Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 141 (NJ DDR 1971, S. 141); Vorteilsausgleich bei Wandlung und Ersatzlieferung Hinsichtlich des Vorteilsausgleichs bei Wandlung und Ersatzlieferung kommt Jablonowski zu unterschiedlichen Ergebnissen. Er stellt für die Wandlung fest, daß die Parteien so gestellt sein sollen, „als habe das Vertragsverhältnis überhaupt nicht bestanden“ (S. 578). Daraus zieht er die Schlußfolgerung, daß als Vorteilsausgleich die tatsächliche Wertminderung im Zeitpunkt der Wandlung anzunehmen ist und für die Weiterbenutzung nach vollzogener Wandlung mietrechtliche Vergütungsgrundsätze anzuwenden sind. Dagegen erkennt er einen Vorteilsausgleich für den Fall der Ersatzlieferung nicht an./l/ Diese unterschiedliche Betrachtungsweise kann nicht überzeugen. In beiden Fällen war der Verkäufer in der Regel trotz Unterstützung durch Hersteller oder Importeur unfähig, im Wege der Nachbesserung den Mangel mit zumutbarem Zeitaufwand und vertretbarem Ergebnis zu beheben. Es liegt offensichtlich eine besonders grobe Fehlleistung in der Produktion bzw. im Service vor, so daß sich der Käufer gezwungen sah, vom Wandlungsrecht nach § 462 BGB oder vom Recht auf Ersatzlieferung nach § 480 BGB Gebrauch zu machen. Dabei wird erfahrungsgemäß dem Wandlungsbegehren eine noch größere Enttäuschung des Käufers zugrunde liegen als der Forderung auf Ersatzlieferung, weil er nicht nur das Vertrauen in die Qualität des von ihm gekauften Kraftfahrzeugs, sondern in den gesamten Typ verloren hat. Es ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht einzusehen, daß der Käufer hinsichtlich des Vorteilsausgleichs bei der Wandlung strenger behandelt werden soll als bei der Ersatzlieferung. Alle Argumente, die Jablonowski für die Ablehnung des Vorteilsausgleichs bei der Ersatzlieferung anführt, gelten für den Fall der Wandlung in gleichem Maße. Dagegen fehlt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß § 480 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich der Konsequenzen der Ersatzlieferung ausdrücklich auf § 467 Satz 1 BGB Bezug nimmt und Ersatzlieferung und Wandlung insofern gleichstellt. Deshalb ist ü. E. der Vorteilsausgleich bei Wandlung und Ersatzlieferung einheitlich zu behandeln. Beiden Ansprüchen liegen derartige Fehlleistungen in der Vertragserfüllung zugrunde, daß die von der Rechtsordnung gegebenen erzieherischen Mittel gegenüber den verantwortlichen Betriebsköllektiven besonders konsequent auszuschöpfen sind. Andererseits ist es das erklärte Anliegen der rechtlichen Bestimmungen, das Interesse des Käufers an einer zumutbaren Mängelbehebung durch Nachbesserung zu stimulieren./ Vor allem unter diesem Gesichtspunkt kommt dem f\l Daß eine die normale Abnutzung übersteigende Wertminderung als ausgleichspflichtig angesehen wird, kann hier außer Betracht bleiben, weil die Rechtsgrundlage dafür außerhalb der Gewährleistungsrechte liegt. 121 Vgl. AO über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 20. Mai 1966 (GBl. II S. 386). Vorteilsausgleich bei Wandlung oder Ersatzlieferung besondere Bedeutung zu. ’Dagegen dürfen die finanziellen Auswirkungen auf den Käufer einerseits, Handel und Industrie oder Importeur andererseits nicht überschätzt werden, weil die Zahl der Wandlungs- oder Ersatzlieferungsfälle niedrig ist und die errechneten Ausgleichsbeträge im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Jablonowski führt zutreffend aus, daß es Fälle in der Auswahl eines Gewährleistungsanspruchs gibt, die, „wie die Praxis beweist, bis zum Rechtsmißbrauch führen“ (S. 578). Es ist das Anliegen des Vorteilsausgleichs, einem solchen Fehlverhalten zu begegnen. Bei der Ersatzlieferung erhält der Berechtigte ein neues Fahrzeug, für das eine neue Garantiefrist besteht. Daß durch die berechtigte bestimmungsgemäße Nutzung bis zum Vollzug der Wandlung ein Verschleiß eingetreten ist, bleibt unberücksichtigt. Schloß die Art des Defekts die Nutzung aus, so konnte auch keine ausgleichsfähige Verwendung eintreten. Dagegen verlängert sich beim nachgebesserten Fahrzeug nur die Garantiefrist um den für die Mangelbeseitigung benötigten Zeitraum. Die normale Abnutzung geht zu Lasten des Käufers. Das Fahrzeug bleibt ein gebrauchtes. Die unterschiedliche wirtschaftliche Lage wird deutlich, wenn man die zulässigen Weiterverkaufspreise gegenüberstellt. Diese Besserstellung des Käufers, der die Ersatzlieferung durchsetzt, ist nicht geeignet, die Nachbesserung, der im Rahmen des Zumutbaren ein bestimmter Vorrang unter den Käuferrechten eingeräumt wird/3/, im Handel mit Personenkraftwagen attraktiv werden zu lassen. In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht muß daher der Vorteilsausgleich auch bei der in der Praxis wesentlich bedeutsameren Ersatzlieferung zugelassen werden. Damit werden Motive ausgeschlossen, die ungerechtfertigt zur Ablehnung einer zumutbaren Nachbesserung führen. Die Anerkennung des Vorteilsausgleichs auch bei der Ersatzlieferung entspricht dem Grundsatz, daß die Äquivalenz der Ware-Geld-Bewe-gung hergestellt und eine unbegründete Besserstellung des Käufers im Falle der Ersatzlieferung vermieden wird. Solche Erwägungen liegen z. B. auch dem versicherungsrechtlichen Prinzip des Abzugs „neu für alt“ zugrunde, der Ausfluß des in § 249 BGB fixierten Schadenersatzbegriffs ist. Bei der Bemessung des Vorteilsausgleichs sollte von den von Jablonowski vertretenen Gesichtspunkten ausgegangen und die effektive Wertminderung festgesetzt werden. Da der Verkauf des vom Verkäufer zurückgenommenen Fahrzeugs ohnehin eine amtliche Taxur-kunde/4/ voraussetzt, entstehen den Beteiligten keine zusätzlichen Kosten. Dabei würden auch unsachgemäßer Gebrauch oder Nachlässigkeit in der Fahrzeugpflege Berücksichtigung finden. /3/ So auch Klinkert, „Einige Probleme bei der Durchsetzung von Käuferrechten“, NJ 1969 S. 304 ff. Hl Vgl. PreisAO Nr. 422/2 Gebrauchte, Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 20. Mai 1965 (GBl. II S. 377). Fragen der Gesetzgebung Prof. Dr. habil. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis Betrachtet man die im gegenwärtigen Arbeitsentwurf für ein Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vorgesehene Regelung der Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis, so ist augenfällig, daß an die Stelle der bisher üblichen absolut objektiven Befreiungskriterien solche mit subjektiven Merkmalen gesetzt werden sollen. Nach der geltenden ZPO ist mit Ausnahme des in § 233 Abs. 2 geregelten Falles eine Wiedereinsetzung in den 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 141 (NJ DDR 1971, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 141 (NJ DDR 1971, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Jahre erzielten Ergebnisse bestätigen, daß der Gegner unter den Bedingungen der historisch kurzen sozialistischen Entwicklung unvermeidlich, daß noch verhältnismäßig viele Menschen wenig oder kein Verständnis für das Wirken der inneren sozialen Widersprüche haben.

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