Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 195

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 195 (NJ DDR 1971, S. 195);  äggfe i-=ä der überwiegenden Mehrheit der Bürger eine gesellschaftliche Beratung in Ehefragen nach wie vor ungewohnt ist. Das erschwert das Wirksamwerden der Ehe-und Familienberatungsstellen bei der Überwindung von Familienkonflikten und -gefährdungen, die über eine bloße Beratung hinausgeht. 6. Zur Erziehung der Kinder aus geschiedenen Ehen Eine wichtige Frage unserer staatlichen Familienpolitik ist die Durchsetzung der Grundsätze des Familiengesetzbuchs zur Gewährleistung der Entwicklung und der sozialistischen Erziehung der Kinder aus geschiedenen Ehen. Die Notwendigkeit der Hilfe und Unterstützung des sozialistischen Staates und der ganzen Gesellschaft auf diesem Gebiet wird durch die Tatsache unterstrichen, daß die Zahl der geschiedenen Ehen mit minderjährigen Kindern gestiegen ist. Von besonderer Dringlichkeit ist das vor allem auch deshalb, weil in mehr als 85 Prozent aller Ehescheidungen mit minderjährigen Kindern die zumeist voll berufstätige Mutter das Erziehungsrecht und damit die alleinige Verantwortung zugesprochen erhält. Die Unterstützung der Erziehung von Kindern aus geschiedenen Ehen wird vor allem dadurch erschwert, daß gegenwärtig kein exakter Gesamtüberblick über die sich aus Eheauflösungen für die betroffenen Kinder ergebenden Probleme und die daraus für die staatliche Leitung der Familienpolitik zu ziehenden Schlußfolgerungen existiert. Demzufolge fehlt auch eine Orientierung der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Kräfte auf die besonderen Probleme, die in der Entwicklung und Erziehung der von Ehescheidungen betroffenen Kinder und Jugendlichen auftreten. Die vorliegenden Kenntnisse lassen keine Verallgemeinerungen über die mit den Eheauflösungen verbundenen Folgen für die Erziehung und Entwicklung dieser Kinder und Jugendlichen zu. Es wird davon ausgegangen, daß eine Ehescheidung erfahrungsgemäß negative Wirkungen auf die Kinder hat. Das kann jedoch nur am konkreten Fall belegt werden, in dem sich die zuständigen Organe mit einzelnen Kindern und Jugendlichen aus solchen gelösten Familien auf Grund von erheblichen Erziehungs- und Entwicklungsstörungen befassen mußten. Bei den Organen der Jugendhilfe wird gegenwärtig keine ständige Gesamtanalyse der Familiensituation der von Ehescheidungen betroffenen Kinder und Jugendlichen vorgenommen. Eine wissenschaftlich aussagefähige Einschätzung negativer 'Auswirkungen von Ehescheidungen auf die betroffenen Kinder ist besonders auch deshalb schwer möglich, weil die staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträger zum Teil von der Ehescheidung der Eltern überhaupt nichts erfahren oder noch häufiger davon lediglich Kenntnis nehmen. 7. Zu Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Zivilrechts, insbesondere zu Mietschulden Auf dem Gebiet des Zivilrechts, insbesondere im Wohnungsmietrecht, zeigt sich eine Vielzahl von Verletzungen selbstverständlicher Disziplin- und Pflichtanforderungen durch Bürger. Sie spiegelt sich insbesondere in den Mietrückständen und Mietschulden, aber auch in einer großen Zahl gerichtlich erlassener Zahlungsbefehle wegen anderer nicht freiwillig erfüllter Zahlungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten (wie z. B. Ratenzahlungen bei Kreditgeschäften, Schadenersatzleistungen usw.) wider. Die Mietschulden spielen insgesamt eine nicht unwesentliche Rolle. Die Mietrückstände sind zum Teil be- trächtlich angewachsen. Dabei ist die Situation örtlich unterschiedlich. Während in einzelnen Kreisen und Bezirken teilweise ein Sinken der Mietrückstände zu verzeichnen ist, sind diese in anderen Bezirken und Kreisen erheblich gestiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieser teilweise Anstieg in eine Zeit fällt, da im Ergebnis der kontinuierlichen Politik der Partei-und Staatsführung weitere bedeutende Schritte zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Bürger getan wurden. Die gegenwärtig bestehende zentrale Übersicht bezüglich der volkseigenen bzw. von den Kommunalen Wohnungsverwaltungen treuhänderisch verwalteten Wohnungen weist aus, daß für Mietschulden soziale Gründe nicht maßgebend sind. Als hauptsächliche Ursachen treten Vergeßlichkeit und Nachlässigkeit, Disziplinlosigkeit und Egoismus sowie kleinbürgerliches Vorteilsdenken, aber auch bei einigen Bürgern asoziales Verhalten und asoziale Lebensweise in Erscheinung. Für den aus Disziplinlosigkeit, Egoismus und kleinbürgerlichem Vorteilsdenken handelnden Personenkreis ist typisch, daß diese Bürger alle sich bietenden Vorteile der Gesellschaft für sich in Anspruch nehmen, um ihre Bedürfnisse auf Kosten der Gesellschaft zu befriedigen. Nicht überall wird mit der notwendigen Konsequenz und unter Ausschöpfung der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorgegangen. Häufig wird unbegründet Toleranz und Nachsicht geübt. Dadurch verbreitet sich bei solchen Bürgern die Auffassung, daß ernsthafte staatliche Reaktionen und Sanktionen nicht befürchtet werden müssen. Die Tatsache, daß es zur Zeit einzelnen Bürgern möglich ist, über Monate hinaus keine Miete zu zahlen, ohne daß darauf irgendeine Reaktion erfolgt, wirft auch die Frage auf, ob das Inkassosystem der Kommunalen Wohnungsverwaltungen bereits so konsequent und geordnet ist, daß derartigen Erscheinungen wirksam begegnet werden kann. Es gibt auch keine materiellen Sanktionen dergestalt, daß ein Säumniszuschlag für den schuldhaft nicht pünktlich zahlendenMieter erhoben werde könnte, um die Zahlungsmoral zu heben. Die Untersuchungen ergaben, daß die Kommunalen Wohnungsverwaltungen in der Regel eine völlig untergeordnete Rolle in der Führungs- und Leitungstätigkeit der örtlichen Staatsorgane einnehmen. Von den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten wird vor allem nicht genügend berücksichtigt, daß es sich vom Wert und Umfang des verwalteten Vermögens, der Aufgabenstellung und der Anzahl der Beschäftigten her bei den Betrieben der Kommunalen Wohnungsverwaltungen um sozialistische Großbetriebe handelt, die gezielt angeleitet und unterstützt werden müssen, damit ihre Tätigkeit wirksam in den Gesamtprozeß der Leitung im Territorium eingeordnet wird. Diese Unterschätzung findet ihren Ausdrude auch darin, daß Erfahrungen, Analysen und Hinweise der Kommunalen Wohnungsverwaltungen bei den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten kaum leitungswirksam werden. 8. Zu Konflikten der Bürger in Hausund Wohngemeinschaften Für die Entwicklung sozialistischer zwischenmenschlicher Beziehungen ist auch die wirksamere Überwindung jener Konflikte von Bedeutung, die sich aus dem Zusammenleben der Bürger in ihren Haus- und Wohngemeinschaften ergeben. Es erweist sich jedoch gegenwärtig als außerordentlich schwierig, den Bürgern bei der Klärung und Lösung solcher Konfliktfälle wirksam zu helfen. Die Pro- 195;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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