Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 205 (NJ DDR 1971, S. 205); Diese Auffassung hat sich auch in der medizinischen Praxis durchgesetzt. Ausnahmen können nur gelten, wenn der Arzt unzuständig ist, weil es sich nicht um sein Fachgebiet handelt, , wenn er keine Patienten mehr annehmen kann, weil er überlastet, is£ Diese Gründe können jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn ein Mensch einen Unfall erlitten hat oder sich in einer hilflosen Lage befindet. In diesen Fällen muß der Arzt immer eingreifen. Kraft Berufs besteht in diesen Fällen eine Pflicht i. S. des § 9 StGB zum Tätigwerden. In einem Bericht über die 2. Tagung der Gesellschaft für gerichtliche Medizin in der DDR schreibt Baatz zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt die Behandlung ablehnen kann: „Hinderer machte darauf aufmerksam, daß ein vertrauensvolles Arzt-Pa-tient-Verhältnis eine wesentliche Voraussetzung für den beabsichtigten Heilerfolg sei. Fehle diese notwendige Behandlungsgrundlage, so sei dies ein Umstand, der ohne Zweifel von Bedeutung sei. Unabhängig von den etwaigen Gründen müsse jedoch die Weigerung des Arztes, einen bestimmten Patienten zu behandeln, dort ihre Grenze finden, wo eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung bestehe.“ /15/ Teil D, Abschn. I, Ziff. 6 der Hahmenkrankenhausordnung vom 5. November 1954 (GBl. S. 917 und GBl-Sdr. Nr. 54) i. d. F. der ÄndAO vom 7. Juni 1955 (GBl. I S. 500) geregelt: „Bei Lebensgefahr, oder wenn der verantwortliche Arzt vermutet, daß der Kranke bei einem Transport in ein anderes Krankenhaus Schaden erleidet, ist die sofortige Aufnahme und Behandlung des Patienten, unabhängig von Aufgabenstellung und Versorgungsbereich des Krankenhauses, zu gewährleisten.“ /15/ Baatz, a. a. O. Es kann somit geschlußfolgert werden, daß ein Arzt die Behandlung und Betreuung oder die Hilfeleistung gegenüber einem Menschen, der sich in einer hilflosen Lage befindet oder einen Unfall erlitten hat, nicht ablehnen darf, es sei denn, er entscheidet sich dazu, um d.urch die Erfüllung anderer Pflichten einen größeren, anders nicht abwendbaren Schaden zu verhindern (§ 20 StGB). Verletzt der Arzt seine Pflicht vorsätzlich, wenn sich ein Mensch in hilfloser Lage befindet, so ist er nach § 120 StGB strafbar. Dafür ein Beispiel: Eine Ärztin wurde telefonisch in eine HO-Gaststätte gerufen. Dort fand sie im Keller den Bürger F. bewußtlos vor. Durch Zeugen wurde sie darauf hingewiesen, daß F. unter Alkoholeinfluß stehend die Kellertreppe hinuntergefallen und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Die Ärztin vermutete eine Schädelverletzung und wollte F. in ein Krankenhaus einweisen. Der inzwischen herbeigerufene Vater des bereits volljährigen F. wandte sich jedoch gegen die Einweisung. Die Ärztin gab daraufhin die Anweisung, den Verletzten trotz seiner Bewußtlosigkeit und der von ihr erkannten Hilfsbedürftigkeit im Keller, liegen zu lassen, nach ihm zu sehen und sie zu benachrichtigen, falls der Zustand sich verändere. Einige Stunden später verstarb der Patient an Schädelbasisbruch und Gehirnblutung. Da die Begriffe Unglücksfall (§ 119 StGB) und hilflose Lage (§ 120 StGB) nicht identisch sind, kann der Arzt auch zur Hilfeleistung i. S. des § 119 verpflichtet sein, und zwar dann, wenn ein von einem Unglücksfall Betroffener sich nicht in einer hilflosen Lage befindet. In einem solchen Fall müßten dann die Voraussetzungen des § 119 geprüft werden. Berichte Beratung des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer über Grundfragen der Wirksamkeit des Familien- und Zivilrechts Der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer trat am 24. Februar 1971 zusammen, um mit Vertretern zentraler Staatsorgane, gesellschaftlicher Organisationen und wissenschaftlicher Einrichtungen über die Ergebnisse der Untersuchungen einiger Arbeitsgruppen des Ausschusses zu Fragen der Wirksamkeit des Familienrechts und des Zivilrechts, insbesondere des Mietrechts, zu beraten. Die Bedeutung dieser Tagung wurde durch die Teilnahme des Stellvertreters des Vorsitzenden des Staatsrates Prof. Dr. Homann unterstrichen. Den Abgeordneten und den Gästen lag ein vom Verfassungs- und Rechtsausschuß zusammengefaßter Bericht vor, in dem Probleme der Wirksamkeit des Familien- und Zivilrechts bei der Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen der Menschen in Familie und Gesellschaft behandelt werden./l/ Der Vorsitzende des Verfassungs- und RecÜtsausschus-ses, Abg. Prof. Dr. Weichelt (SED-Fraktion), ging in seinen einleitenden Bemerkungen von einigen Tatsachen, Erscheinungen und Tendenzen im Bereich des Familien- und des Zivilrechts aus, die im Widerspruch zu unserer gesellschaftlichen Entwicklung stehen und deshalb den Anlaß für die Untersuchungen der Arbeitsgruppen des Ausschusses gaben. Er wies darauf hin, daß der Anstieg der Ehescheidungen mit ihren Aus- ill Ein Auszug aus dem Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses ist in diesem Heft veröffentlicht. Wirkungen auf die Kinder, die Fälle der Verletzung von Unterhalts-, Miet- und anderen Zahlungsverpflichtungen sowie Streitigkeiten und Konflikte in den Hausund Wohngemeinschaften der Bürger nicht lediglich Probleme seien, die allein von den Rechtspflegeorganen gelöst werden könnten. Vielmehr handele es sich hier um Fragen der Wirksamkeit der gesamten Staatsund Rechtsordnung, um die politisch-moralische Erziehung der Bürger, insbesondere der jungen Menschen. Die sozialistische Gesellschaft habe systematisch die Grundvoraussetzungen für die Entwicklung gesunder und funktionsfähiger Ehen und Familien geschaffen. Gerade weil sich die überwiegende Mehrheit der Familien positiv entwickle, seien Abweichungen vom Normalen um so auffälliger Deshalb sei es erforderlich, die Familienbeziehungen zu festigen, Familienkonflikte rechtzeitig zu lösen, die ungestörte Entwicklung von Kindern aus geschiedenen Ehen zu gewährleisten, sozialistische Gemeinschaftsbeziehungen in den Häusern und Wohngebieten zu entwickeln und das Bewußtsein der Bürger zur freiwilligen Einhaltung ihrer Pflichten zu erhöhen. Auf diesem Gebiet gebe es zwar, wenn auch örtlich sehr unterschiedlich, schon vielfältige Initiativen; jedoch sei es dringend notwendig, diese Anstrengungen zu koordinieren und einheitlich wirksame staatliche und gesellschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Die enge Verbindung zwischen der Entwicklung der Familienbeziehungen und den grund- 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 205 (NJ DDR 1971, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 205 (NJ DDR 1971, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern durch Wiedergutmachung und Bewährung sowie auf die Überwindung des durch die hervorgerufenen Schadens oder Gefahrenzustandes oder auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet. verdienen in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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