Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 210 (NJ DDR 1971, S. 210); Bezirk Leipzig Erfahrungen zur Arbeitsweise der Gerichte in Arbeitsrechtssachen vorgetragen. Zugleich wurden einige Schwerpunkte der weiteren Arbeit, besonders in Vorbereitung einer für das II. Quartal 1972 vorgesehenen Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, behandelt. In der Aussprache wurden Erfahrungen bei der wirksamen Gestaltung der arbeitsrechtlichen Verfahren, zur konzentrierten Verfahrensdurchführung, zur Gestaltung der Leitungstätigkeit der Senate für Arbeitsrechtssachen und der Präsidien der Bezirksgerichte, zur analytischen Arbeit, zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und den Konfliktkommissionen sowie zur Integration der Erfahrungen der Gerichte in die komplexe Gestaltung der Leitungstätigkeit in den Territorien ausgetauscht. Breiten Raum nahm der Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur Entwicklung sozialistischer Lebensweisen, insbesondere bei der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen und bei der weiteren Festigung von Ordnung und Disziplin in aen Betrieben ein. Kritisch wurde eingeschätzt, daß trotz guter Beispiele der gerichtlichen Tätigkeit noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um zu den Ursachen der Arbeitsstreitfälle vorzudringen und durch differenzierte Maßnahmen, z. B. Gerichtskritiken oder Verhandlungen in den Betrieben, auf eine Gestaltung der Arbeitsverhältnisse hinzuwir- ken, die den gesellschaftlichen Erfordernissen ent-' spricht. Gerade in Vorbereitung des VIII. Parteitages der SED mjiß sich die Leitung der Arbeitsrechtsprechung darauf konzentrieren, diese Mängel schnell zu überwinden. ♦ Am 4. Februar 1971 wurden im Ministerium der Justiz 13 Mitglieder eines Studentenkollektivs der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin für besondere Leistungen im wissenschaftlich-produktiven Studium ausgezeichnet. Die Mitglieder des Kollektivs, die inzwischen ihr Studium abgeschlossen haben, hatten unter Leitung von Prof. Dr. Anita Grandke untersucht, wie die Grundsätze des sozialistischen Familienrechts in der Praxis verwirklicht werden. Sie waren dabei zu wertvollen Erkenntnissen gelangt, die für die gesellschaftliche Vorbereitung junger Bürger auf die Ehe und für die Gestaltung sozialistischer Familienbeziehungen von Nutzen sind. Die Vorschläge zur Verbesserung der gerichtlichen Tätigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Qualität von Klage und Klagerwiderung im Eheverfahren, konnten bereits an 15 Kreisgerichten erprobt werden. Staatssekretär Dr. Ranke würdigte die Arbeit des Kollektivs als einen Anfang interdisziplinärer Familienforschung und als Beitrag zur engeren Verbindung von Forschung, Lehre und Ausbildung. Rechtsprechung Familienrecht §§29, 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Hat eine geschiedene Ehefrau während der Ehe im Einverständnis mit ihrem Ehemann den Haushalt versorgt und die Kinder betreut und muß sie sich nach der Ehescheidung unter erschwerten Bedingungen (hier: Ausübung des Erziehungsrechts für mehrere Kinder und erhebliche Erwerbsminderung) auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit umstellen, kann ein Unterhaltsanspruch gegeben sein. Lebt sie allerdings nach der Scheidung mit einem anderen Mann zusammen und versorgt diesen, dann ist sie so zu behandeln, als wenn sie über ein diesen Arbeitsleistungen entsprechendes Arbeitseinkommen verfügt. 2. Sind minderjährige Kinder, die höhere Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit erzielen, als wirtschaftlich selbständig anzusehen, so darf der nichterziehungsbe-rcchtigte Elternteil nicht zur Unterhaltszahlung verurteilt werden. 3. Befindet sich ein minderjähriges Kind für dauernd oder auf unbestimmte Zeit in einem Heim und haben die Eltern diesem Kind gegenüber keine weiteren Ausgaben als die Bezahlung der Heimkosten, so darf der nichterziehungsberechtigte Elternteil zu keinem höheren Unterhalt als dem Heimkostenbetrag verurteilt werden. OG, Urt. vom 19. Januar 1971 1 ZzF 29/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die aus der Ehe hervorgegangenen fünf minderjährigen Kinder hat es der Klägerin übertragen. Der Verklagte wurde verurteilt, an jedes der Kinder Unterhalt zu zahlen. Den Unterhaltsantrag der Klägerin hat es abgewiesen. Auf die Berufung wurde das Urteil des Kreisgerichts, soweit es den Unterhalt für die Klägerin und die Kinder betrifft, abgeändert. Der Verklagte wurde verurteilt, an die Klägerin auf die Dauer eines Jahres monatlich 150 M Unterhalt zu zahlen. Für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber der Klägerin wurden jedem Kind jeweils monatlich 40 M zugesprochen. Für die Zeit danach wurden den über 12 Jahre alten Kindern Rosemarie, Gisela und Hannelore monatlich je 60 M und den noch nicht 12 Jahre alten Kindern Wolfgang und Ralf zunächst monatlich 55 M bis zum 12. Lebensjahr und je 60 M für die folgende Zeit zuerkannt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kässationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat die Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts z.u Recht abgeändert. Das Kreisgericht hatte lediglich diejenigen Kriterien festgestellt und berücksichtigt, die gegen die Gewährung einer Unterhaltsleistung für die Klägerin sprechen, so deren Möglichkeit, trotz verminderter Erwerbsfähigkeit leichte Arbeiten verrichten zu können, und die Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Mann vor der Ehescheidung. Es hatte unterlassen, auch die anderen, für eine Unterhaltsgewährung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und alle Fakten gegeneinander abzuwägen und in ihrem Zusammenhang zu würdigen. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin während ihrer 17jährigen Ehe im Einverständnis mit dem Verklagten den Haushalt versorgt und die Kinder erzogen hat und sich unter erschwerten Bedingungen bei Ausübung des Erziehungsrechts für die gemeinsamen Kinder der Parteien und bei erheblicher Erwerbsminderung auf eine berufliche Tätigkeit umstellen muß, war die Abweisung ihres Antrags auf Unterhalt für sie aus den vom Kreisgericht angeführten Gesichtspunkten nicht begründet. Die gegen die Unterhaltsgewährung sprechenden Umstände konnten sich allenfalls auf die Zeitdauer und die Höhe des Unterhalts auswirken (vgl. OG, Urteil vom 11. Juni 1970 1 ZzF 7/70 NJ 1970 S. 624). Allerdings könnten andere, weder vom Kreisgericht noch vom Bezirksgericht bisher berücksichtigte Umstände der Zuerkennung von Unterhalt entgegenstehen. 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 210 (NJ DDR 1971, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 210 (NJ DDR 1971, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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