Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 186 (NJ DDR 1971, S. 186); lieh eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers durch die Bienen des Verklagten zu bejahen ist. Für den Fall, daß die festgestellten Beeinträchtigungen ausgehend von der durchschnittlichen Einstellung der Bürger zu derartigen Einwirkungen als unwesentliche und mithin zumutbare zu beurteilen sind, müssen sie vom Kläger geduldet werden. Das hätte zur Folge, daß der Klaganspruch ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage abzuweisen ist. Sollte das Bezirksgericht jedoch wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß es sich hierbei um wesentliche Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Angehörigen handelt, so ist gemäß § 906 BGB ferner zu prüfen, ob diese größer sind als jene, die sich sonst bei Bienenhaltung in diesen Wohngebieten ergeben. Das Bezirksgericht hat insoweit festgestellt, daß die Bienenhaltung im Stadtgebiet von B. ortsüblich ist, also viele Imker und Wanderimker ihre Bienenvölker in der Stadt selbst und in den Randgebieten halten. Das reicht jedoch zur Beantwortung der hier vorrangig interessierenden Frage nach dem ortsüblichen Maß einer solchen Beeinträchtigung nicht aus. Vielmehr ist festzustellen, ob in der Wohngegend der Parteien noch weitere Imker (wieviel?) tätig sind und wie viele Bienenvölker diese auf ihren Grundstücken jeweils halten, wobei auch die Größe dieser Grundstücke festgestellt werden sollte. Liegt im Ergebnis dieser Feststellungen die Bienenhaltung des Verklagten im Vergleich zu der der anderen Imker dieser Wohngegend in einem angemessenen Rahmen, so wird sie als ortsüblich zu beurteilen sein. Aus diesem Grunde wird der Kläger die davon ausgehenden Einwirkungen dulden müssen. Sollte sich dagegen herausstellen, daß der Umfang der Bienenhaltung des Klägers das ermittelte ortsübliche Maß nicht unerheblich übersteigt, so würde das eine entsprechende Verringerung der Anzahl der Bienenvölker des Verklagten rechtfertigen, nicht aber die Untersagung der gesamten Bienenhaltung, wie es durch das Bezirksgericht geschehen ist. Im übrigen ist die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, daß infolge Erhöhung der Zahl der Bienenvölker von 4 im Jahre 1959 auf nunmehr 14 die Bienenhaltung des Verklagten für das relativ kleine Grundstück von 600 m2 zu umfangreich geworden sei, bisher nicht wissenschaftlich belegt und daher nicht überzeugend. Dazu sollte ggf. ein Sachverständiger gehört werden. Sicher wird es mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten eine gewisse Grenze für den Umfang der Bienenhaltung geben müssen. Diese kann jedoch nicht willkürlich für den Einzelfall festgelegt werden, sondern es müssen dabei alle vom wissenschaftlichen Standpunkt aus zu berücksichtigenden Faktoren Beachtung finden. Andererseits ist der Verklagte verpflichtet, die Bienenhaltung so einzurichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, daß davon ausgehende Einwirkungen auf andere Grundstücke, hier insbesondere auf das des Klägers, so gering wie möglich gehalten werden. Seine Bereitschaft dazu drückt sich in der Errichtung des 3 m hohen Schilfrohrzaunes aus, den er ständig in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten hat. Zugleich muß aber auch ein unverzügliches Tätigwerden von ihm verlangt werden, wenn er davon Kenntnis erlangt, daß seine Bienen auf andere Grundstücke ausschwärmen und sich dort in Maueröffnungen oder Bäumen und Sträuchern festsetzen. Daß die Nachbarn B. und D. bisher überhaupt nicht von den Bienen belästigt worden sind, wirft aber noch die Überlegung auf, daß der gegenwärtige Standort des Bienenschuppens möglicherweise nicht für alle anliegenden Grundstücke gleich günstig gelegen ist, insbesondere nicht für den Kläger. Da aber die Aufstellung des Bienenstandes und auch die Richtung des Ausflugs, die allerdings unstreitig dem Grundstück des Klägers abgewandt ist, von entscheidender Bedeutung sind, sollte in die weitere Sachaufklärung die Frage mit einbezogen werden, ob durch eine Verlegung des Bienenschuppens innerhalb des Grundstücks des Verklagten das Einfliegen der Bienen in das Grundstück des Klägers weitergehend beeinflußt und eingeschränkt werden könnte. Wenn dadurch möglicherweise Unannehmlichkeiten für den Verklagten eintreten sollten, so muß er diese allerdings in Kauf nehmen und allein tragen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts wegen Verletzung der §§906, 1004 Abs. 2 BGB, § 139 ZPO das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und in ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Arbeitsrecht §116 GBA; OG-Richtlinie Nr. 21. 1. Zur Schadenersatzpflicht des Betriebes gegenüber dem Werktätigen bei vermögensmäßigen Nachteilen durch Ausfertigung einer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beurteilung. 2. Die Verpflichtung des Betriebes zur Schadenersatzleistung gegenüber dem Werktätigen erstreckt sich auf den Ersatz des Schadens, für den das pflichtverletzende Handeln des Betriebes die notwendige und bestimmende Ursache war. Hat der Werktätige durch eigenes, den gegebenen Umständen sachlich nicht angemessenes Verhalten oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen zur zeitweiligen Minderung seines Einkommens beigetragen, so kann er hierfür nicht Ersatzansprüche gegenüber dem Betrieb stellen. OG, Urt. vom 22. Januar 1971 Za 13/70. Auf Wunsch der Klägerin wurde ihr Arbeitsrechtsverhältnis mit dem verklagten Betrieb durch Aufhebungsvertrag beendet. Gegen die vom Betrieb ausgefertigte Beurteilung wandte sich die Klägerin mit einem Antrag an die Konfliktkommission und begehrte die Abänderung der nach ihrer Auffassung unzutreffenden Beurteilung. Gleichzeitig forderte sie dem Grunde nach Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie wegen dieser Beurteilung keine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeit in einem anderen Betrieb erhalten habe. Die Konfliktkommission faßte den Beschluß, daß der Betrieb verpflichtet ist, die Beurteilung zu überarbeiten. Den Antrag auf Schadenersatz wies sie zurück. Gegen diesen Beschluß erhob die Klägerin Klage (Einspruch) beim Kreisgericht und beantragte, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben, soweit damit ihre Schadenersatzforderung zurückgewiesen wurde, und den Verklagten zu verurteilen, an sie Schadenersatz zu zahlen. Sie führte dazu im wesentlichen aus, die Ansicht der Konfliktkommission, sie sei nicht wegen der mangelhaften Beurteilung, sondern aus anderen Gründen in anderen Betrieben nicht eingestellt worden, treffe nicht zu. In der Zeit vom 26. März bis 30. September habe sie als Sekretärin mit verkürzter Arbeitszeit im VEB G. gearbeitet. Unter Zugrundelegung von 850 M monatlich, die sie im VEB V., von dem sie aus den von ihr dargelegten Gründen nicht eingestellt worden sei, hätte verdienen können, ergebe sich der von ihr errechnete Schaden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. 186;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 186 (NJ DDR 1971, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 186 (NJ DDR 1971, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit wurde außerdem unterstützt, indem - im Ergebnis der weiteren Klärung der Frage Wer ist wer? Materialien, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten sowie anderen Oustizcrganen zu überprüfen, und es ist zu sichern, daß die notwendigen Veränderungen auch tatsächlich erreicht werden. Dar Beitrag der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X