Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 175 (NJ DDR 1971, S. 175); nicht in der Lage ist,, die im Vertrag zugesicherte Vollmacht, eine Löschungsbewilligung oder andere wichtige Erklärungen einzureichen, da er hierzu die Auffassung vertritt, die Beteiligten hätten sich ja im Vertrag verpflichtet, die fehlenden Voraussetzungen zur Wirksamkeit des Vertrags selbst zu beschaffen und dem Liegenschaftsdienst zu übermitteln. Ein Notar, der eine solche Auffassung vertritt, vergißt, daß er als Staatsfunktionär staatliche Leitungstätigkeit ausübt. Diese Tätigkeit verlangt aber von jedem Notar, die vermögensrechtlichen Beziehungen der Bürger so zu regeln, daß Streit verhindert und das Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger weiterentwickelt wird. Von einem Staatlichen Notar muß man verlangen können, daß er mögliche Konfliktursachen erkennt und bei Vornahme einer Beurkundung alle Faktoren ausschließt, die nachträglich zu einem Streit führen können. Deshalb muß z B. ein Kaufvertrag über ein Grundstück auch über die genaue Lage und Beschaffenheit des Grundstücks Auskunft geben. Es darf auch kein Zweifel bleiben, ob transportable Baulichkeiten, Gartengeräte, Handwerkszeug usw. oder bei landwirtschaftlichem Grundbesitz lebendes und totes Inventar mit verkauft wurde. Die Bürger selbst kommen nur sehr selten während der Beurkundung darauf zu sprechen, was mit solchen Sachen geschehen soll. Von großer Bedeutung ist auch, wie sich der Kaufpreis zusammensetzt und in welcher Weise ef entrichtet werden soll. Die Belehrung über das Risiko einer Vorausleistung über die Mitteilungspflicht bei einer Schuldübemahme an den Hypothekengläubiger (§ 416 BGB), über Angaben zur Verzinsung, Tilgung und Kündigung des Restkaufgeldes usw. kann gleichfalls zur Streitvermeidung beitragen. Bereits entstandene Konflikte kann der Notar oft durch die Vermittlung von Erbauseinandersetzungen und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus bestehenden Verträgen lösen. Gerade bei Erbauseinandersetzungen muß der Notar oft feststellen, daß zwei Erben Anspruch auf das Nachlaßgrundstück erheben und die übrigen Miterben Partei für den einen oder anderen Bewerber ergreifen. Für die Lösung solcher Konflikte ist nach geltendem Recht das Zwangsversteigerungsverfahren beim Kreisgericht vorgesehen. Abgesehen davon, daß sich solche Verfahren in der Regel über eine lange Zeit hinziehen, wird mit ihnen kaum ein erzieherischer Einfluß auf die Erben ausgeübt. Deshalb kommt es oft zum Bruch zwischen den Erben der Gemeinschaft, und es schließen sich Zivilprozesse an, da über die Verteilung des Erlöses keine Einigung erzielt werden kann. Ein Notar könnte m. E. solche Konflikte im Interesse aller Beteiligten viel wirksamer lösen. Die Praxis zeigt, daß besonders Erbengemeinschaften sehr oft der vermittelnden Hilfe durch eine Person bedürfen, die die erforderlichen Rechtskenntnisse hat, das Vertrauen der Erben besitzt und diesen die selbständige Lösung des Konflikts ermöglicht. Der Notar ist dazu die geeignete Persönlichkeit, und er sollte die Erben erst dann an das Kreisgericht verweisen, wenn sein eigener Versuch, mit Mitteln der Überzeugung und Erziehung eine Lösung herbeizuführen, gescheitert ist. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen besteht für den Notar jedoch keine Rechtspflicht zur Vornahme dieser „Vermittlerrolle“. Unsere gesellschaftliche Entwicklung drängt aber auf eine entsprechende gesetzliche Regelung und auf die Erweiterung der Befugnisse des Staatlichen Notars auch in der Weise, daß rechtsgestaltende Entscheidungen möglich sind, wenn z. B. die Erbteilung nur am uneinsichtigen Verhalten eines Miterben scheitert. Der Notar hat die Möglichkeit, nach geeigneten Kompromißlösungen zu suchen, und kann den Erben annehmbare Vorschläge zur Überwindung des Streites unterbreiten. So konnten wir z. B. Einigungen erzielen, weil der weitere Bewerber des Nachlaßgrundstücks ein Vorkaufsrecht eingeräumt erhielt oder die unentgeltliche Nutzung eines bestimmten Teiles vom Hausgarten auf eine gewisse Zeit zugebilligt bekam. Stets muß der Notar nach den Motiven des Interesses am Grundstück forschen; nur so kann er Voraussetzungen zur Lösung des Konflikts finden. Die Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrags muß schließlich der Abschluß der Erbschaftsregelung für alle Beteiligten sein. Dies verlangt, daß der Vertrag grundsätzlich die Erklärung enthält, daß die Erben am Nachlaß restlos abgefunden sind und gegenseitig auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichten. Streitvorbeugung im Zusammenhang mit der Errichtung, Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und bei anderen Nachlaßsachen Die Hauptfunktion des Erbrechts ist der Schutz des persönlichen Eigentums unserer Bürger. Der Staatliche Notar muß mit seinen spezifischen Mitteln diesen Schutz gewährleisten, die subjektiven Rechte der Bürger wahren und durchsetzen. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten dafür, daß widerstreitende Interessen zwischen den Bürgern entstehen. So kann bereits mit der Errichtung eines Testaments so viel Zündstoff gelegt werden, daß es fast zwingend zur Entstehung von Streit kommen muß. Deshalb ist der Staatliche Notar innerhalb seiner streitvorbeugenden Tätigkeit verpflichtet, in seinem Kreis durch Veranstaltungen und mit Hilfe der Presse das Rechtsbewußtsein der Bürger soweit zu entwickeln, daß jeder die Konfliktursachen in Erbschaftsangelegenheiten selbst erkennt und zur Verhinderung beiträgt. Auch in der künftigen Zivilgesetzgebung wird nach den gegenwärtigen Vorstellungen das privatschriftliche Testament zugelassen sein. Dieser die Entstehung von Konflikten begünstigende Faktor kann m. E. nur durch die weitere Festigung und Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürgern und Staatlichem Notar überwunden werden. Es wäre schon ein Erfolg, wenn die Bürger ihre selbst geschriebenen Testamente vom Notar prüfen ließen. Damit wäre es dem Notar möglich, streitbegünstigende Faktoren, wie mangelnde Form, ungenügender Inhalt und zweideutige Formulierungen, beseitigen zu helfen. Formale Arbeit ist in der notariellen Praxis vor allem dann festzustellen, wenn bei Überreichung einer offenen oder verschlossenen Schrift gemäß § 11 Abs. 2 TestG vom Notar nur eine Errichtungsniederschrift nach § 13 TestG verfaßt wird, ohne daß er sich über die späteren Folgen, die aus dem Inhalt des vom Erblasser selbst geschriebenen Testaments entstehen können, Gedanken macht. Dabei kann es zu notariellen Testamenten mit Vermächtnissen und Teilungsanordnungen kommen, aber ohne klare Erbeinsetzung. Für die Beurkundung solcher Testamente kann es für den Notar keinerlei Rechtfertigung geben, auch keine objektiven Schwierigkeiten wie mangelnde Einsicht des Erblassers oder Zeitnot infolge einer großen Besucherzahl. Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung ist ein privatschriftliches Testament auf Verlangen beim Notariat in Verwahrung zu nehmen (§22 TestG). Diese Regelung sollte in das künftige Notariatsgesetz nicht aufgenommen werden, da diese Fälle dem Notar oft 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 175 (NJ DDR 1971, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 175 (NJ DDR 1971, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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