Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 185 (NJ DDR 1971, S. 185); 2. Von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen durch Bienen sind als ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB zu beurteilen. Es ist daher zu prüfen, ob es sich ausgehend von der durchschnittlichen Einstellung der Bürger zu derartigen Einwirkungen um wesentliche Beeinträchtigungen der Benutzung des betroffenen Grundstücks handelt. Ist das zu bejahen, so ist ferner zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen größer sind als jene, die sich sonst bei der in dieser Wohngegend üblichen Bienenhaltung ergeben. Übersteigt der Umfang der Bienenhaltung auf dem anderen Grundstück das ermittelte ortsübliche Maß nicht unerheblich, so rechtfertigt das, eine entsprechende Verringerung der Zahl der Bienenvölker zu verlangen, nicht aber die gesamte Bienenhaltung zu untersagen. OG, Urt. vom 15. Dezember 1970 2 Zz 19/70. Die Grundstücke der Parteien grenzen mit ihrer Rückfront aneinander und sind jeweils etwa 600 qm groß. Seit etwa 1960 hält der Verklagte auf seinem Grundstück Bienen. Die Bienenstöcke sind in ca. 10 m Entfernung vom Grundstück des Klägers aufgestellt. Das haben die Instanzgerichte als unstreitig festgestellt. Der Kläger hat mit der Klage vorgetragen, daß er, seine Frau und seine Tochter des öfteren von den Bienen des Verklagten gestochen worden seien. Die Belästigung durch die Bienen des Verklagten sei so stark, daß es ihm kaum möglich sei, seinen Garten zur Erholung zu nutzen oder notwendige Pflegearbeiten durchzuführen. Im Juli 1968 habe sich in einer Maueröffnung seines Hauses ein Bienenschwarm des Verklagten festgesetzt. Durch das geöffnete Fenster seien ferner etwa 100 Bienen in das Schlafzimmer eingedrungen. Da eine Verlegung des Bienenstandes innerhalb des relativ kleinen Grundstücks des Verklagten keinen Erfolg verspreche, verlange er die Entfernung der Bienen. Der Kläger hat daher beantragt, dem Verklagten zu untersagen, auf seinem Grundstück Bienen zu halten und Bienenstöcke aufzustellen, sowie für den Fall der Zuwiderhandlung dem Verklagten eine Geldstrafe anzudrohen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat eine erhebliche Belästigung des Klägers durch seine Bienen bestritten und behauptet, der Kläger habe erstmals 1964 vorgesprochen, obwohl er damals bereits fünf Jahre lang auf seinem Grundstück Bienen gehalten habe. In den Jahren 1965 und 1966 sei der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht durch Bienen belästigt worden. Soweit der Kläger in den folgenden Jahren zweimal beim Heckenschneiden gestochen worden sein sollte, müsse es sich um Wespen gehandelt haben. Er habe den Bienenstand unter Beachtung aller erforderlichen Maßnahmen errichtet. Die Belästigung der Familie des Klägers durch Bienen sei durchaus zumutbar. Im übrigen sei nicht erwiesen, daß es sich um seine Bienen gehandelt habe. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers durch die Bienen des Verklagten nicht bewiesen sei. Auf die Berufung' des Klägers hat das Bezirksgericht nach Vernehmung eines sachverständigen Zeugen, Beiziehung einer Auskunft des Rates der Stadt Ref. Allgemeine Landwirtschaft und einer gutachtlichen Äußerung der Bienenschutzstelle der DDR das ange-fochtene Urteil aufgehoben und, gestützt auf § 1004 BGB, dem Verklagten untersagt, auf seinem Grundstück Bienen zu halten und Bienenstöcke aufzustellen. Ferner hat es dem Verklagten für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung einer Geldstrafe angedroht. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger und seine Fqpiilie in einer Weise durch die Bienen des Verklagten belästigt werden, daß ihnen die Freude an ihrem Grundstück und dessen ungestörter Nutzung für Erholung und Freizeit wesentlich getrübt werde. Die Belästigungen in den letzten Jahren hätten sich gesteigert, was darauf zurückzuführen sei, daß die Bienenhaltung des Verklagten für das relativ kleine Grundstück zu umfangreich geworden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zwar hat das Bezirksgericht richtig erkannt, daß § 1004 BGB die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet, jedoch hat es den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Anspruchsausschluß für den Fall einer dem Kläger obliegenden Duldungspflicht nicht ausdrücklich erörtert. Diese Pflicht ist hier gemäß § 906 BGB zu beurteilen. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von bestimmten von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen nicht verbieten, wenn diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder wenn die Einwirkung durch eine nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird. Einwirkungen durch Bienen sind im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannt; sie weisen aber gegenüber den dort angeführten Einwirkungen durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche und Erschütterungen keine wesentlichen Unterschiede auf, so daß sie in Übereinstimmung mit der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung als ähnliche Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift aufzufassen sind. Es kommt somit zunächst auf die Feststellung an, ob die Bienen des Verklagten den Kläger bei der Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, ihn also erheblich belästigen. Dazu ist in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht grundsätzlich zu bemerken, daß das Befliegen der umliegenden Grundstücke durch Bienen und die damit verbundene latente Stechgefahr nicht schon allein einen Anspruch auf Unterlassung der Bienenhaltung begründen kann. Das ist noch keine wesentliche Beeinträchtigung. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß alle Familienangehörigen des Klägers mehrmals im Jahr gestochen worden sind und sich nur „mit Ängsten“ im Garten aufhalten. Daraus folgert es, daß nicht mehr von einer unbedeutenden Belästigung oder von einer unbeachtlichen Beeinträchtigung ihrer Interessen gesprochen werden könne. Diese globale Feststellung reicht jedoch zur Rechtfertigung des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs nicht aus. Eine solche Prüfung erfordert vielmehr neben der exakten Aufklärung auch konkrete Feststellungen über den Umfang der Einwirkungen der Bienen auf das Grundstück des Klägers und seine Familie. Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, daß beispielsweise im Jahre 1966 der Kläger nach eigenem Vortrag zweimal von Bienen gestochen worden ist, dagegen seine Ehefrau und Tochter überhaupt nicht. Im Jahre 1968 ist der Kläger nach seinen Erklärungen wiederum zweimal und seine Ehefrau dreimal gestochen worden. Im Jahre 1969 ist der Kläger intensiv dutch eine Biene belästigt, die Ehefrau einmal und die Tochter zweimal gestochen worden. Das läßt die dargelegte Auffassung des Bezirksgerichts als zumindest zweifelhaft erscheinen, zumal vereinzelte Bienenstiche in der Regel keine schwerwiegenden Auswirkungen haben. Das Bezirksgericht wird daher insoweit den gesamten Sachverhalt umfassend festzustellen und ihn unter dem Gesichtspunkt erneut zu prüfen haben, ob tatsäch- 185;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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