Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 190 (NJ DDR 1971, S. 190); die Gesetzgebungsinstanzen weitgehend demokratisiert, ist auch ein gewisser Einfluß der politischen Parteien auf die Verwaltung sichergestellt, so bewegt sich die Justiz von wenigen Ansätzen der Neugestaltung abgesehen ganz in den alten Bahnen. Sie steht gleich einer festen Bastion der alten Staatlichkeit da, und hinter ihr verschanzen sich heute wieder diejenigen Elemente, die sich der politischen Entwicklung zu einer demokratischen Umgestaltung unseres gesellschaftlichen Lebens mit aller Macht entgegenstemmen. Man sucht mit Hilfe der Justiz das durchzusetzen, was man im politischen Kampf nicht erreichen kann, und unsere Justiz ist schon wieder auf dem besten Wege, der Bundesgenosse der dunkelsten Reaktion zu werden.“/4/ Dieser Vorwurf war nicht gegen die neuen Volksstaatsanwälte und Volksrichter gerichtet, sondern gegen alte Juristen, die, weil sie nicht der Nazipartei angehört hatten, noch immer in den oberen Gerichten und in den Justizministerien und Justizverwaltungen der ehemaligen Länder der sowjetischen Besatzungszone saßen; Professoren alter Prägung, die, in bürgerlicher Rechtstradition befangen, an den Richterschulen und an den Juristischen Fakultäten auch weiterhin die „klassische“ Rechtslehre verbreiteten; die in der Rechtslehre noch immer herrschenden alten, bürgerlichen Auffassungen und Traditionen; die aus dem kapitalistischen und imperialistischen deutschen Staat überkommenen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften. Auf diese komplizierte und widersprüchliche Situation eingehend, sagte Karl Polak auf einer Juristentagung beim Landesvorstand der SED in Mecklenburg am 7. Juni 1947; „Die Verhältnisse zwingen uns, ein Recht anzuwenden und uns einer Justizorganisation zu bedienen, die weder demokratisch, geschweige denn sozialistisch sind. Sie entspringen vielmehr jener alten deutschen Tradition und Staatlichkeit, die wir auf das erbittertste bekämpfen. Es kommt alles darauf an, uns aus der Befangenheit durch die herrschenden Institutionen zu befreien.“ /5/ Diese Worte treffen den Kern des Zustandes des Rechtswesens jener ersten Jahre. Deshalb wurde von der Partei in 'den verschiedensten Dokumenten die Generallinie für die weitere Umgestaltung des Rechts und der Justiz festgelegt und die politisch-ideologische Arbeit in den Justizorganen verstärkt. Mit welcher Konzeption ging die Partei der Arbeiterklasse an die Lösung dieser Probleme heran? Es war der feste Wille der Partei, die antifaschistisch-demokratische Umgestaltung der Gesellschaft in allen Bereichen konsequent weiterzuführen und dabei keinerlei Störungen zu dulden. Das erforderte gebieterisch ein völlig neues Rechtsdenken, die weitere demokratische Umgestaltung der Justizorgane und die schrittweise Schaffung eines neuen, demokratischen Rechts zur Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit und der neuen, antifaschistisch-demokratischen Staatlichkeit. Die Kritik an 'der alten Jurisprudenz und Justiztradition durfte sich nicht auf die Auswüchse in der Zeit des Hitlerfaschismus beschränken, sondern mußte prinzipiell bei der „klassischen“ deutschen Rechtslehre und der bürgerlich-reaktionären Justiztradition ansetzen. Denn die Justiz der Weimarer Hl Polak, a. a. O-, S. 80. /Bi Polak, a. a. O., S. 81. Republik, an die einige alte Juristen wieder anknüpfen wollten, war keine demokratische Justiz, sondern ein Instrument der Reaktion gegen die demokratischen Kräfte./6/ Ein bedeutender Schritt zur weiteren Überwindung des alten, bürgerlichen Rechtsdenkens und der diesem entsprechenden Justizpraxis wurde mit der forcierten Ausbildung neuer Justizkader und mit der Gründung der Obersten Staatsanwaltschaft und des Obersten Gerichts im Dezember 1949 getan. Die Schaffung dieser neuen zentralen Justizorgane war zugleich ein weiterer Schritt zur Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit. Eine prinzipielle Veränderung brachte jedoch erst die neue Organisation der Justizorgane, die durch das Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 23. Mai 1952 und das Gerichtsverfassungsgesetz sowie die damit in enger Verbindung stehende Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 begründet wurde. Für die weitere Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit war das Staatsanwaltschaftsgesetz von besonderer Bedeutung. Mit diesem Gesetz wurde erstmalig ein Organ geschaffen, das für die Durchsetzung einer einheitlichen Gesetzlichkeit voll verantwortlich war. In der Begründung des Gesetzes vor der Volkskammer sagte Otto Grotewohl: „Dem Staatsanwalt obliegt es in Zukunft, über die Einhaltung der Gesetze durch alle Organe unseres demokratischen Staates und alle Bürger zu wachen. Er hat gegen alle Gesetzesverletzungen, von welcher Seite sie auch kommen mögen, einzuschreiten und dadurch die Rechte unserer Bürger zu gewährleisten. Die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit ist ein entscheidender Beitrag zur Sicherung und Festigung unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung.“/?/ Die Herausbildung und Festigung sozialistischer Rechtspflegeorgane Mit der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus, mit der tiefgreifenden Wandlung, die sich mit dem Aufbau der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der DDR vollzog, erfuhren auch die Rechtspflegeorgane eine bedeutsame Weiterentwicklung. So konnte Walter Ulbricht auf der 33. Plenartagung des Zentralkomitees der SED im Oktober 1957 feststellen, daß sich auf allen Gebieten unseres Rechts das Neue, das Sozialistische durchsetzt./8/ Der sozialistische Staat entwickelte sich zu einem immer umfassenderen Instrument der ständigen Festigung der sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen und der sozialistischen Gesetzlichkeit, und die sozialistische Gesellschaft wurde zu einem immer entscheidenderen Faktor bei der Einbeziehung aller Menschen in das gesellschaftliche Leben. Es war deshalb nicht verwunderlich, daß sich die Partei auch in den 50er Jahren z. B. auf der Babelsberger staats- und rechtswissenschaftlichen Konferenz im April 1958 sehr prinzipiell mit der politisch-ideologischen Arbeit in der Rechtswissenschaft und in den Rechtspflegeorganen beschäftigt hat. Über welche Fragen mußte unbedingt Klarheit geschaffen werden? Die Funktion des sozialistischen Rechts ist keine andere als die der sozialistischen Staatsmacht, die /6/ Zur Justiz der Weimarer Republik vgl. Polak, a. a. O., S. 83 ff. /7/ Grotewohl, „Der Staatsanwalt Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit“, NJ 1952 S. 241. /8/ Vgl. W. Ulbricht, Die Entwicklung des deutschen volksdemokratischen Staates 1945 1958, Berlin 1958, S. 528. 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 190 (NJ DDR 1971, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 190 (NJ DDR 1971, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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