Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 200 (NJ DDR 1971, S. 200); daß im Zusammenhang mit der Untersuchung und Klärung von Wirksamkeitsfragen im Prozeß der Vorbereitung des vorliegenden Berichts positive Veränderungen erzielt worden sind. Unbefriedigend ist der Zustand vor allem im Hinblick auf die Beziehungen zu den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten. Das zeigt sich beispielsweise bei der Betrachtung der Berichterstattung der Gerichte vor den örtlichen Volksvertretungen, die verschiedentlich entweder keine Ausführungen zu familienrechtlichen Problemen enthalten oder nur global über Probleme der Ehescheidung informieren, ohne auf die wichtigen Aspekte einzugehen, die eine Einflußnahme durch die der Volksvertretung unterstellten Bereiche erfordern. Die Ursachen dieses Mangels liegen einerseits darin, daß die Leitungen der betreffenden Gerichte ihre Verantwortung für die Darlegung der sich aus den Wirkungsfaktoren der Ehekonflikte ergebenden Einflußnahmen noch nicht voll erkannt haben und sie andererseits durch die mangelhafte analytische Arbeit vielfach auch nicht das erforderliche Fundament besitzen, um leitungsbezogene Hinweise geben zu können. In den letzten Monaten hat allerdings die Zahl der Gerichte zugenommen, die den Volksvertretungen, ihren Räten und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen Informationen über die sich aus einer Analyse der Scheidungsverfahren ergebenden Feststellungen vermitteln. Hier tritt immer deutlicher das inhaltliche Problem hervor, diese Informationen entsprechend den Führungsaufgaben der Volksvertretungen und ihrer Organe weiter zu fundieren sowie die Feststellungen in der Führungstätigkeit der Volksvertretungen und ihrer Organe als Bestandteil sozialistischer Kommunalpolitik konkret umzusetzen. 2. Förderung der Ehe- und Familienbeziehungen in der Leitungstätigkeit der Betriebe Die in Betrieben durchgeführten Untersuchungen, Beratungen mit den Werktätigen sowie entsprechende Erfahrungen der Gerichte lenken die Aufmerksamkeit auf die bedeutsame Aufgabe, die Fragen der Festigung von Ehe und Familie und der Entwicklung sozialistischer Familienbeziehungen in der gesamten Leitungstätigkeit der Betriebe entschieden stärker zu beachten und leitungsmäßig noch fester mit der Entwicklung und Vertiefung des sozialistischen Arbeitens, Lernens und Lebens in den Kollektiven zu verbinden. Der hierbei erreichte Stand kann noch nicht befriedigen. Es kommt darauf an, die Lösung der Produktions- sowie der Bildungs- und Erziehungsaufgaben in den Arbeitskollektiven mit der Gestaltung solcher Bedingungen zu verbinden, die die Familienbeziehungen optimal fördern, letztlich also in diesem entscheidenden Bereich den Auftrag der Verfassung und des FGB voll zu erfüllen, bei der gesamten Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen die Familie zu fördern. Ausgehend von diesen positiv gestaltenden Aufgaben, die auch eine Weiterentwicklung der gewerkschaftlichen Einflußnahme erfordern, erweist es sich als notwendig, auch bei den Kollektiven, vor allem aber bei den Leitern, Erscheinungen der Zurückhaltung gegenüber notwendigen Einwirkungen auf gestörte Familienbeziehungen zu überwinden, insbesondere dann, wenn es im konkreten Fall noch nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist. Hier erweisen sich noch stark ausgeprägte alte Auffassungen über Ehe und Familie ifn Sinne eines ausschließlich persönlichen und nur intimen Bereichs als entscheidendes Hemmnis; insoweit wird auch die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Gerichtsverfahren noch erschwert. Die Überwindung rückständiger Auffassungen, die stärkere Entwicklung der gesellschaftlichen Verantwortung für Ehe und Familie wird durch die Feststellung unterstrichen, daß in Fällen der ehelichen Untreue bzw. des übermäßigen Alkoholgenusses in etwa zwei Fünftel der untersuchten Fälle der Ehegatte zu dem anderen Partner am Arbeitsplatz Beziehungen aufnimmt bzw. die Verleitung zum übermäßigen Alkoholgenuß zu etwa einem Fünftel an der Arbeitsstelle erfolgt. Die Erfahrungen zeigen, daß dort, wo eine aktive Erziehungsarbeit geleistet wird, insbesondere in den sozialistischen Kollektiven, auch eine prinzipielle Auseinandersetzung mit Verhaltensweisen und Erscheinungen, die der Festigung der Familienbeziehungen abträglich sind, geführt und Unterstützung bei der Überwindung von Störungen geleistet wird. Neben einer beratenden und helfenden Aussprache wird in Einzelfällen auch auf Veränderungen im betrieblichen Geschehen eingewirkt, z. B. auf eine veränderte Schichteinteilung für Ehegatten. Es entwickelt sich auch die Praxis, daß sich Belegschaftsangehörige mit familiären Problemen an die Schöffenkollektive, Konfliktkommissionen und die Rechtskommissionen des FDGB in den Betrieben wenden. Besonderer Wert wird ih den Aussprachen darauf gelegt, die Verantwortung der Eltern für die Kinder zu erhöhen. Dabei wird keineswegs eine Erhaltung der Ehe um jeden Preis angestrebt. In den Fällen unheilbarer Zerrüttung unterstützen die Kollektive das Scheidungsbegehren. Die Erfahrungen bestätigen, daß die eheerhaltenden Bemühungen um so erfolgreicher sind, je eher die Hilfe zur Überwindung von Ehestörungen einsetzt, und daß die vorbeugende Tätigkeit desto wirksamer ist, je besser die gesellschaftlichen Kräfte in den Betrieben und auch in den Wohnbereichen koordiniert Zusammenwirken. Hierin besteht ein entscheidendes praktisches Problem, dessen schrittweise Lösung einer speziellen und komplexen Untersuchung bedarf. Es ist erforderlich, die gesellschaftlichen Initiativen durch die betrieblichen Leitungen wirksamer zu unterstützen und zu koordinieren, wobei auch die Gerichte den Schöffenkollektiven helfen und die besten Erfahrungen verallgemeinern müssen. Aus den Erfahrungen der Gerichte ergibt sich, daß in einigen Fällen, in denen ein Ehegatte aus der Ehe strebt, Wohnungszuweisungen durch Betriebsleitungen aus Kontingenten des Betriebes erfolgten, wodurch den Bemühungen der Gerichte, die Ehe zu festigen, entgegengewirkt wurde. Hinzu kommt, daß dadurch für andere Betriebsangehörige, die noch von ihrem Ehegatten getrennt oder nicht am Arbeitsort wohnen, weniger Wohnungen zur Verfügung stehen. Hier ist zu fordern, daß die Betriebsleitungen die Entscheidungen der Gerichte beachten bzw. ihnen nicht vorgreifen. Bei den eheerhaltendert Bemühungen von Kollektiven und Betriebsleitungen spielen vielfach Probleme eine Rolle, die sich aus ungünstigen Wohnverhältnissen und Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Kindern ergeben. Diese Verflechtung mit Problemen des Territoriums macht eine engere Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen notwendig, die sich bewußt in die planmäßige Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des Beschlusses des Staatsrates zur Entwicklung sozialistischer Kommunalpolitik vom 16. April 1970 einordnen muß. Es erweist sich auch als notwendig, daß die Kollektive und Leitungen in dem Betrieben verstärkt darauf hinwirken, daß beim Auftreten von Familienkonflikten in den geeigneten Fällen so früh wie möglich die Hilfe der Ehe- und Familienberatungsstellen im Territorium, von den betreffenden Belegschaftsangehörigen in An- 200;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 200 (NJ DDR 1971, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 200 (NJ DDR 1971, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich. Minuten. Ich wurde am über die Besuchsbestimmungen belehrt.

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