Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 22 (NJ DDR 1971, S. 22); dazu beizutragen, die Arbeitsproduktivität und Effektivität der gesellschaftlichen Produktion zu steigern und auf dieser Basis das materielle und kulturelle Lebensniveau der Werktätigen zu heben. Die Arbeitsgesetzgebung hat die Arbeitsdisziplin zu festigen und die allmähliche Wandlung der Arbeit zum ersten Lebensbedürfnis jedes arbeitsfähigen Bürgers zu fördern. Sie ist darauf gerichtet, ein hohes Niveau der Arbeitsbedingungen zu sichern und die Arbeitsrechte der Werktätigen allseitig zu schützen. Aus dieser- Regelung wie auch dem gesamten weiteren Gesetzestext ist abzulesen, daß der Gesetzgeber an dem bisherigen Gegenstand des Arbeitsrechts konzeptionell festgehalten hat40/. Anschließend (Art. 2) sind die grundlegenden Arbeitsrechte und -pflichten der Arbeiter und Angestellten niedergelegt: Das Recht auf Arbeit, garantiert durch die sowjetische Gesellschaftsordnung und von den Arbeitern und Angestellten durch den Abschluß eines Arbeitsvertrags mit einem Betrieb verwirklicht, das Recht auf eine staatlich garantierte Entlohnung entsprechend Quantität und Qualität der Arbeitsleistung, auf Erholung, auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, auf unentgeltliche Berufsausbildung, und Qualifizierung, auf Zusammenschluß in Gewerkschaften und auf Teilnahme an der Leitung des Betriebes sowie auf materielle Versorgung im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit auf Kosten des Staates durch die staatliche Sozialversicherung. Dem entspricht die Pflicht der Werktätigen zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin. In der Präambel wird das der sozialistischen Gesellschaft eigene Prinzip der Allgemeinheit der Arbeit unterstrichen. In der UdSSR, in der es die Ausbeutung nicht mehr gibt, ist die Arbeit gemäß dem Grundsatz „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen“ Aufgabe und moralische Pflicht jedes arbeitsfähigen Bürgers/11/. Die Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung verbinden die Pflicht zu arbeiten mit der Freiwilligkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrags. Es gibt keine Arbeitseinweisung. Das sowjetische Recht räumt dem Werktätigen die Möglichkeit ein, die Art seiner Tätigkeit und seinen Arbeitsplatz selbständig zu wählen. Nach Art. 2 und 8 erfolgt die Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Betrieb durch Abschluß eines Arbeitsvertrags. Der Staat ist bemüht, langjährige Betriebszugehörigkeit zu stimulieren (Art. 38, letzter Absatz). Hinsichtlich der Auflösung des Arbeisvertrags eröffnet der Staat jedoch dem Werktätigen den Weg, das Arbeitsrechtsverhältnis durch fristgemäße Kündigung nach Art. 16 zu beenden. Es kann auch gemäß Art. 15 durch Vereinbarung der beiden Beteiligten beendet werden. Daraus ergibt sich die Freiheit des Arbeitsplatzwechsels. Die sowjetische Arbeitsgesetzgebung garantiert die genaue Beachtung der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragspartner. So verbietet Art. 12 es dem Betriebsleiter, vom Werktätigen die Erfüllung einer Arbeit zu fordern, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Eine Ausnahme bilden die in Art. 13 f. geregelten und mit entsprechenden materiellen Garantien versehenen Fälle der Zulässigkeit vorübergehender Zuweisung einer anderen Arbeit bei Betriebsstörungen usw. Die Gründe für Kündigungen seitens des Betriebes sind in' Art. 17 enumerativ aufgeführt. Für diese Kündigungen muß die vorherige Zustimmung der Gewerkschaft eingeholt werden, nicht dagegen für Kündigungen durch die Werktätigen. Den Gewerkschaften gewährt,das Gesetz die Möglichkeit, bei Verletzungen des Arbeitsrechts die ■ IW Vgl. N. G. Alexandrow, Lehrbuch des sowjetischen Ar-beitsre .ts, a.a.O., S. 7 und 64 ff.; N. G. Alexandrow, Arbeitsrecht, j.a.O., S. 138 ff. (russ.). /II/ Zum Inhalt und zur historischen Entwicklung der Pflicht zur Arbeit in der Sowjetunion vgl. S. A. Iwanow, a.a.O., S. 459. Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem betreffenden leitenden Mitarbeiter zu verlangen, der dafür verantwortlich ist. In den Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung sind die wichtigsten Vorschriften über Arbeitszeit und Freizeit enthalten. Sie spiegeln bedeutsame sozialökonomische Errungenschaften der letzten Jahre wider, so die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 41 Stunden (Art. 21), für Jugendliche bis zu J.8 Jahren auf 36 und für Jugendliche bis zu 16 Jahren auf 24 Stunden wöchentlich (Art. 22), die 5-Tage-Arbeitswoche (Art. 23) und die Verlängerung des Mindesturlaubs auf 15 Arbeitstage (Art. 33), wobei dieser schrittweise noch weiter ausgedehnt werden soll. Tatsächlich genießt ein erheblicher Teil der sowjetischen Werktätigen bereits heute einen längeren bezahlten Jahresurlaub. Im. Durchschnitt beträgt die Urlaubsdauer der Arbeiter und Angestellten in der UdSSR gegenwärtig 21, für 37 Prozent der Werktätigen aber schon 24 und mehr Arbeitstage/12/. (Die Urlaubszeit wird wie in der DDR auf der Basis der Werktage der 6-Tage-Arbeits-woche berechnet.) Die Grundlagen gestatten die Anordnung von Überstundenarbeit nur in Ausnahmefällen, die in der Gesetzgebung der Unionsrepubliken festzulegen sind. Sie bedarf der gewerkschaftlichen Zustimmung und ist auf 120 Stunden jährlich als Höchstzahl begrenzt. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen nicht mehr als vier Überstunden angesetzt werden (Art. 27). Das Kapitel über den Arbeitsschutz drückt die Sorge des Staates um möglichst gesunde und sichere Arbeitsbedingungen aus. In den letzten zehn Jahren ist es in der Sowjetunion gelungen, die Zahl der Arbeitsunfälle erheblich zu senken. Die Grundlagen sichern in Art. 2 jedem Werktätigen das Recht auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen zu und treffen im siebenten Kapitel dazu die erforderlichen grundsätzlichen Regelungen, die vom Verbot der Inbetriebnahme von Produktionsstätten, die den Arbeitsschutzanforderungen nicht entsprechen (Art. 59), über den Erlaß und die Funktion der Arbeitsschutzbestimmungen und -Instruktionen (Art. 60 f.) sowie die ärztliche Untersuchung und die Übertragung einer leichteren Arbeit (Art. 65 f.) bis zur materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe für die von ihnen verursachten gesundheitlichen Schädigungen der Werktätigen (Art. 67) reichen. Etwa die Hälfte aller als Arbeiter und Angestellte in der UdSSR Tätigen sind Frauen. In bestimmten Zweigen ist der Anteil noch wesentlich größer. Im Bildungs-und Kulturwesen erreicht er 72 und im Gesundheitsund Sozialwesen sogar 85 Prozent. Wie in der Präambel ausgedrückt ist, werden in Einklang mit der Verfassung allen Bürgern der UdSSR auf dem Gebiet der Arbeit gleiche Rechte gewährt. Frauen haben also die gleichen Rechte wie die männlichen Werktätigen. Darüber hinaus garantieren die Grundlagen den notwendigen besonderen Schutz der werktätigen Frauen und Mütter. Sie gehen dabei weit über das Arbeitsgesetzbuch von 1922 hinaus. Frauen dürfen nicht mit schwerer und gesundheitsgefährdender Arbeit sowie mit Arbeit unter Tage betraut werden, es sei denn, daß letztere nicht mit körperlichen Anstrengungen verbunden ist oder zur sanitären oder sozialen Betreuung erfolgt. Frauen dürfen in der Regel auch nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, außer in den Volkswirtschaftszweigen, in denen dafür eine besondere Notwendigkeit vorliegt und für die das als zeitweilige Maßnahme genehmigt ist (Art. 68 f.). Der Schwangerschafts- und Wochenurlaub wird jeweils für die Dauer von 56 Tagen vor und nach der Entbin- 1121 Angaben nach Atscharkan, a.a.O., S. 100.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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