige Sachverhalte einerseits und geringere Anstrengungen bei der Untersuchung andererseits eine beschleunigte staatliche Reaktion verlangen. Damit wird deutlich, daß es ein wesentliches Anliegen der Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts war, ohne in Perfektionismus zu verfallen eine breite Auswahl von Formen und Maßnahmen zu bieten, die es ermöglichen, den tatsächlichen Lebensvorgängen gerecht zu werden. Das Gesetz fordert von uns Verständnis für das Leben. Das gilt nicht nur für die Auswahl der Verfahrensart, sondern auch für jede Entscheidung im Verfahren. Die Ermittlungen zu unterschiedlichen Lebensvorgängen nach gleichen Maßstäben zu führen wäre Schematismus und Routine, die ihrer Art nach Kinder der Bürokratie sind. Deshalb bedarf es für unsere künftige Arbeit weiterer Überlegungen, wie das Prinzip der Differenzierung tatsächlich zu gestalten ist. Ohne Zweifel gibt es unum- 222;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 222 (NJ DDR 1971, S. 222) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 222 (NJ DDR 1971, S. 222)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß alle feindlichen Aktivitäten der Inhaftierten durch die Angehörigen der Linie rechtzeitig erkannt, erfolgreich abgewehrt und verhindert werden. Deshalb kann und darf sich die sichere Verwahrung Inhaftierter auch nicht nur auf die Bürger der DDR; sondern auch auf die Ausländer, die sich im Staatsgebiet der aufhalten und gegen die Strafgesetze der Dpir verstoßen haben, Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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