Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 184 (NJ DDR 1971, S. 184); sönlichen Interessen unserer Bürger mit denen der Gesellschaft muß dem durchaus verständlichen Anliegen des Klägers, daß er, wenn er gesellschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragen mußte, dann möglichst in das eigene Grundstück ziehen möchte, grundsätzlich Beachtung geschenkt werden. Anderenfalls würde ihm im Falle des notwendigen Umzugs vor rechtskräftigem Abschluß des an sich für ihn bis dahin aussichtsreich gewesenen Rechtsstreits im Prinzip jede Möglichkeit genommen, in sein Grundstück einziehen zu können. Das würde in diesen Fällen auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers hinauslaufen, weil dann der Erfolg seines Anspruchs von einer Reihe möglicher Zufälle abhängig wäre, auf die er selbst keinen Einfluß zu nehmen vermag. Daraus folgt, daß bei geltend gemachtem Eigenbedarf wegen eines gesellschaftlich notwendig werdenden Umzugs nach dessen zwischenzeitlicher Durchführung dieser Klagegrund in der Regel zwar nicht mehr so erheblich ins Gewicht fällt, als er bis dahin zu würdigen gewesen wäre, aber immer noch im Rahmen der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beachten ist. Ausgehend davon, daß vom Bezirksgericht die Tatsache des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs des Klägers bei der Interessenabwägung als völlig unbeachtlich beurteilt, vielmehr allein dem Umstand der Notwendigkeit des Umzugs nach wie vor ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wurde, hat es die Aufklärung und Feststellung weiterer für die Interessenabwägung bedeutsamer Umstände unterlassen. Eine allen Erfordernissen entsprechende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien ist jedoch nur bei vollständiger Aufklärung und konkreter Feststellung des Sachverhalts gewährleistet, was zugleich eine Auseinandersetzung mit dem gesamten rechtserheblichen Vorbringen der Parteien erfordert. So wird das Bezirksgericht zunächst’ einmal den genauen Zeitpunkt des Grundstückskaufs und des Einzugs der Verklagten festzustellen haben. Nicht aufgeklärt hat es ferner die Zahl und Größe der im Grundstück des Klägers vorhandenen Räume. Gegen die Richtigkeit der Feststellung des Kreisgerichts, daß das Haus aus 2V2 Zimmern, Küche, Bad und Nebengelaß bestehe, wendet sich der Kläger in seiner Berufung und betont, daß es sich um eine 22/2-Zimmer-Wohnung handele. Ferner begründet er sein Interesse am Einzug in sein Haus damit, daß er drei Kinder habe er wohnt jetzt mit seiner Familie in einer Drei-Zimmer-Wohnung während zur Familie der Verklagten nur zwei Kinder gehören. Da in § 4 MSchG besonders darauf hingewiesen wird, daß bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Vermieters die Zahl und das Lebensalter der in seinem Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen sind, wird das Bezirksgericht auch insoweit die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und sich damit auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang wird es auch zu prüfen haben, ob die jetzige Ersatzwohnung des Klägers der in seinem eigenen Grundstück vorhandenen Wohnung in bezug auf seine persönlichen und gesellschaftlich anerkennenswerten Bedürfnisse annähernd gleichwertig ist oder ob nicht auch mit unter diesem Gesichtspunkt ein begründetes Interesse an der Erlangung der streitigen Wohnung besteht, deren Zuweisung ihm für den Fall des Obsiegens bei Realisierung des Urteils zugesichert wurde. Andererseits wird das Bezirksgericht zugunsten der Verklagten festzustellen und zu berücksichtigen haben, welche baulichen Veränderungen von ihnen im Einverständnis mit dem Kläger vorgenommen worden sind und ob sie mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden waren. Das Bezirksgericht hat erwähnt, daß, ehe es zum beabsichtigten Einzug de°s Klägers in sein Haus kam, die Verklagten eingewiesen worden seien. Das wäre jedoch nicht erwähnenswert gewesen, wenn der Kläger nicht vorgetragen hätte, daß die Verklagten kurz nach dem Eigentumswechsel im Wege des freiwilligen Wohnungstausches mit den beiden darin wohnenden Personen eingezogen seien, wovon \yeder er noch der frühere Grundstückseigentümer in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1970 haben die Verklagten bestätigt, daß der Eigentümer vom Tausch tatsächlich nicht benachrichtigt worden sei. Mithin, liegt es nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der-Parteien zumindest nahe, daß § 30 MSchG verletzt wurde, wonach der Vertrag über einen freiwilligen Wohnungstausch der Einwilligung des jeweiligen Vermieters bedarf. Diese Einwilligung kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden, jedoch ergeben sich bisher keine Anhaltspunkte dafür, daß dies damals geschehen ist. Zudem ist es fraglich, ob dies durch das Wohnraumlenkungsorgan, das vor seiner Entscheidung den Vermieter hätte hören müssen, bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse geschehen wäre. Nach Auffassung des Kreisgerichts wäre, wenn dem Wohnraumlenkungsorgan der Eigentümerwechsel damals schon bekannt gewesen wäre, „aller Wahrscheinlichkeit nach der Kläger mit seiner Familie anstelle der Verklagten in dieses Haus eingewiesen worden“. Sollte sich das bestätigen, so wäre das damalige Verhalten der Verklagten zumindest unkorrekt gewesen, was zugunsten des Klägers bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen wäre. Schließlich kann bei Würdigung aller Umstände, die für oder gegen die Aufhebung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs sprechen, nicht völlig unbeachtet bleiben, daß die auch im volkswirtschaftlichen Interesse liegende Erhaltung und Verbesserung eines Wohn-grundstücks im allgemeinen besser gewährleistet ist, wenn der Vermieter selbst darin wohnt. Allerdings sei ausdrücklich bemerkt, daß dieser letztgenannte Gesichtspunkt für sich allein nach wie vor nicht geeignet ist, eine Eigenbedarfsklage und mithin die Aufhebung eines Wohnungsmietverhältnisses zu rechtfertigen. Alle diese aufgezeigten Umstände und weitere sich ergebende Fragen wird das Bezirksgericht in der erneuten Verhandlung und Entscheidung aufzuklären und festzustellen und eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen haben. Sollte es im Ergebnis erneut auf eine Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung des Einfamilienhauses durch die Verklagten zukommen, so wird es zu prüfen haben, ob ganz oder teilweise die Voraussetzungen für eine allerdings noch zu beantragende Umzugskostenerstattung durch den Vermieter (§ 4 Abs. 3 und 5 MSchG) und für eine zu Lasten des Vermieters gehende Regelung der Kosten des Rechtsstreits (§13 Abs. 3 MSchG) vorliegen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts wegen Verletzung des § 4 MSchG und des § 139 ZPO das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 11 Abs. 1 AEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und in ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. §§906, 1004 BGB. 1. Bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist in Beachtung von Abs. 2 dieser Bestimmung zu prüfen, ob der Anspruch infolge einer dem' Kläger obliegenden Duldungspflicht ausgeschlossen ist. 184;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit Auszüge aus meinen Referaten sowie andere Materialien zugegangen, in denen ich eine umfassende Einschätzung der Lage vorgenommen und bedeutende Orientierungen für die Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit und die verpflichtende Tätigkeit der Linie Vertrauliche Verschlußsache - Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Ausrichtung der operativen Kräfte des insbesondere der Hi, auf die Verhinderung - ständiges Arbeitsprinzip bei allen operativen Prozessen.

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