Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 178 (NJ DDR 1971, S. 178); Bei der Realisierung der Vereinbarung bildete sich neben der Teilnahme an Verhandlungen und dem Austausch von Einzelinformationen die regelmäßige Konsultation unter Leitung des Vorsitzenden der Zivilkammer als Hauptform der Zusammenarbeit heraus. Sie ist jetzt fester Bestandteil des Arbeitsplanes des Gerichts. Die Konsultationen werden vom Direktor und vom Zivilrichter vorbereitet. Die dort zu behandelnden Probleme sind ebenso wie die regelmäßige Kontrolle der Erfüllung der Vereinbarung ständig Gegenstand der Dienstbesprechungen. Die Konsultationen, zu denen natürlich auch die Wohnraumlenkungsorgane vertreten durch das zuständige Ratsmitglied ihre Vorschläge unterbreiten, konzentrierten sich bisher im wesentlichen auf folgende Probleme: Durchsetzung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Mietrechts sowie von Leitungsdokumenten des Obersten Gerichts und des Bezirksgerichts auf diesem Gebiet, Zusammenarbeit bei Wohnungsproblemen im Ehescheidungsverfahren, Realisierung von gerichtlichen Entscheidungen bei Mietaufhebungen, Voraussetzungen bei Eigenbedarfsklagen, Finanzierung von Baumaßnahmen an Privatgrundstücken, Zuweisung von Nebenräumen, Freimachung von Werkwohnun'-gen, Stand der Bekämpfung von Mietrückständen. Dabei wurden ständig auch die aus der Rechtsprechung und der Tätigkeit des Kreisgerichts in der Rechtsauskunft gewonnenen Erkenntnisse erörtert und eingeschätzt. An den Konsultationen nahm stets ein Vertreter der Fachabteilung des Rates des Kreises teil. Dieser sicherte, daß die getroffenen Festlegungen über den Rat des Kreises auch den Räten der Gemeinden zugänglich gemacht wurden. Die Ergebnisse der Zusammenarbeit flössen damit sowohl in die Leitungstätigkeit der staatlichen Organe als auch in die gerichtliche Tätigkeit im Einzelverfahren ein. Auf Veranlassung des Rates des Kreises schlossen sich später der Rat der Gemeinde Ferdinandshof und der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Städte Ueckermünde und Torgelow der Vereinbarung an. Das erhöhte ihre gesellschaftliche Wirksamkeit erheblich. Das positive Ergebnis dieser dreijährigen Zusammenarbeit sehen wir insbesondere darin, daß die Qualität der Mietrechtsprechung des Kreisgerichts und die Tätigkeit der Wohnraumlenkungsorgane und des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung sich wesentlich verbessert hat; ein konsequenter Kampf gegen Mietrückstände geführt wird (in der Stadt Torgelow liegt der Mitrückstand unter 0,3 Prozent des Jahresaufkommens); die Fachorgane im notwendigen Maße schriftlich oder mündlich in Einzelverfahren mitwirken, wobei auch hier die Stadt Torgelow besondere Erfolge erreichte; der ständige, wechselseitige Informationsfluß dazu gehört auch der Austausch von Leitungsdokumenten eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit im Einzelverfahren gewährleistet und das Einfließen der gerichtlichen Tätigkeit in die staatliche Leitungstätigkeit sichert. WILLI NEE LS, Direktor des Kreisgerichts Ueckermünde Zur Bindung des Gerichts an den Haftantrag des Staatsanwalts In der Praxis ist die Frage aufgetreten, ob das Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß eines Haftbefehls (§ 124 Abs. 1 StPO) gebunden ist oder ob es im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§ 98 StPO) eigenverantwortlich entscheiden darf, durch welche der erhobenen Beschuldigungen der Erlaß des Haftbefehls gerechtfertigt ist. Wird z. B. gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen mehrerer Diebstähle zum Nachteil sozialistischen Eigentums und wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung eingeleitet, so kann der Staatsanwalt die Begründung seines Antrags auf Erlaß eines Haftbefehls auf die Diebstahlshandlungen beschränken. Gelangt das Gericht dann bei der Überprüfung dieses Haftantrags zu dem Ergebnis, daß nach den bisher vorliegenden Ermittlungen und nach der Vernehmung des Beschuldigten dringender Tatverdacht nur hinsichtlich einer Diebstahlshandlung zu bejahen ist und diese allein den Erlaß eines Haftbefehls nicht rechtfertigt, so entsteht die Frage, ob die vorsätzliche Körperverletzung in die Begründung des Haftbefehls einbezogen werden darf. Zu einer solchen Einbeziehung ist das Gericht nicht berechtigt. Das Strafverfahrensrecht ist von dem Prinzip der strengen Trennung der Eigenverantwortung der zuständigen Organe für die jeweiligen Abschnitte des Strafverfahrens bestimmt. Unbeschadet der in Art. 90 der Verfassung geforderten Komplexität und sozialistischen Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane bei der Bekämpfung der Kriminalität und ihrer Ursachen und. Bedingungen, hat jedes Organ Ermittlungsorgan, Staatsanwalt und Gericht seine Eigenverantwortung zu wahren. Der Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren. Er bestimmt, welche Handlungen einem gesellschaftlichen Gericht zur Beratung und Entscheidung zu übergeben sind oder über welche vom staatlichen Gericht zu entscheiden ist. Damit bestimmt der Staatsanwalt Umfang und Grenzen des Tätigwerdens der Gerichte in Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht. Der klaren Trennung der Verantwortung für bestimmte Abschnitte des Strafverfahrens widerspricht es nicht, daß ausschließlich das Gericht Haftbefehl erlassen kann. Das ist vielmehr ein Verfassungsauftrag des Gerichts, der sich aus Art. 100 der Verfassung ergibt; dieser Auftrag entspricht der Bedeutung, die der Verhaftung als einer das Recht der Bürger auf persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme zukommt. Dem widerspricht jedoch nicht das Recht des Staatsanwalts, den Inhalt und Umfang des einem Haftbefehl zugrunde zu legenden Schuldvorwurfs mit dem Haftantrag zu bestimmen. Das Gericht ist nicht berechtigt, Haftbefehl wegen einer Handlung zu erlassen, die vom Antrag des Staatsanwalts nicht erfaßt ist. Beantragt der Staatsanwalt wegen eines bestimmten Teils strafbarer Handlungen, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind, ein-nen Haftbefehl und rechtfertigen diese Handlungen die Verhaftung nicht, so muß der Erlaß eines Haftbefehls auch dann abgelehnt werden, wenn eine Verhaftung wegen anderer dem Beschuldigten mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vorgeworfener Handlungen gerechtfertigt wäre. Hieraus folgt auch, daß das Gericht nicht berechtigt ist, den Beschuldigten im Rahmen der richterlichen Vernehmung zu anderen, nicht im Haftantrag erwähnten, aber aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Handlungen zu vernehmen. Die Entscheidung des Gerichts über einen Haftantrag des Staatsanwalts setzt die eigenverantwortliche und verantwortungsbewußte Prüfung der aktenkundigen, gesetzlich zulässigen Beweismittel durch das Gericht voraus, aus denen sich das Vorliegen dringender Verdachtsgründe, eines Haftgrundes gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StPO sowie der gesetzlichen Zulässigkeit und der gesellschaftlichen Notwendigkeit der Verhaftung ergibt (vgl. dazu die Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts). Im Rahmen dieser Prüfung nimmt das Gericht eigenverantwortlich die rechtliche Beurteilung der Handlung des Beschuldigten vor. Es ist also hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nicht an den Antrag des Staatsanwalts gebunden. Im Prinzip geht es hier um die gleichen Probleme wie bei der Bindung des Gerichts an die Anklage des Staatsanwalts gemäß § 187 Abs. 1 StPO (vgl. dazu Hartmann/Pompoes in NJ 1970 S. 569 ff.). Dr. RICHARD SCHINDLER und Dr. HERBERT POMPOES, wlss. Mitarbeiter am Obersten Gericht 178;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 178 (NJ DDR 1971, S. 178) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 178 (NJ DDR 1971, S. 178)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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