Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 176 (NJ DDR 1971, S. 176); Schwierigkeiten bereiten. So werden z. B. verschlossene Umschläge mit der Aufschrift „Testament des übersandt oder durch dritte Personen zur Verwahrung abgegeben. Der Notar ist weder berechtigt, diese Schriftstücke zu öffnen, noch in der Lage, streitvorbeugend tätig zu werden. Stellen sich dann bei der Testamentseröffnung Mängel heraus, die u. U. sogar zur Nichtigkeit des Testaments führen, dann ist es für den Notar schwer, die Beteiligten von diesen Mängeln und ihren Folgen zu überzeugen, weil die Bürger von ihrer Sicht aus völlig zu Recht darauf vertrauen, daß ein beim Staatlichen Notariat verwahrtes Testament in Ordnung sein muß. Besondere Bedeutung hat die streitverhindernde Tätigkeit des Staatlichen Notars bei der Eröffnung von Testamenten. Er kann nur dann rechtzeitig Maßnahmen zur Streitverhinderung treffen, wenn er alle Beteiligten gemeinsam über die durch den Tod des Erblassers entstandenen Rechte und Pflichten aufklären kann. Davon sollte er nur dann absehen, wenn ihm eine Erklärung vorgelegt wird, daß die nicht erschienenen Beteiligten den letzten Willen anerkennen und auf eine Bekanntmachung des Testaments verzichten. Nach § 64 NotVerfO kann der Erbe von einem privatschriftlichen Testament beglaubigte Abschriften mit dem Protokoll über die Eröffnung des Testaments verlangen. Im Rechtsverkehr besitzen aber nur der Erbschein und das notarielle Testament öffentlichen Glauben. Die Praxis zeigt, daß auch bei Vorlage beglaubigter Abschriften eines privatschriftlichen Testaments auf die Rechtsgültigkeit dieser Legitimation als vermutlicher öffentlicher Urkunde vertraut wird und teilweise erhebliche Leistungen an die im Testament bezeichneten Personen vorgenommen werden. Auf diese Legitimation vertrauen nicht nur Bürger, sondern auch Dienststellen, Banken, Betriebe usw. Wird dann im Erbscheinsverfahren eine andere Person als Erbe legitimiert, so muß in der Regel die Leistung noch einmal erbracht werden, da bei der ersten Leistung eine schuldbefreiende Wirkung nicht eintrat. Der daraus entstehende Konflikt hätte verhindert werden können, wenn der Notar keine beglaubigte Abschrift erteilt hätte. Die künftige gesetzliche Regelung muß auch hier eine Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen hersteilen, um bereits damit zur Streitverhinderung beizutragen. In fast jeder Sprechstunde wenden sich Bürger an den Staatlichen Notar um Rat, weil sie als Erben von einem Erbschaftsbesitzer keine Auskunft über den Bestand des Nachlasses erhalten. Ebenso ersuchen Bürger um Rat, weil sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses nicht einigen können. Dabei steht dieses Verhalten keineswegs im Gegensatz zu den gesellschaftlichen Interessen und Erfordernissen; es beruht in der Regel einfach darauf, daß eine für den Bürger unklare Rechtslage vorliegt. Auch in diesen Fällen ist die Praxis weitverbreitet, eine entsprechende Auskunft zu erteilen und darauf hinzuwirken, daß bei Weigerung des Verpflichteten beim Kreisgericht Klage erhoben werden könne. Ein solches Verhalten wird m. E. nicht der dem Staatlichen Notar obliegenden Verpflichtung zur Streitverhütung gerecht. Deshalb werden beim Staatlichen Notariat Pirna in solchen Fällen z. B. Erbschaftsbesitzer schriftlich über ihre gesetzlichen Verpflichtungen belehrt und unter Fristsetzung aufgefordert, das verlangte Verzeichnis den Berechtigten zu übersenden. In fast allen Fällen hatte dieses Schreiben Erfolg; oft ersuchten diese Bürger selbst den Notar um Regelung oder Vermittlung der Angelegenheit. Die genannten Beispiele zeigen, daß der Staatliche Notar viele Möglichkeiten hat, die Rechte der Beteiligten zu wahren und Nachlaßangelegenheiten zu einem befriedigenden Abschluß zu bringen! Oft wird eine gemeinsame Aussprache aller Beteiligten über die strittige Angelegenheit notwendig sein. Da ein Streit auch immer die Arbeitsfreude beeinflußt, haben alle Beteiligten selbst an einer umgehenden Lösung großes Interesse. Sie werden deshalb von der „Vermittlerrolle“ des Staatlichen Notars gern Gebrauch machen und sich unter seiner Mitwirkung einigen. Das Ergebnis dieser Einigung muß im Protokoll so forrrgiliert werden, daß konkrete Termine festgelegt und Sachen so bezeichnet werden, daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. * Die im Staatlichen Notariat Pirna gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß es vielfältige Möglichkeiten gibt, mit den Mitteln der auf fundierten Rechtskenntnissen beruhenden Überzeugung und Erziehung zur Streitverhütung beizutragen. Diesem Anliegen muß auch das künftige Notariatsrecht Rechnung tragen. Aus der Praxis für die Praxis Rechtspflegeaktiv in Wohnbezirken der Stadt Wittenberg In dem Bemühen, die Kriminalität, andere Rechtsverletzungen und Rechtskonflikte durch das komplexe und koordinierte Zusammenwirken der staats- und wirtschaftsleitenden Organe, der Rechtspflegeorgane sowie aller gesellschaftlichen Kräfte zu bekämpfen und zu verhüten, müssen wir den Wohngebieten stärkere Aufmerksamkeit zuwenden. Der Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer über die komplexe Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in territorialen Bereichen (NJ 1970 S. 9 ff.) hat uns hier wichtige Hinweise gegeben. Untersuchungen zeigten, daß die staatlichen Organe, Rechtspflegeorgane und die Betriebe in vielerlei Form und mit den unterschiedlich- sten Methoden bestrebt sind, ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Aber die Betreuung von Strafentlassenen, von auf Bewährung Verurteilten, von kriminell und sozial Gefährdeten hörte zumeist am Werktor auf. Die Sphäre des Wohnbe-reichs, die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, ging und geht von Ausnahmen abgesehen der Betreuung verloren. Auch in den monatlichen Beratungen der Leiter der Rechtspflege-und Sicherheitsorgane war dieses Problem oftmals Gegenstand lebhafter Debatten. Besondere Sorgen bereitete uns die Kreisstadt, hauptsächlich die rekonstruktionsbedürftige Innenstadt mit vier Wohnbezirken, und zwar hinsichtlich der Rückfallkriminalität, insbesondere der Wiedereingliederung Strafentlassener, der Arbeit mit auf Bewährung Verurteilten und der Durchsetzung der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 751). Wertvolle Anregungen vermittelte uns der Beitrag von Heide/ Salzer über die Arbeit des Rechtspflegeaktivs im Stadtbezirk Halle-Süd (NJ 1970 S. 509 f.). Der dort gewiesene Weg erschien uns gangbar, und wir begannen, für die Innenstadt ein Rechtspflegeaktiv aufzubauen. Dabei gingen wir von einer genauen Analyse aus, um eventuelle Besonderheiten berücksichtigen zu können und eine schematische Übernahme der Erfahrungen von Halle-Süd zu vermeiden. Die Analyse ergab u. a., daß allein 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 176 (NJ DDR 1971, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 176 (NJ DDR 1971, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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