Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 213 (NJ DDR 1971, S. 213);  antwortung auferlegt. Es wird nicht verkannt, daß die Wiederherstellung eines gesunden Familienlebens für beide Parteien kompliziert sein wird, dennoch kann von den Parteien erwartet werden, daß sie den Konflikt auch im Interesse ihres Kindes lösen. Die Voraussetzungen des § 24 FGB liegen deshalb nicht vor, so daß die Ehe nicht sinnlos geworden ist. §§ 8, 35 FGB; §28 PStG. 1. Eine gegen ein Eheverbot verstoßende Ehe ist solange gültig, bis ihre Nichtigkeit durch gerichtliche Entscheidung festgestellt ist. 2. Werden die für eine Eheschließung erforderlichen Formvorschriften eingehalten, dann ist eine Ehe auch dann gültig, wenn einer der Eheschließenden beschränkt geschäftsfähig oder sogar geschäftsunfähig war. BG Karl-Marx-Stadt, ürt. vom 22. September 1969 6 BF 158/69. Die Verklagte hat am 17. Juni 1967 die Ehe mit dem Vater der Klägerin, Herrn K., geschlossen. Dieser ist am 17. Dezember 1967 verstorben. Die Klägerin hat vorgetragen, diese Ehe sei nicht wirksam zustande gekommen, da ihr Vater nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbständig rechtsgeschäftlich zu handeln. Infolge eines am 5. März 1967 erlittenen Schlaganfalls sei er nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Es handele sich daher um eine Nichtehe. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß eine wirksame Ehe nicht vorliegt und demzufolge der Verklagten ein Erbrecht am Nachlaß des verstorbenen Herrn K. nicht zusteht. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat erwidert, Herr K. habe am 5. März 1967 einen Schlaganfall erlitten. Die Klägerin sei daraufhin als Gebrechlichkeitspflegerin bestellt worden. Auf Grund des Zeugnisses von Prof. Dr. Sch. vom 19. Mai 1967 sei diese Pflegschaft mit Beschluß vom 29. Mai 1967 aufgehoben worden. Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung sei zurückgewiesen worden. Bei der Eheschließung habe sich der Standesbeamte von der Geschäftsfähigkeit des Herrn K. überzeugt. Außerdem habe dieser nach seiner Entlassung aus denr Krankenhaus geschäftliche Angelegenheiten geregelt. Die Klägerin habe dabei niemals auf eine angebliche Geschäftsunfähigkeit des Verstorbenen hingewiesen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es sei zu prüfen gewesen, ob die von Herrn K. abgegebene Willenserklärung zu einer wirksamen Eheschließung geführt habe. Infolge des Schlaganfalls sei eine gewisse Verlangsamung der Denkfähigkeit und Einschränkung der Merkfähigkeit aufgetreten. Der Zeuge Dr. V. habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sein Patient zeitlich und örtlich orientiert, also in der Lage gewesen sei, seine Handlungen gedanklich und inhaltlich zu kontrollieren. Prof. Dr. Sch. habe bescheinigt, daß der Patient in der Lage gewesen sei, seine Vermögensverhältnisse selbst zu ordnen. Seine Geschäftsfähigkeit sei damit ausdrücklich bescheinigt worden, und die von ihm zur Eheschließung abgegebene Willenserklärung sei voll wirksam. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht, denn diese hat als Erbin nach Herrn K. ein rechtliches Interesse daran, das von ihr behauptete Nichtbestehen der Ehe ihres Vaters mit der - Verklagten durch gerichtliche Entscheidung feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Das Kreisgericht ist aber irrigerweise davon ausge- gangen, daß das Zustandekommen einer Eheschließung von der Geschäftsfähigkeit der Partner abhängt. Es hat dabei übersehen, daß selbst im Falle einer Entmündigung nach § 104 Ziff. 3 BGB, wenn also Geschäftsunfähigkeit festgestellt ist, lediglich ein Eheverbot (§ 8 Ziff. 4 FGB) besteht. Das bedeutet, daß eine von einem solchen Bürger eingegangene Ehe wie eine gültige zu behandeln ist, solange ihre Nichtigkeit nicht gerichtlich festgestellt wurde (vgl. hierzu FGB-Kom-mentar, Berlin 1970, 3. Auf!., Anm. 1 zu § 35 FGB [S. 169 f.]). Da § 8 FGB die Eheverbote erschöpfend aufzählt, folgt außerdem aus dieser Bestimmung, daß weder eine Geschäftsunfähigkeit noch eine beschränkte Geschäftsfähigkeit das Entstehen einer gültigen Ehe verhindern, wenn diese unter Einhaltung der zwingenden Formvorschriften geschlossen wurde und keiner der künftigen Ehepartner in diesem Zeitpunkt entmündigt war (vgl. FGB-Kommentar, Anm. 4 zu § 35 [S. 171]). Für die vorliegende Entscheidung ist es nicht erforderlich, auf die Problematik einzugehen, inwieweit die Bestimmungen des BGB über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auf die Erklärungen Anwendung finden können, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FGB anläßlich einer Eheschließung gegenüber dem Leiter des Standesamtes abzugeben sind. Die gesellschaftliche Bedeutung und die Tragweite einer Eheschließung erfordern es, daß ihre Gültigkeit von der Mitwirkung des zuständigen staatlichen Organs abhängig ist. Der Schutz der Interessen des einzelnen und der Allgemeinheit machen es notwendig, die Eheschließung strengen Formvorschriften zu unterwerfen, damit jederzeit der urkundliche Nachweis darüber geführt werden kann und die Ehegatten auf die Gültigkeit ihrer Heirat vertrauen können. Eine Verlagerung des Schwergewichts auf die von den Eheschließenden abzugebenden Willenserklärungen würde dagegen eine Unsicherheit herbeiführen. Es ist grundsätzlich jede Ehe als zustandegekommen anzusehen, wenn sie vor dem Leiter eines Standesamtes geschlossen wurde und dieser in Gegenwart der künftigen Eheleute die Eheschließung in das Ehebuch einträgt. Wurden dagegen die zwingenden Formvorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FGB, § 27 PStG) nicht eingehalten, dann ist auch keine Ehe geschlossen worden. Auf den vorliegenden Fall trifft dies aber nicht zu. Die vom Vater der Klägerin und der Verklagten eingegangene Ehe wurde formgerecht vor dem Standesbeamten geschlossen. Die Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe begehrt wurde, ist daher unbegründet. Daraus folgt zugleich, daß auch der weitere Feststellungsantrag der Klägerin, der Verklagten stehe ein Erbrecht am Nachlaß des Herrn K. nicht zu, keinen Erfolg haben kann. §§17, 18 FGB. 1. Aus der Gewährung von sonaerpflegegeld für einen kranken Ehegatten kann 'eine verringerte Unterhaltsverpflichtung nur insoweit hergeleitet werden, als der Verpflichtete nicht für die mit dem Sonderpflegegeld bereits abgedeckten außergewöhnlichen Bedürfnisse des Berechtigten einzustehen hat. 2. Der Umstand, daß außergewöhnliche Bedürfnisse eines invaliden unterhaltsberechtigten Ehegatten dadurch befriedigt werden, daß ihm unentgeltlich pflegerische Hilfe geleistet wird, darf nicht zugunsten des Verpflichteten gewertet werden. 3. Ratenzahlungen aus einem Kreditvertrag, die auch Gegenstand der finanziellen Verpflichtungen bei gemeinsamer Haushaltsführung gewesen wären, können 213 i .'£ / ■v%.;;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie des Grundlegende Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit.

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