Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 196 (NJ DDR 1971, S. 196); blematik besteht vor allem darin, daß sich in Anbetracht des überwiegend zivilrechtlichen Charakters dieser Streitigkeiten die örtlichen Staatsorgane für deren Klärung und Lösung nicht zuständig und verantwortlich fühlen, die Gerichte andererseits jedoch oft nur über beschränkte Möglichkeiten verfügen, wirksame Abhilfe zu schaffen und dauerhafte Regelungen zu treffen. Die Konflikte in den Haus- und Wohngemeinschaften entstehen zumeist aus dem Fehlen von Mietverträgen und Hausordnungen in vielen Privatgrundstücken, vor allem durch Versuche von Vermietern, die Rechte von Mietern einzuschränken oder ihnen Pflichten aufzuerlegen, für deren Erfüllung sie selbst verantwortlich sind, aus der Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und der Nichteinhaltung von Festlegungen der Hausordnungen durch einzelne Mieter sowie aus der Nichtvor nähme von notwendigen Instandhaltungsund Instandsetzungsarbeiten. Durch die staatlichen Organe und gesellschaftlichen Kräfte werden die vorhandenen gesellschaftlichen Potenzen und Möglichkeiten nur unzureichend zur Überwindung und Beilegung der aus dem Zusammenleben der Bürger erwachsenden Streitfälle genutzt. Das gilt insbesondere für die Hausgemeinschaften und ihre Leitungen, die nur in Einzelfällen ihren Einfluß geltend machen. Verschiedentlich werden Hausgemeinschaftsleitungen, besonders jene, die auf administrativem Wege von den Kommunalen Wohnungsverwaltungen gebildet wurden, nur als Organe zur Regulierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und des Mieteninkassos angesehen. Dieser Zustand ist vor allem darauf zurückzuführen, daß sich kein Organ dafür verantwortlich fühlt und auch kein System der Zusammenarbeit und Abstimmung der örtlichen Staatsorgane, der Kommunalen Wohnungsverwaltungen und der Ausschüsse der Nationalen Front in diesem Bereich erkennbar ist. Es gibt zur Zeit weder bei den örtlichen Staatsorganen und den Kommunalen Wohnungsverwaltungen noch bei den Ausschüssen und Leitungen der Nationalen Front konstruktive Vorstellungen, wie dieser Zustand verändert werden soll. Eine Reihe von Bedingungen für das Auftreten von Störungen im Zusammenleben der Bürger werden durch die örtlichen Staatsorgane und die Kommunalen Wohnungsverwaltungen begünstigt und zum Teil selbst gesetzt. Viele Konflikte in den Haus- und Wohngemeinschaften entstehen deshalb, weil keine Klarheit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mietparteien besteht. Das bezieht sich besonders auf die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Nebengelassen, wie Waschküchen, Trockenplätzen, Kellern, Hausgärten. Seine Ursache hat das oft darin, daß bereits die Wohnungszuweisung der örtlichen Räte keine exakten und eindeutigen Festlegungen über die neben dem Wohnraum zu nutzenden weiteren Räumlichkeiten enthält. Es wird oft nicht die nötige Sorgfalt aufgewandt, um bereits bei der Zuweisung von Wohnraum zu sichern, daß in den Mietverträgen derartige Streitigkeiten von vornherein ausgeschlossen werden. Das bezieht sich auch auf den Abschluß von schriftlichen Mietverträgen. Daraus entstehende Differenzen und Konflikte können dann meist nur unter großem Einsatz staatlicher und gesellschaftlicher Kräfte beigelegt werden. 9. Zu weiteren Fragen des Familien- und Zivilrechts Die Untersuchungen des Ausschusses, Eingaben der Bürger, Materialien und Informationen der Leiter der zentralen Rechtspflegeorgane und andere Quellen zei- 196 gen, daß es über die untersuchten Probleme hinaus weitere wichtige Fragen des Familien- und Zivilrechts gibt, die im Interesse der Erhöhung der Effektivität unseres Rechtssystems näherer Untersuchung und ggf. Klärung bedürfen. Dazu gehört in Durchführung der sozialistischen Verfassung z. B. ein noch wirksamerer Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger bei Beleidigungen, Verleumdungen, geringfügigen Tätlichkeiten und Streitigkeiten des Alltags, die im Gefolge von Differenzen und Auseinandersetzungen in den Hausund Wohngemeinschaften auftreten und die im wesentlichen durch die gesellschaftlichen Gerichte in den Betrieben und Wohngebieten behandelt, geklärt und gelöst werden müssen. Schlußfolgerungen auf dem Gebiet des Familienrechts und der Familienpolitik Aus den Untersuchungen des Ausschusses ergeben sich vor allem folgende Schlußfolgerungen: Die Entwicklung stabiler und harmonischer sozialistischer Familienbeziehungen ist als ein gesamtgesellschaftliches Anliegen fester Bestandteil der sozialistischen staatlichen Leitung. Die Verwirklichung der vor allem im Familiengesetzbuch verankerten Grundsätze unserer sozialistischen Familienpolitik muß daher stärker bei grundsätzlichen staatlichen Führungsentscheidungen berücksichtigt werden. Der Ausschuß hält es für erforderlich, dazu besonders auf folgende Fragen hinzuweisen: 1. Die Tätigkeit der staatlichen Organe auf dem Gebiet der Familienpolitik muß einheitlich geleitet und sowohl in sich als auch mit den. Fragen der gesamten Bevölkerungs- und Sozialpolitik wirksamer koordiniert werden. Die örtlichen Räte müssen stärker sichern, daß regelmäßig die sich aus der Tätigkeit der Gerichte, der Jugendhilfeorgane, der Ehe- und Familienberatungsstellen und anderer Einrichtungen ergebenden Erfahrungen und Probleme bei der Durchsetzung des sozialistischen Familienrechts und unserer staatlichen Familienpolitik ausgewertet und daraus die notwendigen prinzipiellen Aufgaben für die staatliche Leitung auf dem Gebiet der Familienpolitik abgeleitet sowie ihre Durchführung gewährleistet werden. 2. Die öffentliche Propagierung der Grundsätze der sozialistischen Moral und Ethik und von Beispielen ihrer Verwirklichung im Bereich der Familienentwicklung und bei der Durchsetzung der Grundsätze des Familiengesetzbuchs muß zielstrebiger und wirksamer entwickelt werden. Sie muß stärker darauf gerichtet s.ein, die öffentliche Meinung auf die Verwirklichung des im Familiengesetzbuch vorgezeichneten Leitbildes der sozialistischen Familie zu lenken. Sie muß dem gewachsenen Anspruchsniveau der Bürger an Ehe und Familie in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechen. 3. Die Vorbereitung junger Menschen auf Ehe und Familie muß stärker in den Gesamtprozeß der Entwicklung, Bildung und Erziehung der Jugend einge-giiedert werden. Das erfordert vor allem, daß diese Fragen durch die staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen in die inhaltliche Gestaltung des gesamten einheitlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses einbezogen werden. Die gemeinsame Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträger, wie Schule, Pionier- und Jugendverband, Betriebe, gesellschaftliche Organisationen und Elternhaus, muß dafür ebenfalls verstärkt entwickelt und genutzt werden. Dazu gehört auch eine stärkere Orientierung der pädagogischen Propaganda auf die sozialistische Familienerziehung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 196 (NJ DDR 1971, S. 196) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 196 (NJ DDR 1971, S. 196)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei festgelegten Grundsätze zu beachten. Vor der Anwendung von Hilfsmitteln ist anzustreben, erst durch einfache körperliche Gewalt die Durchführung der Maßnahmen herbeizuführen.

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