Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 17 (NJ DDR 1971, S. 17); der VO, der Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben von Kooperationsgemeinschaften behandelt. Aus diesem Abschnitt wird deutlich, daß es sich bei der Kooperationsgemeinschaft um eine solche Organisationsform handelt, die zur Erhöhung der volkswirtschaftlichen Effektivität bei der Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben, insbesondere zur besseren Erfüllung staatlicher Planaufgaben gebildet wird. Auf der Grundlage eines Organisationsvertrags wird durch sie die kooperative Verwirklichung gemeinsamer Aufgaben und Ziele begründet und das vereinbarte gemeinschaftliche Handeln der beteiligten Betriebe bei kollektiver Willensbildung durchgesetzt (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1). Die gemeinsame Zielstellung kann vor allem in zwei Hauptformen bestehen, nämlich in der Koordinierung der Tätigkeit der beteiligten Betriebe (z. B. in Richtung einer effektiveren arbeitsteiligen Gestaltung komplexer Reproduktionsprozesse) sowie in der Wahrnehmung gleichartiger wirtschaftlicher Aufgaben (z. B. Durchführung einer zentralisierten Absatzfunktion). Die gemeinsame Zielstellung besteht also nicht in der Organisierung von Beziehungen, die den wechselseitigen Ware-Geld-Austausch zum Gegenstand haben. Aufgaben der Kooperationsgemeinschaften können folglich sein: Konzentration der Mittel und Kräfte der Forschung und Entwicklung, Maßnahmen zur Durchführung der komplexen sozialistischen Rationalisierung, Konzentration und Spezialisierung von Produktionsprozessen, gemeinsame Nutzung hochproduktiver Anlagen und Einrichtungen u. a. (§ 4). Die nähere Bestimmung der Bezeichnung „Kooperationsgemeinschaft“ in der Verordnung ist mindestens in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Einmal macht sie deutlich, daß es sich bei der Kooperationsgemeinschaft nicht etwa nur um die Regelung einer von vielen in der Praxis bekannten Formen der Zusammenarbeit zwischen Betrieben usw. handelt. Aus den dargelegten Merkmalen geht vielmehr hervor, daß mit dieser Bezeichnung alle jene organisationsrechtlichen Formen ihre grundlegende Regelung erfahren haben, die gleiche Grundzüge aufweisen, unabhängig davon, wie sie in der Praxis bisher im einzelnen bezeichnet wurden. Zum anderen läßt die Verordnung zugleich Raum für neue Organisationsformen und deren rechtliche Regelung. Sie berücksichtigt auch, daß schon bestimmte, rechtlich geregelte Organisationsformen bestehen, indem sie in § 1 Abs. 3 die Kooperationsgemeinschaften in der Landwirtschaft, Warenzeichenverbände, Kooperationsverbände für die Organisierung der Zusammenarbeit zwischen Finalproduzenten und Zulieferbetrieben der Kooperationsketten für volkswirtschaftlich strukturbestimmende Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen und andere rechtlich bereits geregelte Organisations-formen vom Geltungsbereich ausschließt/5/. Der personelle Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2 auf volkseigene Kombinate und Betriebe sowie andere sozialistische Betriebe, sozialistische Genossenschaften, Betriebe mit staatlicher Beteiligung, private Industrie-, Bau-, Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sowie Hochschulen, Einrichtungen und Organe, die wirtschaftliche Aufgaben verwirklichen. Die Bildung von Kooperationsgemeinschaften ist dabei nur zwischen volkseigenen Kombinaten und Betrieben untereinander sowie zwischen diesen Betrieben einerseits und sozia- 151 Weitere Organisationsformen kooperativer Zusammenarbeit sind z. B. Investitionskonsortien und Exportkontore, die durch besondere Rechtsvorschriften geregelt sind (vgl. AO über die Bildung von Konsortien zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 12. März 1965 [GBl. II S. 273] und AO über die Bildung von Exportkontoren durch Betriebe der örtlichen Wirtschaft vom 17. Januar 1966 [GBl. II S. 105]). listischen Genossenschaften, Betrieben mit -staatlicher Beteiligung und Privatbetrieben andererseits möglich. Zur Bildung von Kooperationsgemeinschaften und zur Organisierung der Zusammenarbeit der beteiligten Betriebe Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben auf Grund ihrer Verantwortung für die Leitung der planmäßigen Entwicklung der Produktivkräfte zu gewährleisten, daß die Kooperationsgemeinschaften in Übereinstimmung mit der in den Perspektiv- und Jahresplänen festgelegten Aufgabenstellung gebildet werden und daß ihre Tätigkeit insbesondere der Durchsetzung der staatlichen Strukturpolitik in Verbindung mit den Entwicklungsperspektiven der Zweige und Territorien dient. Die Verordnung ist deshalb auch ein wichtiges Leitungsinstrument der Staats- und Wirtschaftsorgane/6/. Diese Aufgabe erfordert exakte Einschätzungen der Leistungsfähigkeit und der auf der Prognose beruhenden Entwicklung der Betriebe sowie des Nutzeffekts der zu bildenden Kooperationsgemeinschaften. Das sind wichtige Voraussetzungen dafür, ob der Leiter eines Staats- oder Wirtschaftsorgans einem unterstellten oder zugeordneten Betrieb die zur Beteiligung an einer Kooperationsgemeinschaft erforderliche Einwilligung erteilt (§ 5 Abs. 3 der VO). Di Stellung der volkseigenen Kombinate in der Volkswirtschaft und ihre ökonomische Leistungsfähigkeit qualifizieren sie dazu, als Leitbetriebe den Gesamtprozeß der Konzentration und Kooperation sozialistischer Warenproduzenten wesentlich zu beeinflussen/7/. Deshalb legt die Verordnung für die leistungsstarken volkseigenen Kombinate und Betriebe auch, eine entsprechende Verantwortung für die Bildung und Tätigkeit der Kooperationsgemeinschaft fest. So hat der Leitbetrieb beispielsweise die Bildung und effektive Tätigkeit der Kooperationsgemeinschaft politisch-ideologisch, ökonomisch und organisatorisch vorzubereiten und unter aktiver Mitwirkung der anderen beteiligten Betriebe den Organisationsvertrag auszuarbeitert. Er hat weiter die Beschlußfassung in der Kooperationsgemeinschaft vorzubereiten und ist für die Organisierung der Durchführung der Aufgaben unter aktiver Mitarbeit der anderen beteiligten Betriebe verantwortlich (§6). Ein entscheidendes Instrument bei der Bildung von Kooperationsgemeinschaften und bei der Organisierung der Zusammenarbeit ist der Organisationsvertrag als eine Hauptgruppe der Wirtschaftsverträge/8/. Er wird als die grundlegende Rechtsform der Bildung und Zusammenarbeit in der Kooperationsgemeinschaft/9/ bezeichnet. Sowohl beim Abschluß des Organisationsvertrags als auch bei seiner Durchsetzung wird gesichert, daß das Prinzip der Freiwilligkeit, die ökonomische und juristische Eigenverantwortung und der gegenseitige Vorteil der an der Kooperationsgemeinschaft beteiligten Betriebe auf der Grundlage der Übereinstimmung der betrieblichen Aufgaben und Ziele mit den gesellschaftlichen Interessen gewahrt sowie die Grundsätze der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit eingehalten werden. Entsprechend den vielfältigen und differenzierten Bedingungen der Praxis, wurde in den §§ 8 und 9 der VO eine weitgehende dispositive und orientierende Rege- /6/ Vgl. Kreutzer, „Bildung und Tätigkeit von Kooperationsgemeinschaften“, Die Wirtschaft 1970, Nr. 23, S. 13. IV Vgl. Politische Ökonomie des Sozialismus und ihre Anwendung in der DDR, Berlin 1969, S. 698. /8/ Vgl. Kommentar zum Kooperationsrecht, Berlin 1970, S. 67. 191 Vgl. Süß, „Der Organisationsvertrag“, Vertragssystem 1969, Heft 3, Beilage, S. 2. 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 17 (NJ DDR 1971, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 17 (NJ DDR 1971, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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