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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 142 (NJ DDR 1971, S. 142); vorigen Stand nur möglich, wenn eine Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert war, eine Notfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1). Ein Verschulden ihres Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters muß sie sich voll zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2). Damit ist vom Gesetz her der Kreis möglicher Wiedereinsetzungsfälle erheblich eingeschränkt. Im Entwurf wird vorgeschlagen, einer Partei Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren, wenn sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das soll auch gelten, wenn die Versäumnis der Frist darauf zurückzuführen ist, daß die Partei von einem zuzustellenden Schriftstück ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Selbst auf einem solchen Gebiet wie dem der Fristen, der Fristversäumnis und der Beseitigung ihrer Folgen sind also Regelungen vorgesehen, die, ausgehend von allgemeinen Verhaltensmaßstäben, es gestatten, die Eigenheiten und die Lage des Bürgers weitestgehend zu berücksichtigen. Es wird nicht vom konkreten Rechtssubjekt abstrahiert; vielmehr werden die Rechtsfolgen wesentlich mit dem Maßstab individueller Zurechenbarkeit gemessen. Die Leitgedanken der bisherigen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand In der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des Obersten Gerichts, hat leichtfertiges, oberflächliches Verhalten der Prozeßparteien gegenüber ihren prozessualen Rechten und Pflichten kaum eine Rolle gespielt. Im Mittelpunkt der Betrachtungen stand vielmehr die richtige Gestaltung der wechselseitigen Zusammenarbeit der Gerichte und Parteien. In bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d. h. auf die Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis, kristallisierten sich dabei insbesondere drei Leitgedanken heraus: 1. Dem Bürger dürfen durch die Arbeitsweise staatlicher Organe, insbesondere durch die Gerichte, die zu einer Fristversäumnis geführt hat, keine Nachteile entstehen. 2. Die Gerichte haben ihre Hinweis- und Belehrungspflicht so auszuüben, daß die Parteien in die Lage versetzt werden, ihre prozessualen Rechte voll wahrzunehmen. 3. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit von Fristversäumnissen der Parteien oder ihrer Vertreter sind überspitzte Anforderungen zu vermeiden. In bezug auf den ersten Gedanken gab es eine Reihe von Urteilen, die sich vornehmlich mit Fristversäumnissen infolge verspäteter Entscheidungen über Gesuche auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung befaßten. In ihnen wurde erklärt, daß dann, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung erst nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden und diesem entsprochen wird, wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist./l/ Diese Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde wesentlich durch die im zweiten Leitgedanken skizzierte Rechtsprechung ergänzt. Im Vordergrund stand dabei die Forderung des Obersten Gerichts an die unteren Gerichte, den Parteien im Zusammenhang mit ihren Entscheidungen III III Vgl. OG, Urteil vom 27. Oktober 1958 1 Zz 42/58 (NJ 1959 S. 317); ehern. Kammergericht, Urteil vom 14. September 1959 Zz 17/59 (NJ 1960 S. 108); OG, Urteil vom 11. April 1960 1 ZzF 16/60 (NJ 1960 S. 658); OG, Urteil vom 14. April 1961 2 Uz 43/60 (NJ 1961 S. 582); OG, Urteil vom 19. Juli 1968 2 Zz 12/68 (NJ 1968 S. 603). umfassende Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen./2/ Diese Forderung hat bereits in der Arbeitsgerichtsordnung ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden und sollte im künftigen Verfahrensrecht so formuliert werden, daß eine Befreiung von den Folgen der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels auch dann zu gewähren ist, wenn keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erfolgte. Daß sich die Hinweis- und Belehrungspflicht der Gerichte in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf gründliche Rechtsmittelbelehrungen bezieht, zeigt der Standpunkt des Obersten Gerichts, wonach das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten einer Partei auf die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen hat, wenn die Annahme wahrscheinlich ist, daß die Berufung verspätet eingelegt wurde, jedoch begründete Aussichten für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorhanden sind./3/ Hinsichtlich des dritten Leitgedankens erklärte das Oberste Gericht einerseits, daß die Fristversäumnis einer Partei infolge unterlassener Rechtsmittelbelehrung eine Wiedereinsetzung zur Folge haben muß, wenn von der Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter nicht unbedingt die erforderliche Rechtskenntnis erwartet werden mußte./4/ Zum anderen erklärte das Oberste Gericht eine unrichtige Auslegung der Rechtsmittelbelehrung durch einen Rechtsunkundigen falls diese nicht gänzlich willkürlich ist zum Wiederein-setzungsgrund./5/ Schließlich vertrat das Oberste Gericht im Zusammenhang mit der Fristversäumnis durch fehlerhafte Arbeit eines Prozeßvertreters die Auffassung, daß lebensfremde Überspitzungen bei der Anwendung des Verschuldensbegriffs vermieden werden müssen/6/ eine Auffassung, die auch künftig für die Rechtsprechung als Grundorientierung angesehen werden sollte. Das Resümee all dieser Äußerungen ist, daß im Zivilprozeß der DDR die Wahrung der Fristen nicht dem inhaltlichen Anliegen des jeweiligen Verfahrens entgegengesetzt sein darf. Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit soll möglichst nicht an formellen Schranken scheitern. Die Großzügigkeit bei der Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis darf jedoch nicht zu irgendwie geartetem Mißbrauch, zu einer Durchlöcherung des Instituts der Fristen führen. Befreiung von den Folgen der Versäumnis einer gesetzlichen Frist Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung, Befreiung von den Folgen der Versäumnis einer gesetzlichen Frist zu gewähren, bedarf m. E. weiterer Überlegungen. Der Begriff ist nicht geeignet, die eigentlich gemeinten Fälle gesetzlicher Fristen von der Fülle der übrigen abzugrenzen. Der Entwurf kennt an gesetzlichen Fristen die Bearbeitungsfristen, Mindestfristen, Fristen, in denen die Parteien bestimmte Handlungen vorzunehmen haben (als spezielle Kategorie dieser Fristen die Rechtsmittelfristen und Fristen für bestimmte Rechtsbehelfe in Händen der Parteien), und Ausschlußfristen. Alle werden durch den Oberbegriff „gesetzliche Frist“ erfaßt. Ein Teil dieser Fristen würde auch ohne weitere Regelung im hier behandelten Zusammenhang keine 121 Vgl. OG, Urteil vom 14. April 1962 2 Uz 12/61 (NJ 1962 S. 454). 131 Vgl. OG, Urteil vom 10. Dezember 1965 2 Zz 17/65 (NJ 1966 S. 91). W Vgl. OG, Urteil vom 14. April 1962 2 Uz 12/61 (NJ 1962 S. 454). 151 Vgl. OG, Urteil vom 30. Juni 1961 2 Zz 7/61 (NJ 1961 S. 726). 161 Vgl. OG. Urteil vom 8. Februar 1962 1 ZzF 6/62 (NJ 1963 S. 94). 142;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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