Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 215 (NJ DDR 1971, S. 215); ) Aus den Gründen: Das Kreisgericht war bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts von einem monatlichen Nettoeinkommen des Verklagten von 770 M ausgegangen. Dabei hat es fälschlicherweise nur die Monate berücksichtigt, in denen der Verklagte voll gearbeitet hat. Nach der vorliegenden Verdienstbescheinigung hatte der Verklagte einschließlich der Monate, in denen er krank war, ein anrechnungsfähiges Einkommen von monatlich 575 M. Von diesem Betrag sind die Parteien auch bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen, so daß der vom Verklagten für das Kind zu zahlende Unterhalt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich 80 M und danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes monatlich 95 M beträgt. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Verklagte in dem für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Zeitraum wiederholt längere Zeit krank war und sich sein Einkommen dadurch verringert hat. Der Verklagte leidet an einem Hautekzem, und es ist auch in Zukunft zu erwarten, daß seine Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt sein wird (vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 17. November 1966 1 ZzF 13/66 NJ 1967 S. 326). Der Einwand der Klägerin, daß bei der Feststellung des anrechnungsfähigen Gesamteinkommens des Verklagten auch die Bezüge zu berücksichtigen seien, die er aus einer zusätzlich abgeschlossenen Krankentagegeld-Versicherung nach Wegfall des Lohnausgleichs erhalte, ist entgegen der Auffassung des Verklagten richtig. Nach Abschn. II Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) rechnen zum Einkommen u. a. auch Bezüge aus Versicherungsleistungen. Der Verklagte hat im Jahr 1968 aus dieser Versicherung einen Betrag von 420 M erhalten. Das sind monatlich 35 M, die seinem Einkommen hinzugerechnet werden müssen, so daß von einem monatlichen Einkommen des Verklagten in Höhe von 610 M auszugehen wäre. Da aber bei der Festsetzung des Unterhalts bereits ein Betrag von 60Ö~M zugrunde gelegt wurde, spielen die Bezüge aus diesem Versicherungsverhältnis im vorliegenden Fall keine wesentliche Rolle. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich konnte deshalb bestätigt werden. §§81, 82, 84 Abs. 2 FGB. 1. Wird ein volljähriges, bereits wirtschaftlich selbständig gewesenes Kind wegen der Aufnahme eines Direktstudiums erneut unterhaltsbedürftig, dann sind ihm seine Eltern unter den Voraussetzungen des § 82 FGB unterhaltsverpflichtet. 2. Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen beide Elternteile sind nach § 84 Abs. 2 FGB entsprechend deren Leistungsfähigkeit getrennt zu bemessen. Es ist daher unzulässig, die Eltern als Gesamtschuldner zu verurteilen. BG Potsdam, Urt. vom 26. Januar 1970 2 BF 163/69. Der Kläger ist der Sohn der Verklagten. Er hat Mitte 1966 eine dreijährige Facharbeiterausbildung als Meß-und Regeltechftiker mit gleichzeitigem Abitur abgeschlossen. Vom Oktober 1966 bis April 1968 leistete er seinen Ehrendienst bei der NVA. Anschließend war er bis August 1969 als Monteur mit einem Nettoeinkommen von monatlich 500 M tätig. Am 1. September 1969 hat er ein Studium an einer Ingenieurhochschule aufgenommen. Der Verklage zu 1) hat ein monatliches Nettoeinkommen von 929 M, die Verklagte zu 2) ein solches von 614 M. Die Verklagten sind einem weiteren, noch minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtet. Der Verklagte zu 1) ist Schwerbeschädigter; er ist gehbehindert. Er führt ein Hochschul-Fernstudium durch. Wegen der Schwerbeschädigung hat er eine pauschale Steuerermäßigung in Höhe von 140 M und wegen der Mehraufwendungen für das Fernstudium eine solche in Höhe von 55 M. Der Kläger hat vorgetragen, daß er mit Rücksicht auf die Höhe des Einkommens seiner Eltern kein Stipendium erhalte, so daß er seit dem 1. September 1969 erneut unterhaltsbedürftig sei. Er hat beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab 1. September 1969 monatlich 190 M Unterhalt zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die Verklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und vorgetragen: Der Kläger habe sein Studium gegen den ausdrücklichen Willen der Verklagten aufgenommen, obwohl er in seinem Beruf ausreichend verdient, und die Möglichkeit gehabt habe, ein Fernstudium aufzunehmen. Damit habe der Kläger seine Bedürftigkeit selbst verschuldet. Im übrigen habe er während der Berufstätigkeit größere Ersparnisse machen können, so daß er sein Studium teilweise selbst finanzieren könne. Zur Zahlung eines Zuschusses seien die Verklagten bereit gewesen. Der Verklagte zu 1) sei wegen seiner Gehbehinderung dringend auf einen Pkw angewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und ausgeführt: Er habe ein Fernstudium erwogen. Um sein jetziges Berufsziel zu erreichen, hätte er jedoch zunächst ein dreijähriges Fernstudium als Ingenieur und anschließend ein solches von vier Jahren als Diplom-Ingenieur durchführen müssen. Sein Direktstudium dagegen sei in drei Jahren beendet. Von seinem Arbeitseinkommen habe er 800 M Ersparnisse gemacht, von denen er bis einschließlich Januar 1970 seinen Unterhalt bestritten habe. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat nicht beachtet, daß der Kläger aus seiner vorherigen Berufstätigkeit Ersparnisse in Höhe von 800 M hatte, von denen er seinen notwendigen Unterhalt bis zum 31. Januar 1970 bestritten hat. Ein Unterhaltsanspruch ist demzufolge erst ab 1. Februar 1970 begründet. Der Senat stimmt der Auffassung des Kreisgerichts zu, daß § 82 Abs. 2 FGB im vorliegenden Falle nicht anzuwenden ist, da der Kläger nicht schuldhaft seine erneute Unterhaltsbedürftigkeit herbeigeführt hat. Maßstab dafür, ob § 84 Abs. 2 FGB zur Anwendung kommt, ist allein ein Verstoß gegen moralische oder gesetzliche Verpflichtungen (vgl. hierzu FGB-Lehr-kommentar, Berlin 1966, Anm. III zu § 82 [S. 260 f.]). Das ist hier nicht der Fall. Allgemeiner Ausgangspunkt für die Prüfung der Unterhaltspflicht der Verklagten ist das gesellschaftliche und persönliche Interesse jedes Werktätigen an der beruflichen Qualifizierung, das mit der Durchsetzung der wissenschaftlich-technischen Revolution in allen Bereichen der Volkswirtschaft zunimmt. Die Weiterbildung ist in der Regel mit besonderen Aufwendungen verbunden, wenn es um die Erreichung einer höheren Qualifikationsstufe geht. Dem Kläger kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er als junger Mensch die gegebenen Möglichkeiten einer kurzfristigen Qualifizierung nutzt und nicht seine Ausbildung um zwei Jahre verschoben oder den langwierigen Weg des Fernstudiums beschritten hat. Abgesehen davon, daß ein Fernstudium zum Diplom-Ingenieur unmittelbar nicht mehr möglich ist, würden die mit zwei Fernstudien zeitlich und geistig verbundenen Belastungen dem Kläger subjektiv nicht zumutbar sein, wie der Ver- 215;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei dem Verbindungspartner um eine Men schenh.ändlerbande oder einen Angehörigen derselben oder um andere feindliche Kräfte im Sinne des Tatbestandes handelt.

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