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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 216 (NJ DDR 1971, S. 216); klagte zu I) - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst einräumte. Damit entfällt die bisher von den Verklagten erstrebte Verweisung des Klägers auf ein Fernstudium. Auch die Forderung der Verklagten, der Kläger möge sein Studium um zwei Jahre hinausschieben, zumal er dann unabhängig von der Höhe des Einkommens der Verklagten einen Anspruch auf Stipendium habe (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst, b der Stipendienordnung vom 4. Juli 1968 GBl. II S. 527), kann mit Rücksicht auf die gesellschaftliche Bedeutung einer möglichst kurzen Qualifizierungszeit nicht dazu führen, dem Kläger den Unterhaltsanspruch zu versagen. Die Verklagten sind bei der Höhe ihres Nettoeinkommens von zusammen 1543 M auch unter Berücksichtigung der durch die Schwerbeschädigung des Verklagten zu 1) bedingten Mehrausgaben in der Lage, für den Pkw weiterhin Sparbeträge zu ermöglichen, auch wenn sie für etwa 2l/2 Jahre Unterhalt in Höhe von zusammen monatlich 190 M an den Kläger zu zahlen haben. Im letzten Semester führt der Kläger ein Praktikum durch. Während dieser Zeit befindet er sich im Arbeitseinsatz und verfügt über eigene Einnahmen. Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung die Bestimmung des § 84 Abs. 2 FGB unbeachtet gelassen, wonach sich das Verhältnis mehrerer Unterhaltsverpflichteter nach ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt. Im vorliegenden Falle bedeutet das, daß die Verurteilung der beiden Verklagten als Gesamtschuldner unzulässig ist, da ihre Leistungsfähigkeit wegen der verschiedenen Einkommen unterschiedlich ist. Der Verklagte zu 1) hat ein monatliches Nettoeinkommen von 929 M, die Verklagte zu 2) von 614 M. Dies entspricht etwa einem Verhältnis von 1/3 zu 2/3, so daß in Abänderung des angefochtenen Urteils der Verklagte zu 1) zur Unterhaltszahlung in Höhe von 120 M und die Verklagte zu 2) in Höhe von 70 M, und zwar ab 1. Februar 1970, zu verurteilen waren. §§81, 82 FGB. Zur Festsetzung der Unterhaltshöhe, wenn ein volljähriges Kind bereits wirtschaftlich selbständig war und infolge einer Lehrausbildung erneut unterhaltsbedürftig wird. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 30. Januar 1970 BF 110/69. Der jetzt 19jährige Kläger ist der Sohn des Verklagten aus geschiedener Ehe. Durch Vergleich verpflichtete sich der Verklagte, für den Kläger einen monatlichen Unterhalt von 50 M zu zahlen. Dieser Pflicht kam er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers nach. Der Verklagte ist einem weiteren Kind aus seiner jetzigen Ehe unterhaltspflichtig. Seine Ehefrau arbeitet nur halbtags. Sein Nettoeinkommen beträgt 665 M. Der Kläger mußte seine 1967 begonnene Lehre als Koch aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1968 war er als Transportarbeiter tätig und erlangte durch sein Einkommen die wirtschaftliche Selbständigkeit. Am 1. September 1968 nahm er ein neues Lehrverhältnis als Krankenpfleger auf. Sein Lehrentgelt betrug im ersten Halbjahr 85 M und in den darauffolgenden 90 M, 105 M, 120 M, 135 M. Die Lehre wird voraussichtlich am 28. Februar 1971 beendet sein. Der Kläger lebt bei seiner Mutter, die ihn beköstigt und versorgt. Sie hat ein monatliches Nettoeinkommen von 781 M. Der Kläger hat vorgetragen, sein Lehrentgelt reiche für seinen Lebensunterhalt nicht aus. Er benötige monatlich etwa für 25 M Lehrmaterial. Bisher habe er Zuschüsse von seiner Mutter erhalten. 216 Er hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn ab 1. September 1968 bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen Unterhalt von 75 M zu zahlen. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Zahlung eines Unterhaltszuschusses von 50 M verpflichtet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Der Kläger könne einen Unterhaltszuschuß verlangen, da sein Lehrlingsentgelt nicht zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs ausreiche. Dazu müsse aber auch seine Mutter beitragen. Deshalb sei der Richtsatz in der OG-Richtlinie Nr. 18 zu unterschreiten gewesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, das Kreisgericht habe übersehen, daß seine Mutter ihren Unterhaltsbeitrag dadurch erhringe, daß sie ihn verpflege und kleide. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger habe seine wirtschaftliche Selbständigkeit hinausgezögert, indem er nicht sofort ein anderes Lehrverhältnis aufgenommen habe. Das könne nicht zu Lasten des Verklagten gehen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht kam hinsichtlich der Höhe des vom Verklagten an den Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrags zu einem zutreffenden Ergebnis. Die rechtliche Würdigung ist jedoch zu beanstanden. Unstreitig war der Verklagte aus dem Vergleich vom 28. Mai 1951 zur Unterhaltszahlung von monatlich 50 M an den Kläger verpflichtet. Dieser Pflicht ist der Verklagte auch noch in der Zeit des ersten Lehrver-hältnisses des Klägers nachgekommen. Im Jahre 1967 brach der Kläger sein Lehrverhältnis als Koch aus gesundheitlichen Gründen ab. Er war in der Zeit von Januar bis 31. August 1968 als Transportarbeiter tätig und erreichte durch seinen Verdienst seine wirtschaftliche Selbständigkeit. Damit endete zunächst die sich für den Verklagten aus dem Vergleich vom 28. Mai 1951 ergebende Unterhaltspflicht. Mit der Aufnahme des zweiten Lehrverhältnisses am 1. September 1968 trat erneut die Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers ein. Für einen solchen Fall sind nicht die Bestimmungen über den Unterhalt gemäß §§ 19 ff. FGB, sondern die Bestimmungen über Unterhalt zwischen Verwandten gemäß § 81 ff. FGB anzuwenden (vgl. FGB-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. III zu § 81). Daraus ergibt sich auch, daß die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331), von deren Grundsätzen sich das Kreisgericht im vorliegenden Falle unzutreffend leiten ließ, bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts für den Kläger nicht anwendbar ist. Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe muß sich vielmehr die eingeschränkte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 82 Abs. 1 FGB auswirken./*/ Danach sind für die Unterhaltshöhe die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten maßgeblich. Letztere bestimmt sich insbesondere nach seinem Einkommen, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern und seinen besonderen beruflichen und gesellschaftlichen Aufwendungen. Zunächst verfügt der Kläger selbst über ein Einkommen von monatlich 94 M, welches er für seine persönlichen Bedürfnisse und Kosten für die Lehrausbildung verwendet. Soweit dieser Betrag für die Deckung seines Lebensbedarfs nicht ausreicht, ist der Kläger auf Unterhaltsbeiträge seiner Eltern angewiesen. Gegenwärtig lebt der Kläger bei seiner Mutter, die ihn verpflegt und kleidet. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse /*/ Vgl. hierzu auch Rohde, „Unterhalt zwischen Verwandten“, NJ 1968 S. 177; und OG, Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 - NJ 1968 S. 182. - D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 216 (NJ DDR 1971, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 216 (NJ DDR 1971, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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