Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 171 (NJ DDR 1971, S. 171); zu liefern und ihm das Eigentumsrecht an dem Fahrzeug zu verschaffen (vgl. Ziff. 1 und 2 des Mustervertrags). Es entsteht also ein aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleiteter, auf die Übereignung eines Pkw gerichteter Anspruch des Käufers. Dieser Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und einklagbar. Wurden die während der Ehe geleisteten Kaufpreiszahlungen überwiegend aus den Arbeitseinkommen oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen der Ehegatten erbracht, so gehören alle Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag insbesondere der Anspruch auf Übereignung des Pkw zum gemeinschaftlichen Vermögen (§ 13 Abs. 1 FGB). Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, wenn aus Mitteln des gemeinschaftlichen Vermögens beider Ehegatten gezahlt wurde oder wenn die Eheleute trotz der Begleichung des Kaufpreises aus dem Vermögen eines Ehegatten gemäß § 14 FGB vereinbart haben, daß die Rechte aus dem Kaufvertrag beiden Ehegatten zustehen sollen. In diesen Fällen ist es unerheblich, daß der Kaufvertrag nur auf den Namen eines Ehegatten lautet./2/ Treffen die genannten Voraussetzungen zu, und gehören die Rechte des Käufers insbesondere der Anspruch auf Übereignung des Pkw zum gemeinschaftlichen Vermögen, dann unterliegen diese Rechte auch der Eigentums- und Vermögensteilung nach § 39 FGB. Die Rechte aus dem Kaufvertrag sollten der Partei zugesprochen werden, die den Pkw unter Berücksichtigung der in Abschn. A II Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180, NJ 1967 S. 240) genannten Kriterien am dringendsten benötigt. Dabei ist es u. E. bei entsprechender Anwendung des §402 BGB zulässig, eine Partei zur Herausgabe der Vertragsurkunde an den Prozeßgegner zu verurteilen, wenn diesem die Rechte aus dem Kaufvertrag zugesprochen wurden. Da gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 FGB jeder frühere Ehegatte mit der Einigung bzw. mit der Rechtskraft der Entscheidung alleiniger Inhaber der ihm zugesprochenen Vermögensrechte wird, ist der Handelsbetrieb an eine Vereinbarung der Parteien bzw. an ein rechtskräftiges Urteil über die Zuteilung der Rechte aus dem Kaufvertrag gebunden. Sollte der Pkw für gemeinschaftliche Zwecke beider Ehegatten erworben werden, so kann gemäß § 11 FGB jeder Ehegatte für die Erfüllung der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genom- 121 Die Rechtslage ist hier ähnlich wie bei aus Arbeitseinkünften gebildeten Sparguthaben, über die keine abweichenden Vereinbarungen der Ehegatten gemäß § 14 FGB vorliegen. Diese Sparguthaben sind auch dann, wenn sie nur auf den Namen eines Ehegatten lauten, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB gemeinschaftliches Vermögen. men werden. Dies ist auch dann möglich, wenn von dem Ehepartner, der den Kaufvertrag geschlossen hatte, nicht zu erkennen gegeben worden war, daß er kraft Gesetzes auch seinen Ehegatten vertritt./3/ Es ist aber möglich, bei der Vermögensteilung festzustellen, daß die nach dem Gesetz von beiden früheren Ehegatten noch zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen von dem zu erbringen sind, dem die Rechte aus dem Vertrag zugesprochen werden. Eine solche Feststellung bedarf, soll sie gegenüber dem Handelsbetrieb als Gläubiger wirksam werden, dessen Zustimmung. Wird diese nicht erteilt, so wirkt die Feststellung nur im Innenverhältnis der Parteien./4/ Bei teilweiser Nichtzahlung des Kaufpreises wird der Handelsbetrieb jedoch in der Regel nicht versuchen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, sondern er wird entsprechend dem für diese Fälle vereinbarten Rücktrittsrecht (vgl. Ziff. 8 des Mustervertrags) vom Vertrag zurücktreten. Auch nach Rechtskraft der Ehescheidung können die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag noch zum Gegenstand einer Vermögensauseinandersetzung gemacht werden. Dem kann im Einzelfall nicht entgegen gehalten werden, daß nach dem Kaufvertrag (vgl. Ziff. 6 des Mustervertrags) eine Abtretung der vertraglichen Ansprüche des Käufers nur an dessen Ehegatten und Kinder nicht jedoch an den früheren Ehegatten möglich ist. Eine Vermögensauseinandersetzung gemäß § 39 FGB ist nicht mit einer Abtretung i. S. der §§ 398 ff. BGB gleichzusetzen; auch kann u. E. die Durchführung einer familienrechtlichen Vermögensauseinandersetzung nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Eine solche Festlegung würde den Grundsätzen des Familienrechts widersprechen. Lediglich in den Fällen, in denen die zur Erfüllung des Kaufvertrags bereits gezahlten Mittel überwiegend aus dem Alleinvermögen eines Ehegatten stammen und keine Vereinbarung gemäß § 14 FGB über die Begründung gemeinschaftlichen Vermögens vorliegt, gehören die Ansprüche aus dem Kaufvertrag zum Alleinvermögen dieses Ehegatten und unterliegen nicht der Vermögensteilung nach § 39 FGB. Um die Vermögensverhältnisse beim Erwerb von Kraftfahrzeugen von vornherein sichtbar zu machen, empfiehlt es sich, in den Fällen, in denen das Fahrzeug aus Arbeitseinkommen oder ähnlichen Einkünften der Ehepartner bzw. aus gemeinschaftlichen Mitteln für die gemeinsame Lebensführung erworben werden soll, den Kaufvertrag mit beiden Ehegatten abzuschließen. 131 Vgl. FGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1970, Anm. 1.2 zu § 11 S. 62); OG, Urteil vom 7. August 1970 2 Zz 11/70 (NJ 1970 S. * 718 f.). /4/ Vgl. dazu auch die für Teilzahlungskredite im Abschn. A IV Ziff. 13 der Richtlinie Nr. 24 gegebenen Hinweise. Dr. RUDI TRAUTMANN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle Planmäßige und effektive Öffentlichkeitsarbeit des Staatsanwalts Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im Bezirk Halle haben ergeben, daß noch nicht alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Öffentlichkeitsarbeit planmäßig und effektiv zu gestalten. Zu Unrecht wird der Rückgang der Öffentlichkeitsarbeit u. a. mit dem Rückgang von Strafverfahren begründet. Damit wird jedoch verkannt, daß die „Öffentlichkeitsarbeit das dialektische Verhältnis zwischen Bürger und Staat (betrifft)“/!/ und die Staatsanwaltschaft zu einer wirksa- 11/ Sorgenicht, „Öffentlichkeitsarbeit eine wesentliche Seite men kommunalpolitischen Öffentlichkeitsarbeit beitragen kann und muß./2/ Eine Tatsache ist andererseits, daß die Staatsanwälte im Bezirk Halle bedeutend mehr Strafverfahren als die Richter auswerten, obwohl die Verantwortung des Gerichts nach § 256 StPO klar ge- staatlicher Führungstätigkeit“, Sozialistische Demokratie vom 7. August 1970, Beilage 32/70, S. 11. /2i Vgl. „Für eine wirksame kommunalpolitische Öffentlichkeitsarbeit“ (Thesen), Sozialistische Demokratie vom 7. August 1970, Beilage 32/70. 171;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Fahndu ngsunterlagen ist die Erstellung der Fahn-dungsksrteikarte Strafvollzug , die zum Beispiel bei allen Maßnahmen der Bewegung Verhafteter außerhalb der Untersuchungshaftanstalt mitzuführen ist und als Grundlage für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische und sozialistische Ausland, den Import von Technik, Technologien und Konsumgütern den Erwerb von Waren in Einrichtungen des Genexgeschenkdienstes bzw, der Forum-GmbH konfrontiert werden.

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