Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 219 (NJ DDR 1971, S. 219); teien auch in diesen Fällen zu einer sachlich und rechtlich angemessenen Beendigung des Rechtsstreits zu führen. Durch die Bestätigung stellt das Gericht fest, daß im Ergebnis der Klagerücknahme oder hier der Antragsrücknahme kein gesetzwidriger oder rechtlich ungeklärter Zustand aufrechterhalten wird oder rechtlich geschützte Interessen einer Partei verletzt werden. Hierin ist die Sachdienlichkeit der Parteierklärung zu erblicken, mit der die Beilegung des Rechtsstreits erstrebt wird. Sie hat zur Voraussetzung, daß sich die Parteien auch mit Unterstützung des Gerichts ein im wesentlichen richtiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben, das sie befähigte, sachlich und rechtlich angemessen zu handeln (OG, Urteil vom 20. Dezember 1963 Za 48/63 OGA Bd. 4 S. 241; NJ 1964 S. 380)./*/ Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Streitfall gegeben. Durch die Rückzahlung des Prämienbetrages und die hiermit verbundene Erklärung des Klägers, keine damit zusammenhängenden Forderungen mehr an den Betrieb zu haben, ist die hierdurch herbeigeführte Sachlage vom Kläger als endgültig angesehen worden. Das entspricht auch dem Verhalten des Verklagten, der ursprünglich die Zahlung einer Jahresendprämie für 1969 an den Kläger abgelehnt und Anträge in diesem Sinne im gerichtlichen Verfahren gestellt hat. Das durch die Rücknahme des vor der Konfliktkommission gestellten Antrags vom Kläger erstrebte Prozeßergebnis ist somit geeignet, zu einer abschließenden Lösung des Konflikts zu führen. Nach Anliegen und Zielstellung der hier anzuwendenden Vorschriften über die Gewährung von Jahresendprämie ist diese Lösung des Konflikts rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bestehen darin, den Werktätigen an hervorragenden individuellen Arbeitsleistungen und durch kollektive Zusammenarbeit an hohen Ergebnissen des Betriebes, insbesondere im sozialistischen Wettbewerb, zu interessieren (§ 53 Abs. 2 GBA). Die hiermit festgelegte enge Verbindung der Jahresendprämie mit den Planaufgaben des Betriebes entspricht der Zielstellung, den Werktätigen materiell daran zu interessieren, hohe Leistungen während des gesamten Planjahres zu erreichen und so zu hohen Ergebnissen des Kollektivs beizutragen (vgl. OG, Urteil vom 25. September 1970 Za 11/70 NJ 1970 S. 685; Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 1, S. 29). Hiernach ist der gesetzliche Grundsatz, daß die Betriebszugehörigkeit des Werktätigen während des gesamten Planjahres eine Voraussetzung für die Gewährung der Jahresendprämie ist, in dem Sinne zu verstehen, daß der Werktätige während des gesamten Planjahres im Betrieb gearbeitet hat, sofern er nicht aus rechtlich anzuerkennenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert war oder durch ausdrückliche Regelung Ausnahmen festgelegt sind (§ 9 Abs. 3 der VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB [Zentrale] und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 PrämienVO vom 26. Juni 1968 [GBl. II S. 490], § 8 Abs. 4 der 1. DB zur PrämienVO i. d. F. des § 2 der 2. DB vom 23. Dezember 1969 [GBl. II 1970 S. 5]). Zugleich enthält die Jahresendprämie Elemente der Anerkennung und Würdigung der Leistungen der Werktätigen, wie dies in dem Grundsatz der Differenzierung zum Ausdruck kommt. Unter diesen Aspekten beruht die Verhinderung des Klägers an der ArDeits-leistung durch die Inhaftierung im Jahre 1969 nicht auf rechtlich anzuerkennenden Gründen, weshalb die Rücknahme des von ihm vor der Konfliktkommission /*/ Vgl. dazu auch OG, Urteil vom 31. Januar 1964 - Za 54/63 -OGA Bd. 4 S. 262; NJ 1964 S. 382. - D. Bed. gestellten Antrags dem Anliegen der Vorschriften über die Jahresendprämie entspricht. Die Rücknahme war deshalb als sachdienlich zu bestätigen (vgl. OG, Urteil vom 20. Dezember 1963 Za 48/63 OGA Bd. 4 S. 241; NJ 1964 S. 380), wodurch zugleich das mit dem Protest (Berufung) des Staatsanwalts angestrebte Ergebnis erreicht wird. Das Bezirksgericht hat die wiederholten Erklärungen des Klägers nicht beachtet. Bei sorgfältiger Prüfung und Würdigung des Vorbringens des Klägers wäre das jetzt erreichte Prozeßergebnis schon durch das Bezirksgericht herbeizuführen gewesen. Die Möglichkeit, daß der Einspruch des Staatsanwalts gegen den Beschluß der Konfliktkommission dazu beigetragen hat, den Kläger die Sach- und Rechtslage klarer einschätzen zu lassen, ist für die Prüfung und Beurteilung der Sachdienlichkeit der Antragsrücknahme unbeachtlich, weil es allein darauf ankommt, ob bzw. daß sich der Kläger selbst ein im wesentlichen richtiges Bild von der Sach-und Rechtslage gemacht hat. Anmerkung : 1. Am 1. Januar 1971 ist die VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971 vom 20. Januar 1971 (GBl. II S. 105) in Kraft getreten. Sie löst u. a. die in der vorstehenden Entscheidung angewendete PrämienVO vom 26. Juni 1968 einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen ab. Die neue Prämienverordnung enthält jedoch in § 25 Abs. 3 im Sinne einer Übergangsregelung den ausdrücklichen Hinweis, daß die mit Wirkung vom 1. Januar 1971 außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften (§ 25 Abs. 2 Ziff. 1 der PrämienVO 1971) über die Verwendung des Prämienfonds, insbesondere also Abschn. IV der PrämienVO 1968, bis zur Auszahlung der Jahresendprämie des Jahres 1970 weiter anzuwenden sind. Damit wird vor allem für die Betriebe und Einrichtungen klargestellt, daß die auf der PrämienVO 1968 beruhenden Maßstäbe und Kriterien für den Anspruch auf eine für das Jahr 1970 erarbeitete Jahresendprämie bis zu ihrer- Auszahlung im Jahre 1971 weiterhin verbindlich sind, nicht aber die Regelungen der PrämienVO 1971. In der Rechtsprechung der Konfliktkommissionen und Gerichte ist zu beachten, daß sie in einem Streitfall wegen Jahresendprämie für 1970 die am 1. Januar 1971 außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften noch über ' den Zeitpunkt der Auszahlung der Jahresendprämie für 1970 durch den am Streit beteiligten Betrieb anzuwenden haben. Die PrämienVO 1971 ist erst auf Streitfälle anzuwenden, die über den Anspruch auf Jahresendprämie für 1971 entstehen. 2. Aus der Übergangsregelung ist auch herzuleiten, daß mit der PrämienVO 1971 neu geschaffene Rechtsnormen, so z.B. die Bestimmung in § 16 Abs. 2 über die Pfändbarkeit von Jahresendprämien oder auftragsgebundenen Prämien, die anstelle der Jahresendprämie gezahlt werden, nicht bereits auf Jahresendprämien anzuwenden sind, die für das Jahr 1970 gezahlt werden. Nach der bisherigen Regelung unterlagen Jahresendprämien nicht der Lohnpfändung nach der APfVO vom 9. Juni 1955. Das ändert sich erst für Jahresendprämien, die für. Leistungen im Jahre 1971 zur Auszahlung gelangen. 3. In der vorstehenden Entscheidung wird im Einklang mit der überwiegenden Praxis der Grundsatz in § 9 Abs. 3 der PrämienVO 1968, daß der Werktätige neben weiteren Voraussetzungen während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehört haben muß, um einen Anspruch auf Jahresendprämie zu erwerben, dahin 219;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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