Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 214 (NJ DDR 1971, S. 214); bei Getrenntleben die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten mit begründen. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 10. November 1970 6 BF 153/70. Die Parteien sind Eheleute. Der Verklagte hat sich Ende Juli 1969 von der Klägerin getrennt. Die von ihm erhobene Scheidungsklage wurde im Februar 1970 abgewiesen. Die jetzt 32 Jahre alte Klägerin erkrankte kurz nach der Eheschließung der Parteien an Kinderlähmung. Seit Februar 1969 bezieht sie eine Invalidenrente von 188 M monatlich sowie 120 M Sonderpflegegeld. Sie lebt in der Ehewohnung und kann sich nur mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen. Das Kreisgericht hat den Verklagten übereinstimmend mit den Anträgen der Klägerin verurteilt, an diese für die Zeit ab 1. August 1969 monatlich 80 M Unterhalt abzüglich bereits gezahlter Beträge, 450 M für die von der Klägerin in den Monaten August 1969 bis April 1970 erbrachten Ratenzahlungen zur Tilgung des Kredits für einen gemeihsam gekauften Fernsehapparat und monatlich 50 M bis zur völligen Tilgung dieses Kredits zu zahlen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt, daß sich die Lebensbedürfnisse der Klägerin durch die Trennung des Verklagten von ihr wesentlich erhöht hätten, da sie dadurch in weit größerem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen sei. Wegen der besonders schweren Lebensbedingungen der Klägerin sei ihr vom Verklagten ein Unterhalt in Höhe von 80 M zu zahlen. Die Klagansprüche hinsichtlich der Ratenzahlungen für den Fernseher habe der Verklagte anerkannt Die Anfechtung seines Anerkenntnisses wegen Irrtums habe er nicht begründet und auch nicht bewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat dazu im wesentlichen vorgetragen: Das Kreisgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß der Klägerin, die von Frau W. betreut werde, alle schweren Arbeiten unentgeltlich abgenommen würden, so daß sie vom Sonderpflegegeld keine Aufwendungen für die Entlohnung solcher Tätigkeiten zu machen brauche. Der Klägerin stünden daher 308 M zur Befriedigung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung. Er habe auch nicht allein für die Raten des Fernsehapparates aufzukommen. Die Klägerin sei für die während der Ehe entstehenden persönlichen Verbindlichkeiten in gleichem Umfang wie er verpflichtet. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Gründen: Dem Urteil des Kreisgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gründet sich auf § 18 FGB. Sie ist wegen Krankheit nicht in der Lage, sich aus eigenem Einkommen die Mittel zu verschaffen, die ihr eine Lebensführung wie bei bestehender häuslicher Gemeinschaft gestatten. Ihr Unter-haltSansprueh wird vom Verklagten dem Grunde nach auch anerkannt. Nach seiner Meinung benötige die Klägerin jedoch etwa nur 40 M, um die Lebensbedingungen zu sichern, die bei gemeinsamem Zusammenleben gegeben waren. In seine Abwägung der wirtschaftlichen Situation bezieht der Verklagte das Sonderpflegegeld der Klägerin in Höhe von 120 M mit ein. Dieser Auffassung kann selbst unter Berücksichtigung der Tatsache,* daß die Betreuung der Klägerin durch dritte Personen unentgeltlich erfolgt, nicht zugestimmt werden. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen für den einzelnen Ehegatten bei Bestehen der Ehe bzw. die Höhe des Unterhalts wird u. a. auch durch die Bedürftigkeit des Betreffenden mitbestimmt. Die infolge der Krankheit über das Normalmaß ungewöhnlich weit hinausgehenden Bedürfnisse der Klägerin begründen gemäß § 20 FGB grundsätzlich einen überdurchschnittlich hohen Unterhaltsanspruch. Soweit die außergewöhnlichen Bedürfnisse durch gesellschaftliche Leistungen abge- golten werden, tritt eine erhöhte Inanspruchnahme des Verpflichteten nicht ein. Werden derartige besondere Bedürfnisse befriedigt, indem unentgeltlich Hilfe geleistet wird, auf die der Begünstigte keinen Rechtsanspruch hat, so darf dieser Umstand nicht zugunsten des Verpflichteten gewertet werden. Das Sonderpflegegeld ist eine höchst persönliche Zuwendung an die Klägerin./*/ Es ist sowohl zur Befriedigung vermehrter persönlicher Bedürfnisse als auch zur Bezahlung von Hilfskräften gedacht und muß im vorliegenden Falle der Klägerin auch deshalb voll verbleiben, weil die unentgeltliche Hilfe jederzeit entfallen kann. Somit kann der Verklagte aus der Zahlung des Sonderpflegegeldes eine verringerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nur in dem Maße herleiten, als durch diese Zuwendung deren außergewöhnliche Bedürfnisse gedeckt werden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin vom Sonderpflegegeld einen Teil der mit der Haushaltsführung verbundenen Kosten bestreiten kann. (Es folgen Ausführungen über die Bemessung der Höhe des Unterhalts der Klägerin.) Vom Verklagten wurde erklärt, daß er das beim Kreisgericht abgegebene Anerkenntnis bezüglich der Ratenzahlungen für den Fernsehapparat widerrufe. Diese Erklärung konnte im vorliegenden Fall keine rechtswirksamen Folgen auslösen. Seine Ausführungen zur Anfechtung begründen weder einen Irrtum über den Erklärungsinhalt noch über den Erklärungsakt i. S. des § 119 BGB. Aber auch unabhängig davon wäre unter Berücksichtigung der finanziellen Situation beider Parteien entsprechend den Grundsätzen der §§ 17, 18 FGB der Kläger zur Zahlung der vom Kreisgericht festgelegfen Summe zu verpflichten gewesen. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Begleichung der Ratenzahlung entspricht zwar in dieser Form nicht dem Charakter der Unterhaltsverpflichtung nach § 18 FGB. Dennoch konnte von einer anderweiten Tenorierung der kreisgerichtlichen Entscheidung abgesehen werden, da solche Ratenzahlungen wie im vorliegenden Falle zu den konstanten Ausgaben gehören können, die auch Gegenstand der finanziellen Verpflichtungen bei gemeinsamer Haushaltsführung gewesen wären und damit die Unterhaltsbedürftigkeit mit begründen. /*/ Vgl. dazu und zum Charakter des Sonderpflegegeldes überhaupt Hildebrandt, „Zur Anrechenbarkeit von Blinden- und Sonderpflegegeld auf Schadenersatzleistungen“, NJ 1970 S. 679, sowie die dort zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts vom 11. April 1967 - 2 Zf 7/67 - (NJ 1967 S. 419). - D. Red. §25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Zu den in Abschn. II Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 18 genannten Versicherungsleistungen zählen auch Bezüge aus einer Krankentagegeld-Versicherung. Sie sind deshalb dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzuzurechnen. BG Rostock, Beschl. vom 10. Juni 1969 II BF 27/69. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Verklagten verurteilt, für das Kind monatlich 95 M Unterhalt zu zahlen. Bezüglich der Unterhaltsentscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt, mit der er beantragt, den monatlichen Unterhalt für das Kind auf 80 M bis zum 12. Lebensjahr und danach auf 95 M festzusetzen. Im Termin vor dem Bezirksgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Verklagte zur Zahlung von monatlich 80 M verpflichtete. Der Vergleich wurde bestätigt. 214;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit gewährleisten. Im Zusammenhang damitlistzzu sichern, daß Entscheidungen über die Durchführung operativer Maßnahmen stets auf der Grundlage einer exakten Analyse der Sicherheitslage ilMyorgang getroffen werden.

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