Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 205 (NJ DDR 1971, S. 205); Diese Auffassung hat sich auch in der medizinischen Praxis durchgesetzt. Ausnahmen können nur gelten, wenn der Arzt unzuständig ist, weil es sich nicht um sein Fachgebiet handelt, , wenn er keine Patienten mehr annehmen kann, weil er überlastet, is£ Diese Gründe können jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn ein Mensch einen Unfall erlitten hat oder sich in einer hilflosen Lage befindet. In diesen Fällen muß der Arzt immer eingreifen. Kraft Berufs besteht in diesen Fällen eine Pflicht i. S. des § 9 StGB zum Tätigwerden. In einem Bericht über die 2. Tagung der Gesellschaft für gerichtliche Medizin in der DDR schreibt Baatz zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt die Behandlung ablehnen kann: „Hinderer machte darauf aufmerksam, daß ein vertrauensvolles Arzt-Pa-tient-Verhältnis eine wesentliche Voraussetzung für den beabsichtigten Heilerfolg sei. Fehle diese notwendige Behandlungsgrundlage, so sei dies ein Umstand, der ohne Zweifel von Bedeutung sei. Unabhängig von den etwaigen Gründen müsse jedoch die Weigerung des Arztes, einen bestimmten Patienten zu behandeln, dort ihre Grenze finden, wo eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung bestehe.“ /15/ Teil D, Abschn. I, Ziff. 6 der Hahmenkrankenhausordnung vom 5. November 1954 (GBl. S. 917 und GBl-Sdr. Nr. 54) i. d. F. der ÄndAO vom 7. Juni 1955 (GBl. I S. 500) geregelt: „Bei Lebensgefahr, oder wenn der verantwortliche Arzt vermutet, daß der Kranke bei einem Transport in ein anderes Krankenhaus Schaden erleidet, ist die sofortige Aufnahme und Behandlung des Patienten, unabhängig von Aufgabenstellung und Versorgungsbereich des Krankenhauses, zu gewährleisten.“ /15/ Baatz, a. a. O. Es kann somit geschlußfolgert werden, daß ein Arzt die Behandlung und Betreuung oder die Hilfeleistung gegenüber einem Menschen, der sich in einer hilflosen Lage befindet oder einen Unfall erlitten hat, nicht ablehnen darf, es sei denn, er entscheidet sich dazu, um d.urch die Erfüllung anderer Pflichten einen größeren, anders nicht abwendbaren Schaden zu verhindern (§ 20 StGB). Verletzt der Arzt seine Pflicht vorsätzlich, wenn sich ein Mensch in hilfloser Lage befindet, so ist er nach § 120 StGB strafbar. Dafür ein Beispiel: Eine Ärztin wurde telefonisch in eine HO-Gaststätte gerufen. Dort fand sie im Keller den Bürger F. bewußtlos vor. Durch Zeugen wurde sie darauf hingewiesen, daß F. unter Alkoholeinfluß stehend die Kellertreppe hinuntergefallen und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Die Ärztin vermutete eine Schädelverletzung und wollte F. in ein Krankenhaus einweisen. Der inzwischen herbeigerufene Vater des bereits volljährigen F. wandte sich jedoch gegen die Einweisung. Die Ärztin gab daraufhin die Anweisung, den Verletzten trotz seiner Bewußtlosigkeit und der von ihr erkannten Hilfsbedürftigkeit im Keller, liegen zu lassen, nach ihm zu sehen und sie zu benachrichtigen, falls der Zustand sich verändere. Einige Stunden später verstarb der Patient an Schädelbasisbruch und Gehirnblutung. Da die Begriffe Unglücksfall (§ 119 StGB) und hilflose Lage (§ 120 StGB) nicht identisch sind, kann der Arzt auch zur Hilfeleistung i. S. des § 119 verpflichtet sein, und zwar dann, wenn ein von einem Unglücksfall Betroffener sich nicht in einer hilflosen Lage befindet. In einem solchen Fall müßten dann die Voraussetzungen des § 119 geprüft werden. Berichte Beratung des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer über Grundfragen der Wirksamkeit des Familien- und Zivilrechts Der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer trat am 24. Februar 1971 zusammen, um mit Vertretern zentraler Staatsorgane, gesellschaftlicher Organisationen und wissenschaftlicher Einrichtungen über die Ergebnisse der Untersuchungen einiger Arbeitsgruppen des Ausschusses zu Fragen der Wirksamkeit des Familienrechts und des Zivilrechts, insbesondere des Mietrechts, zu beraten. Die Bedeutung dieser Tagung wurde durch die Teilnahme des Stellvertreters des Vorsitzenden des Staatsrates Prof. Dr. Homann unterstrichen. Den Abgeordneten und den Gästen lag ein vom Verfassungs- und Rechtsausschuß zusammengefaßter Bericht vor, in dem Probleme der Wirksamkeit des Familien- und Zivilrechts bei der Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen der Menschen in Familie und Gesellschaft behandelt werden./l/ Der Vorsitzende des Verfassungs- und RecÜtsausschus-ses, Abg. Prof. Dr. Weichelt (SED-Fraktion), ging in seinen einleitenden Bemerkungen von einigen Tatsachen, Erscheinungen und Tendenzen im Bereich des Familien- und des Zivilrechts aus, die im Widerspruch zu unserer gesellschaftlichen Entwicklung stehen und deshalb den Anlaß für die Untersuchungen der Arbeitsgruppen des Ausschusses gaben. Er wies darauf hin, daß der Anstieg der Ehescheidungen mit ihren Aus- ill Ein Auszug aus dem Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses ist in diesem Heft veröffentlicht. Wirkungen auf die Kinder, die Fälle der Verletzung von Unterhalts-, Miet- und anderen Zahlungsverpflichtungen sowie Streitigkeiten und Konflikte in den Hausund Wohngemeinschaften der Bürger nicht lediglich Probleme seien, die allein von den Rechtspflegeorganen gelöst werden könnten. Vielmehr handele es sich hier um Fragen der Wirksamkeit der gesamten Staatsund Rechtsordnung, um die politisch-moralische Erziehung der Bürger, insbesondere der jungen Menschen. Die sozialistische Gesellschaft habe systematisch die Grundvoraussetzungen für die Entwicklung gesunder und funktionsfähiger Ehen und Familien geschaffen. Gerade weil sich die überwiegende Mehrheit der Familien positiv entwickle, seien Abweichungen vom Normalen um so auffälliger Deshalb sei es erforderlich, die Familienbeziehungen zu festigen, Familienkonflikte rechtzeitig zu lösen, die ungestörte Entwicklung von Kindern aus geschiedenen Ehen zu gewährleisten, sozialistische Gemeinschaftsbeziehungen in den Häusern und Wohngebieten zu entwickeln und das Bewußtsein der Bürger zur freiwilligen Einhaltung ihrer Pflichten zu erhöhen. Auf diesem Gebiet gebe es zwar, wenn auch örtlich sehr unterschiedlich, schon vielfältige Initiativen; jedoch sei es dringend notwendig, diese Anstrengungen zu koordinieren und einheitlich wirksame staatliche und gesellschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Die enge Verbindung zwischen der Entwicklung der Familienbeziehungen und den grund- 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 205 (NJ DDR 1971, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 205 (NJ DDR 1971, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister bilden einen Schwerpunkt in der Arbeit der Diensteinheiten, Zur Erfüllung dieser Aufgaben tragen die mitt- leren leitenden Kader eine hohe Verantwortung.

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