Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 167 (NJ DDR 1971, S. 167); Verhältnis zur Vergewaltigung und Nötigung zu sexuellen Handlungen Wird durch die Gewaltanwendung bei der Vergewaltigung oder bei Nötigung zu sexuellen Handlungen eine gesundheitliche Schädigung oder körperliche Mißhandlung der Geschädigten verursacht, so liegt Tateinheit zwischen §§ 121 bzw. 122 und § 115 StGB vor (KrG Halle [Stadtbezirk West], Urteil vom 22. Juli 1969 West 1 S 166/69 NJ 1970 S. 121). Diese Auffassung des Kreisgerichts Halle (Stadtbezirk West) deckt sich mit der des Obersten Gerichts, wonach in den Fällen, in denen die Gewaltanwendung, die zu den Merkmalen eines bestimmten Tatbestands gehört (z. B. §§ 121, 122, 126, 127 StGB), in einer gesundheitlichen Schädigung oder körperlichen Verletzung besteht, auch § 115 Abs. 1 StGB heranzuziehen ist. § 63 Abs. 1 StGB bestimmt, daß bei mehrfacher Gesetzesverletzung alle Strafrechtsnormen anzuwenden sind, die den Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns kennzeichnen. Schlägt beispielsweise der Täter eines Notzuchtverbrechens auf sein Opfer ein, um es für sein Vorhaben gefügig zu machen, so ist er tateinheitlich zum Sexualdelikt auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen. Erfolgt hingegen die körperliche Mißhandlung nach dem Mißlingen des Vorhabens (beispielsweise um sich an der Geschädigten für den geleisteten Widerstand zu rächen), so liegt eine selbständige Handlung vor. Ein schwerer Fall der Vergewaltigung liegt dann vor, wenn der Täter durch die Vergewaltigung oder deren Versuch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung verursacht hat. Zwar umfaßt der bloße Wortlaut des § 121 Abs. 2 Ziff. 2 StGB nur die fahrlässig herbeigeführte schwere Körperverletzung. Aus dem rechtspolitischen Sinn und den praktischen Konsequenzen bei der Bestrafung ergibt sich aber, daß ein schwerer Fall der Vergewaltigung erst recht dann vorliegt, wenn die schwere Körperverletzung vorsätzlich verursacht wurde. Es besteht daher keine Tateinheit mit schwerer Körperverletzung nach § 116 Abs. 2 StGB (OG, Urteil vom 16. April 1969 5 Ust 12/69 NJ 1969 S. 712) ,/6/ Zur Tateinheit bei Kärger Verletzung und Raub Wird durch die Gewaltanwendung bei einem Raub eine gesundheitliche Schädigung verursacht, so liegt Tateinheit zwischen §126 und §115 StGB vor. Ein Raub nach § 126 Abs. 1 StGB kann zwar unter Gewaltanwendung, jedoch auch ohne die in § 115 Abs. 1 StGB geforderte gesundheitliche Schädigung oder körperliche Mißhandlung eines Menschen begangen werden, so z. B., wenn der Täter dem Geschädigten die Hände festhält, ihn fesselt oder auf andere Weise wehrlos macht, ohne eine gesundheitliche Schädigung bei dem Opfer, zu verursachen. Diese Tateinheit wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß infolge der Verwendung von Gegenständen, die als Waffe benutzt wurden, ein schwerer Fall des Raubes nach § 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vorliegt, denn die Schwere dieser Straftat wird noch nicht durch die Körperverletzung mitbestimmt und charakterisiert. Hat der Täter mit einem gefährlichen Werkzeug, z. B. mit einem Messer, auf den Geschädigten eingewirkt, um den Raub zu ermöglichen, so ist deshalb neben /6/ Zur vorsätzlichen Herbeiführung von Folgen, für deren fahrlässige Verursachung in den Straftatbeständen eine höhere Strafe angedroht ist, vgl. auch Maaßen, „Erfolgsqualifizierte Delikte und mehrfache Gesetzesverletzung“, NJ 1968 S. 559 f.; Seidel, „Zur Schuld bei erfolgsqualifizierten Delikten“, NJ 1968 S. 48 ff.; Neumann/Schröder, „Zur Teilnahme an Vergehen nach § 200 StGB“, NJ 1970 S. 672 ff. (673). dem Tatbestand des Raubes auch der der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt. Das rücksichtslose Einschlagen, beispielsweise auf den Kopf des Geschädigten, und die dadurch verursachten Verletzungen charakterisieren mit die Schwere der gesamten Straftat und machen daher auch eine Verurteilung nach beiden Strafrechtsnormen erforderlich (OG, Urteil vom 31. Januar 1969 5 Ust 77/68 NJ 1969 S. 217). Körperverletzung und Verletzung der Erziehungspflichten Die Verletzung von Erziehungspflichten setzt die Rechtspflicht voraus, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen (§ 142 Abs. 1 StGB). Der nichterziehungsbe-rechtigte, pflichtwidrig handelnde Ehegatte eines Elternteils kann nur dann wegen Verletzung von Erziehungspflichten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Kinder, die nicht von ihm abstammen, im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben. Nach § 47 FGB hat jeder Ehegatte den anderen bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts zu unterstützen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind im einzelnen von den jeweiligen Umständen abhängig. Über § 47 Abs. 2 FGB hinaus bestehen Verpflichtungen nur im Rahmen des Einvernehmens mit dem Erziehungsberechtigten. Mißhandelt daher ein nichterziehungsberechtigter Ehegatte im Einvernehmen mit dem erziehungsberechtig-ten Ehegatten ein Kind oder einen Jugendlichen, so ist er nach § 142 StGB strafrechtlich verantwortlich. Handelt er gegen den Willen des Erziehungsberechtigten, so ist er wegen Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (BG Suhl, Urteil vom 25. Juli 1968 2 BSB 63/68 unveröffentlicht). Das Mißhandeln i. S. des § 142 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist ein Verhalten, das unter Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstandes des Minderjährigen durch ein rohes und brutales Vorgehen gekennzeichnet ist oder einen Minderjährigen sonst in seinem physischen oder psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Es umfaßt sowohl tätliche Angriffe auf die körperliche Integrität als auch Angriffe auf die Psyche, z. B. durch Einsperren. Die Verabreichung leichter Schläge erreicht in der Regel nicht die Qualität einer Mißhandlung. Körperliches Mißhandeln i. S. von § 142 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist identisch mit Mißhandeln i. S. des § 115 Abs. 1 StGB. Insoweit ist § 142 StGB gegenüber § 115 StGB lex specialis. Mißhandeln setzt jedoch nicht ein fortwährendes Verhalten voraus und verlangt auch nicht den Eintritt nachweisbar schädlicher Folgen. Gehen die durch die Erziehungspflichtverletzungen verursachten körperlichen Beeinträchtigungen bei dem Kind oder dem Jugendlichen über das Ausmaß einer Mißhandlung i. S. des § 142 Abs. 1 Ziff. 2 StGB hinaus, so liegt eine Gesundheitsschädigung nach § 115 Abs. 1 StGB vor, und zwischen beiden Bestimmungen besteht Tateinheit (OG, Urteil vom 20. März 1970 5 Ust 3/70 unveröffentlicht). Eine schwere Schädigung nach § 142 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn Folgen i. S. des § 116 StGB schuldhaft herbeigeführt werden. § 142 Abs. 2 StGB ist in solchen Fällen gegenüber § 116 StGB das speziellere Gesetz./7/ m Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung des 9 142 StGB vom 21. Oktober 1970 I Pr 1 112 2/70 (NJ-Beilage 6/70). 16 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 167 (NJ DDR 1971, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 167 (NJ DDR 1971, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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