Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 210 (NJ DDR 1971, S. 210); Bezirk Leipzig Erfahrungen zur Arbeitsweise der Gerichte in Arbeitsrechtssachen vorgetragen. Zugleich wurden einige Schwerpunkte der weiteren Arbeit, besonders in Vorbereitung einer für das II. Quartal 1972 vorgesehenen Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, behandelt. In der Aussprache wurden Erfahrungen bei der wirksamen Gestaltung der arbeitsrechtlichen Verfahren, zur konzentrierten Verfahrensdurchführung, zur Gestaltung der Leitungstätigkeit der Senate für Arbeitsrechtssachen und der Präsidien der Bezirksgerichte, zur analytischen Arbeit, zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und den Konfliktkommissionen sowie zur Integration der Erfahrungen der Gerichte in die komplexe Gestaltung der Leitungstätigkeit in den Territorien ausgetauscht. Breiten Raum nahm der Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur Entwicklung sozialistischer Lebensweisen, insbesondere bei der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen und bei der weiteren Festigung von Ordnung und Disziplin in aen Betrieben ein. Kritisch wurde eingeschätzt, daß trotz guter Beispiele der gerichtlichen Tätigkeit noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um zu den Ursachen der Arbeitsstreitfälle vorzudringen und durch differenzierte Maßnahmen, z. B. Gerichtskritiken oder Verhandlungen in den Betrieben, auf eine Gestaltung der Arbeitsverhältnisse hinzuwir- ken, die den gesellschaftlichen Erfordernissen ent-' spricht. Gerade in Vorbereitung des VIII. Parteitages der SED mjiß sich die Leitung der Arbeitsrechtsprechung darauf konzentrieren, diese Mängel schnell zu überwinden. ♦ Am 4. Februar 1971 wurden im Ministerium der Justiz 13 Mitglieder eines Studentenkollektivs der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin für besondere Leistungen im wissenschaftlich-produktiven Studium ausgezeichnet. Die Mitglieder des Kollektivs, die inzwischen ihr Studium abgeschlossen haben, hatten unter Leitung von Prof. Dr. Anita Grandke untersucht, wie die Grundsätze des sozialistischen Familienrechts in der Praxis verwirklicht werden. Sie waren dabei zu wertvollen Erkenntnissen gelangt, die für die gesellschaftliche Vorbereitung junger Bürger auf die Ehe und für die Gestaltung sozialistischer Familienbeziehungen von Nutzen sind. Die Vorschläge zur Verbesserung der gerichtlichen Tätigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Qualität von Klage und Klagerwiderung im Eheverfahren, konnten bereits an 15 Kreisgerichten erprobt werden. Staatssekretär Dr. Ranke würdigte die Arbeit des Kollektivs als einen Anfang interdisziplinärer Familienforschung und als Beitrag zur engeren Verbindung von Forschung, Lehre und Ausbildung. Rechtsprechung Familienrecht §§29, 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Hat eine geschiedene Ehefrau während der Ehe im Einverständnis mit ihrem Ehemann den Haushalt versorgt und die Kinder betreut und muß sie sich nach der Ehescheidung unter erschwerten Bedingungen (hier: Ausübung des Erziehungsrechts für mehrere Kinder und erhebliche Erwerbsminderung) auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit umstellen, kann ein Unterhaltsanspruch gegeben sein. Lebt sie allerdings nach der Scheidung mit einem anderen Mann zusammen und versorgt diesen, dann ist sie so zu behandeln, als wenn sie über ein diesen Arbeitsleistungen entsprechendes Arbeitseinkommen verfügt. 2. Sind minderjährige Kinder, die höhere Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit erzielen, als wirtschaftlich selbständig anzusehen, so darf der nichterziehungsbe-rcchtigte Elternteil nicht zur Unterhaltszahlung verurteilt werden. 3. Befindet sich ein minderjähriges Kind für dauernd oder auf unbestimmte Zeit in einem Heim und haben die Eltern diesem Kind gegenüber keine weiteren Ausgaben als die Bezahlung der Heimkosten, so darf der nichterziehungsberechtigte Elternteil zu keinem höheren Unterhalt als dem Heimkostenbetrag verurteilt werden. OG, Urt. vom 19. Januar 1971 1 ZzF 29/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die aus der Ehe hervorgegangenen fünf minderjährigen Kinder hat es der Klägerin übertragen. Der Verklagte wurde verurteilt, an jedes der Kinder Unterhalt zu zahlen. Den Unterhaltsantrag der Klägerin hat es abgewiesen. Auf die Berufung wurde das Urteil des Kreisgerichts, soweit es den Unterhalt für die Klägerin und die Kinder betrifft, abgeändert. Der Verklagte wurde verurteilt, an die Klägerin auf die Dauer eines Jahres monatlich 150 M Unterhalt zu zahlen. Für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber der Klägerin wurden jedem Kind jeweils monatlich 40 M zugesprochen. Für die Zeit danach wurden den über 12 Jahre alten Kindern Rosemarie, Gisela und Hannelore monatlich je 60 M und den noch nicht 12 Jahre alten Kindern Wolfgang und Ralf zunächst monatlich 55 M bis zum 12. Lebensjahr und je 60 M für die folgende Zeit zuerkannt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kässationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat die Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts z.u Recht abgeändert. Das Kreisgericht hatte lediglich diejenigen Kriterien festgestellt und berücksichtigt, die gegen die Gewährung einer Unterhaltsleistung für die Klägerin sprechen, so deren Möglichkeit, trotz verminderter Erwerbsfähigkeit leichte Arbeiten verrichten zu können, und die Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Mann vor der Ehescheidung. Es hatte unterlassen, auch die anderen, für eine Unterhaltsgewährung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und alle Fakten gegeneinander abzuwägen und in ihrem Zusammenhang zu würdigen. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin während ihrer 17jährigen Ehe im Einverständnis mit dem Verklagten den Haushalt versorgt und die Kinder erzogen hat und sich unter erschwerten Bedingungen bei Ausübung des Erziehungsrechts für die gemeinsamen Kinder der Parteien und bei erheblicher Erwerbsminderung auf eine berufliche Tätigkeit umstellen muß, war die Abweisung ihres Antrags auf Unterhalt für sie aus den vom Kreisgericht angeführten Gesichtspunkten nicht begründet. Die gegen die Unterhaltsgewährung sprechenden Umstände konnten sich allenfalls auf die Zeitdauer und die Höhe des Unterhalts auswirken (vgl. OG, Urteil vom 11. Juni 1970 1 ZzF 7/70 NJ 1970 S. 624). Allerdings könnten andere, weder vom Kreisgericht noch vom Bezirksgericht bisher berücksichtigte Umstände der Zuerkennung von Unterhalt entgegenstehen. 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 210 (NJ DDR 1971, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 210 (NJ DDR 1971, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Dienstanweisung, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Aufklärung, vorbeugenden Verhinderung, operativen Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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