Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 149 (NJ DDR 1971, S. 149); Das Bezirksgericht hätte erkennen müssen, daß die derzeitige gutachterliche Begründung zur psychiatrischpsychologischen Diagnosefindung den dazu vom Obersten Gericht entwickelten Grundsätzen und geforderten hohen Anforderungen an das Vorliegen einer schwerwiegend abnormen Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert nicht standhält. Der Senat geht davon aus (vgl. OG, Urteil vom 5. Juli 1968 5 Ust 33/68 NJ 1968 S. 567), daß eine schwerwiegend abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert erst dann vorliegt, wenn es allgemein oder in bestimmten Teilbereichen der Persönlichkeit zu psychopathologischen Veränderungen mit davon abhängigen und dadurch geprägten Einstellungen und Verhaltensweisen kommt. Es müssen schwere Störungen im zwischenmenschlich-sozialen Bezug, in der Ein-ordnungs- und Anpassungsfähigkeit oder erhebliche soziale Fehlleistungen vorliegen, die z. B. zu einem Versagen in konflikthaften Belastungs- und Anforderungssituationen führen können. Derartige schwerwiegende Persönlichkeitsveränderungen mit den genannten Auswirkungen im sozialen Bezug und im Einstellungs- und Verhaltenssystem sind beim Angeklagten nicht erkennbar. Vielmehr kommt es bei ihm erst unter Alkoholeinfluß zu den seine Persönlichkeit dann kennzeichnenden, unberechenbaren abnormen Verhaltensweisen, während er im nüchternen Zustand zu einer weitgehend geordneten Lebensführung fähig ist. Schwere Persönlichkeitsveränderungen, die auf eine psychopathologische Ausprägung schließen lassen, sind in Anbetracht der bisherigen ausreichenden gesellschaftlichen Tüchtigkeit und Bewährung des Angeklagten, seiner sozialen Einordnungs-, Anpassungs-, Kontakt- und geordneten Kommunikationsfähigkeit sowie der völlig normalen Erlebnisbezüge mit einer entsprechend geordneten Erlebnisverarbeiturig, soweit diese Fähigkeiten nicht durch den Alkoholmißbrauch beeinträchtigt sind, nicht zu erkennen. Er hat sich im Arbeits- und im sonstigen Lebensbereich unauffällig bzw. geordnet verhalten. Allein unter dem Einfluß vor. Alkohol kam es zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die sich vordergründig in der Familiensphäre zeigten, indem er Streitigkeiten inszenierte, seiner Frau Eifersuchtsszenen machte und auch nicht vor Tätlichkeiten zurückschreckte. Durch den Alkoholmißbrauch entwickelte er sich zu einer geltungsbedürftigen, psychopathologischen Persönlichkeit. Das Bezirksgericht .wird daher den Sachverständigen zu befragen haben, welche Gründe angesichts der genannten, weitaus erhalten gebliebenen Persönlichkeitseigenschaften und -fähigkeiten des Angeklagten dennoch für krankheitswertige Persönlichkeitsveränderungen sprechen könnten. Dabei wird es in seiner Fragestellung auch zu beachten haben, daß schwerwiegend abnorme Persönlichkeitsveränderungen, die hier zweifellos vorliegen, nicht allein durch das Zusammenwirken mit tatsituativen Umständen, wie Alkoholeinfluß, konflikthafte Erlebnisbezüge die hier in Form der die Person des Angeklagten beherrschenden Eifersucht zum Tragen kamen , eine psychopathologische Ausprägung erfahren. Angesichts der Feststellungen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden hat, verbunden mit solchen Symptomen, wie einer erheblichen Abnahme des Raumsehvermögens, erheblicher Minderung der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit mit Zeichen der Euphorie und Enthemmung sowie einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und einer Steigerung des Selbstbewußtseins, stark verzögerten und gestörten Reaktionsabläufen sowie Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen, sollte der Sachverständige befragt werden, ob ein solches psychisches Zustandsbild eine Bewußtseinsstörung zur Zeit der Tat i. S. des § 16 Abs. 1 StGB ist. Der Unterschied zwischen den beiden gesetzlichen Möglichkeiten besteht darin, daß die schwerwiegend abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert das Ergebnis eines entsprechend schwer gestörten Entwicklungsverlaufs, meistens im Zusammenwirken mit ungünstigen Persönlichkeitsbedingungen ist, die mit den für sie charakteristischen Symptomen einen bestimmten Entwicklungsstand der Persönlichkeit mit krankheitswertiger Veränderung und entsprechenden Auswirkungen auf die eingeschränkten Fähigkeiten zu einer gesellschaftsgemäßen Entscheidung kennzeichnen. Demgegenüber sind die Fähigkeiten bei einer Bewußtseinsstörung in der Regel durch das Wirken tatsituativer Umstände mit den typischen Symptomen des psychisch völlig anderen Zustandsbildes einer Bewußtseinsbeeinträchtigung aufgehoben bzw. erbeblich beeinträchtigt. Unter Beachtung dieser Hinweise wird das Bezirksgericht den Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern und in der erneuten Hauptverhandlung danach zu befragen haben. Auf der Grundlage des erneuten Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Vordergericht unter Beachtung der gegebenen rechtlichen Hinweise eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusprechen haben, die dem noch exakt festzustellenden Umfang der Schuld des Angeklagten für das von ihm begangene versuchte Tötungsverbrechen entspricht. Dabei ’ wird zu beachten sein, daß der Angeklagte gewalttätig, rücksichtslos und bedenkenlos brutal vorging, wie die Verletzungen der Geschädigten eindeutig zu erkennen geben. Auch war das Verbrechen bereits weitgehend verwirklicht, wie sich nicht nur aus den Verletzungen, sondern auch aus der relativ langen Strangulationsdauer ergibt, die eine erhebliche Tatintensität und einen beachtlichen Täterwillen zur -Realisierung des geplanten Vorhabens offenbaren. Bei der Strafzumessung darf auch ungeachtet welcher möglichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StGB nicht verkannt werden, daß der Zustand einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit jeweils auf dem Boden des erheblichen Alkoholmißbrauchs des Angeklagten entstanden ist. Dies wiederum ist eine Umstand, den der Angeklagte selbst zu vertreten hat und der entsprechend dem gesetzlichen Anliegen des § 16 Abs. 2 StGB eine Schuldminderung nicht rechtfertigt. Auch aus dem Motivationsgeschehen ergeben sich nach der derzeitigen Beweislage keine schuldmindernden Aspekte, da die Geschädigte sich offiziell durch eine Ehescheidung von dem Angeklagten wegen seines übermäßigen Alkoholgenusses getrennt hatte, so daß er sich mit diesen von ihm selbst verursachten Tatsachen ab-finden mußte und seine Eifersucht hätte einsichtsgemäß beherrschen müssen. In Anbetracht der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist die Anordnung einer fachärztlichen Heilbehandlung gemäß § 27 StGB in Form einer Alkoholentwöhnungskur nicht erforderlich. § 196 StGB; § 8 Abs. 2 StVO. Auf Fernverkehrsstraßen mit Gehwegen an der Seite kann ein Kraftfahrer beim Einleiten eines Uberholvorgangs zur Nachtzeit darauf vertrauen, daß die linke Fahrbahnseite frei ist, wenn keine herannahenden Lichtquellen zu sehen sind, die auf einen Gegenverkehr hindeuten. BG Dresden, Urt. vom 2. Juni 1969 3 BSB 110/69. 149;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 149 (NJ DDR 1971, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 149 (NJ DDR 1971, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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