Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 18 (NJ DDR 1971, S. 18); lung hinsichtlich des Inhalts des Organisationsvertrags, der in Form einer Urkunde abzuschließen ist, vorgenommen. In diesem Zusammenhang soll insbesondere auf solche notwendigen Vereinbarungen hingewiesen werden wie Zielstellung, gemeinsame Aufgaben, Art und Weise des Zusammenwirkens, Aufgaben und Befugnisse des Leitbetriebes, Art und Weise der Finanzierung der Tätigkeit, Auftreten im Rechtsverkehr, Voraussetzungen und Bedingungen des Austritts u. a. (vgl. insbesondere § 9 Abs. 2 der VO). Weitergehende und für die Arbeitsteilung und Kooperation innerhalb der Kooperationsgemeinschaft wichtige Festlegungen sollen in ein gemeinsames Arbeitsprogramm aüfgenom-men werden, das auf der Grundlage des Organisationsvertrags auszuarbeiten ist. Dieses Programm kann wiederum durch Koordinierungs- und Leistungsverträge konkretisiert werden. Für die unmittelbare Zusammenarbeit in der Kooperationsgemeinschaft sind einige zwingend vorgeschriebene Rechtsvorschriften bedeutsam. Dies betrifft insbesondere die Regelung über die Bildung eines Rates der Kooperationsgemeinschaft, dem die Leiter oder die Beauftragten der beteiligten Betriebe angehören. Der Direktor des Leitbetriebes oder dessen Beauftragter hat den Vorsitz zu führen (§ 6 Abs. 3). Zwingend ist auch die Organisierung der Zusammenarbeit auf der Grundlage der kollektiven Willensbildung (§ 6 Abs. 3) und die Regelung, daß die gefaßten Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller beteiligten Betriebe bedürfen (§ 11 Abs. 1). Damit ist die für die Praxis wichtige Frage klargestellt, daß ein modifiziertes Einstimmigkeitsprinzip für die Beschlußfassung nicht in Betracht kommt. Von den zwingenden Vorschriften ist ferner die für die Bildung und die Tätigkeit von Kooperationsgemeinschaften gleichermaßen bedeutsame Regelung über die Mitwirkung der Werktätigen hervorzuheben (§7). Hinsichtlich der Finanzierung der Zusammenarbeit bestimmt § 14 Abs. 3 der VO, daß keine gemeinsamen Fonds und auch keine anderen Formen eines gemeinsamen Vermögens der Kooperationsgemeinschaft gebildet werden. Daraus folgt die leistungsgebundene Abrechnung der Mittel in Form von festgelegten Anteilen oder in der Weise, daß jeder Betrieb die sich aus seiner Mitwirkung ergebenden Kosten selbst trägt. Zur Rechtsstellung der Kooperationsgemeinschaft und der beteiligten Betriebe Aus den Aufgaben und der inneren Struktur der Kooperationsgemeinschaft ergibt sich, daß diese Organisationsform nicht die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person erfordert. Deshalb wurde in § 3 Abs. 2 der VO festgelegt, daß Kooperationsgemeinschaften keine juristischen Personen sind, wie etwa Investitionskonsortien, Exportkontore oder Warenzeichenverbände. Die an der Kooperationsgemeinschaft beteiligten Betriebe können also nur im eigenen Namen Rechtsbeziehungen zu Dritten eingehen. Das schließt selbstverständlich nicht die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses aus; im Organisationsvertrag kann vereinbart werden, daß der Leitbetrieb oder ein hierfür geeigneter anderer Betrieb für die beteiligten Betriebe in deren Namen Verträge abschließt. Eine solche Regelung entspricht der ökonomischen und juristischen Eigenverantwortung der an einer Kooperationsgemeinschaft beteiligten Kombinate und Betriebe, deren Stellung im Planungsund Leitungssystem durch die Gemeinschaft nicht berührt wird. Von diesem Prinzip sind auch die weiteren Regelungen der Verordnung über die materielle Verantwortlichkeit bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der im Organisationsvertrag vereinbarten Verpflichtungen, über den Beitritt weiterer Betriebe, den Austritt aus einer Kooperationsgemeinschaft oder deren Beendigung bestimmt. Im Interesse der Sicherung der mit der Kooperationsgemeinschaft verfolgten Ziele orientieren die Regelungen im Prinzip auf das Einvernehmen der beteiligten Betriebe. Dies gilt auch für' den Austritt aus der Kooperationsgemeinschaft. Wird ein diesbezügliches Einvernehmen nicht erzielt und sind im Organisationsvertrag keine Modalitäten hinsichtlich der Fristen oder der Zeitpunkte festgelegt, so gilt eine vierteljährige Kündigungsfrist (§ 18). Streitigkeiten der beteiligten Betriebe aus dem Organisationsvertrag sind zunächst erforderlichenfalls mit Unterstützung der Staats- und Wirtschaftsorgane eigenverantwortlich zu lösen. Bei Erfüllungsstreitigkeiten und Streitigkeiten wegen der Feststellung über das Bestehen von Rechtsverhältnissen kann eine Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts herbeigeführt werden (§ 20 der VO). Zur Diskussion Dr. GERD BREITENFELD, Auftragsleiter des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Mar x-Universität Leipzig Sozialistische Wohnbedürfnisse und Vermieterpflichten nach § 536 BGB Mit wachsendem Lebensstandard stellen die Bürger der DDR auch höhere Anforderungen an die materielle Seite der Wohnkultur. Es ist eine wichtige Aufgabe des sozialistischen Staates, dafür zu sorgen, daß die materiellen Voraussetzungen für das Wohnen ständig den wachsenden Bedürfnissen angepaßt werden. Dabei genügt es nicht, die Wohnungen lediglich instand zu halten, also den durch das Abwohnen ständig entstehenden Wertverlust wieder auszugleichen. Vielmehr muß als höheres Ziel die kontinuierliche Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnungen ins Auge gefaßt werden. Das Mietrecht des BGB verpflichtet den Vermieter, dem Mieter eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, die für den „vertragsgemäßen Gebrauch“ (also das Bewohnen) „geeignet“ ist. Nun kann aber der Grad der Eignung sehr verschieden sein. Eine Wohnung mit Fernheizung, Bad, Innentoilette und Doppelfenstern ist ohne Zweifel besser zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse geeignet als eine mit Ofenheizung, Außentoilette, einfachen Fenstern und ohne Bad. Auch von einem „vertragsgemäßen Gebrauch“ kann man sehr unterschiedliche Vorstellungen haben; man vergleiche nur die individuell bestimmten, voneinander stark abweichenden Funktionen von Küche, Wohnzimmer, Arbeitszimmer usw. bei den verschiedenen Familien. Die gesetzliche Forderung an den Vermieter ist jedoch so allgemein gehalten, daß gegenwärtig wohl kaum eine Wohnung wenn sie nur einigermaßen instand gehalten wird diesen gesetzlichen Anforderungen 18;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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