Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 154 (NJ DDR 1971, S. 154); gehend mit der Entwicklung der Parteien beschäftigt und ist zu der Feststellung gekommen, daß insbesondere der Verklagte einen guten Kontakt zu den gemeinsamen Kindern hergestellt hat. Er geht jetzt einer regelmäßigen Arbeit nach und arbeitet zuverlässig und gewissenhaft. Sein Arbeitskollektiv hält ihn für würdig, das Erziehungsrecht für die Kinder der Parteien zu übernehmen. Auch die Klägerin bemühte sich nach dem Bericht des Referats Jugendhilfe um Kontakt zu den Kindern, indem sie sie einmal besucht und ihnen gelegentlich geschrieben hat. Sie ist aber im Unterschied zum Verklagten in ihrer Arbeit sehr unselbständig und bedarf ständiger Anleitung und Kontrolle. Diese Einschätzung trifft auch für ihre sonstige Lebensführung zu und bestätigt die seinerzeitige fachärztliche Auffassung. In Übereinstimmung mit dem Arbeitskollektiv der Klägerin vertritt daher das Referat Jugendhilfe den Standpunkt, daß die Klägerin nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Erziehungsrechts für die Kinder besitzt. Ergänzend dazu wird in dem Erziehungsrechtsgutachten des Referats Jugendhilfe festgestellt, daß der Einfluß der Klägerin auf die Kinder sporadisch und nicht immer sinnvoll ist und sich daher nicht fördernd auf die Kinder auswirkt. Hinzu kommt, daß sie voraussichtlich im Januar 1971 ein weiteres Kind erwartet. Mit der Pflege eines Säuglings und der weiteren Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wird sie voll ausgelastet sein. Mit der Übertragung des Erziehungsrechts für die vier Kinder auf sie wäre sie überfordert, so daß sich erneute Komplikationen für die Kinder ergeben könnten. Bei dieser Sachlage kann schon jetzt mit Sicherheit festgestellt werden, daß auf Grund der Berufung der Klägerin eine Änderung der angefochtenen Erziehungsrechtsentscheidung des Kreisgerichts nicht zu erwarten ist. Die nach der Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung notwendige weitere Verhandlung vor dem Bezirksgericht würde insbesondere für die Klägerin mit weiteren Aufregungen und für den Verklagten, mit unnötigen Kosten verbunden sein, ohne daß eine Änderung der von der Klägerin angefochtenen Erzie-hungsrechtsentscheidung erfolgen könnte. Arbeitsrecht §§ 36, 31, 21, 30, 23 GBA; § 37 AGO. 1. Im Verfahren über den Einspruch eines Werktätigen gegen eine Kündigung gemäß § 36 GBA hängt der Inhalt der Verhandlung und Entscheidung insoweit vom Kündigungsschreiben ab, als die darin angegebenen Kündigungsgründe sachlich die vom Gericht unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung festzustellenden und rechtlich zu würdigenden rechtserheblichen Tatsachen bestimmen. 2. Der Abschluß eines Änderungsvertrages zu einem Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Organs. Fehlt die Zustimmung, so leidet der Änderungsvertrag an einem Mangel 1. S. des § 23 Abs. 2 GBA. Sofern der Mangel von den Beteiligten nicht behoben wird, ist der Arbeitsvertrag (Einzelvertrag) gemäß § 31 Abs. 2 Buchst, c GBA aufzulösen. 3. Der in § 37 Abs. 2 Satz 3 AGO geregelte Ausnahmefall, daß das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen über die Anträge der Parteien hinausgehen kann, hebt das im arbeitsrechtlichen Verfahren geltende Prinzip der Antragsbindung des Gerichts nicht auf. Es soll lediglich verhindert werden, daß die gerichtliche Entscheidung formal beschränkt wird, obwohl die Verhandlung selbst auf der Grundlage der Anträge einen weitergehenden, den Gesamtkomplex des Streitfalles umfassenden Inhalt hatte. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 3 AGO liegen nicht vor, soweit es um die Entscheidung über einen-selbständigen Anspruch geht, den eine Partei nicht zum Gegenstand ihrer Anträge gemacht hat. OG, Urt. vom 17. Dezember 1970 - Za 12/70. Der Kläger war auf Grund eines Einzelvertrages mit drei Änderungsverträgen beim Verklagten als Leiter der Hauptabteilung Forschung tätig. Für die Ausübung dieser Tätigkeit erhielt er ein Sondergehalt von 5 000 Mark monatlich. Infolge einer Strukturänderung im Jahre 1967 wurde die Hauptabteilung Forschung aufgelöst und der Einzelvertrag des Klägers durch einen 4. Änderungsvertrag dahingehend geändert, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1968 die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Beraters und Leiters der Gruppe Prognostische Studien übernahm. Das im 2. Änderungsvertrag vereinbarte Gehalt wurde nicht geändert. Im Juni 1968 hat der Verklagte dem Kläger einen weiteren (5.) Änderungsvertrag vorgelegt, durch den unter Berücksichtigung der im 4. Änderungsvertrag vereinbarten Tätigkeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1969 die Vergütung mit einem Sondergehalt von 2 000 Mark monatlich vereinbart werden sollte. Diesen Änderungsvertrag hat der Kläger nicht unterschrieben. Der Verklagte hat daraufhin eine Kündigung des Arbeitsvertrages (Einzelvertrag) ausgesprochen, die aber von der Konfliktkommission wegen fehlender Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung als rechtsunwirksam festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 11. März 1969 hat der Verklagte erneut den Arbeitsvertrag (Einzelvertrag) mit dem Kläger gekündigt. Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung hat der Kündigung zugestimmt. Hiergegen hat sich der Kläger an die Konfliktkommission gewandt, die seinen Einspruch gegen die Kündigung als unbegründet zurückwies. Das Kreisgericht hat die Klage (Einspruch) des Klägers gegen den Konfliktkommissionsbeschluß als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Einspruch (Berufung) des Klägers hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts geändert, unter Aufhebung des Konfliktkommissionsbeschlusses die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt und den Verklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1970 einen Betrag von 6 000 Mark brutto als entgangenen Arbeitsverdienst zu zahlen. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Aus den Gründen: Die mit dem Kassationsantrag angegriffene Entscheidung ist aus zwei verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. I. Das Bezirksgericht hat die vom Verklagten am II. März 1969 zum 31. Dezember 1969 ausgesprochene Kündigung und die ihr zugrunde liegenden, insoweit bereits vom Kreisgericht zutreffend festgestellten Tatsachen allein im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmung in § 31 Abs. 2 Buchst, a GBA überprüft und rechtlich gewürdigt. Seine Fragestellung ging ausschließlich dahin, ob die Kündigung durch die im Jahre 1967 durchgeführte Strukturänderung gerechtfertigt sei. Ausschlaggebend hierfür war ersichtlich der Umstand, daß sich der Verklagte in der Einleitung seines Kündigungsschreibens ausdrücklich auf die genannte gesetzliche Bestimmung berufen hat. Das Bezirksgericht hat hiernach außer acht gelassen, daß die Bezugnahme einer Partei auf eine bestimmte Rechtsnorm bei einer Rechtshandlung das Gericht im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht seiner Verpflichtung enthebt, ausgehend von den Parteianträgen in eigener Verantwortung festzustellen, unter Anwendung welcher Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage welcher durch eine dahingehende Sachaufklärung zu 154;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 154 (NJ DDR 1971, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 154 (NJ DDR 1971, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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