Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 140 (NJ DDR 1971, S. 140); gen aller übrigen nach § 7 APfVO nicht bevorrechtigten weiteren Gläubiger können vorerst nicht berücksichtigt werden. Das kann auch nicht über die verschiedenen vorgeschlagenen Berechnungsmodi konstruiert werden. Dem Drittschuldner und ggf. dem Gericht obliegt es lediglich, den nach § 5 APfVO ermittelten, monatlich pfändbaren Teil des Nettoeinkommens auf die einzelnen Gläubiger nach Maßgabe des § 7 APfVO zu verteilen. Das ist einfach und verständlich, denn es muß alles vermieden werden, was die Rechtsanwendung unnötig kompliziert und zusätzlichen Aufwand verlangt. Es ist auch den Drittschuldnern in ihrer Vielschichtigkeit vom volkseigenen Kombinat bis zum Handwerksbetrieb gar nicht zuzumuten, die vorgeschlagenen Rechenexerzitien für jede Pfändung gesondert vorzunehmen. Der weitere Vorschlag von Fuchs/Ernst, nicht bevor- rechtigte Gläubiger (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 bis 5 APfVO) auch dann zu berücksichtigen, wenn sogar Gläubiger mit bevorrechtigten Ansprüchen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 APfVO) vorhanden sind, ist weder mit § 7 APfVO noch mit allgemeinen Prinzipien der Verteilung im Vollstreckungsverfahren vereinbar. In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Gläubiger müssen im Interesse einer gerechten Verteilung die Art des Anspruchs und der Zeitpunkt der Beschlagnahme im Vordergrund stehen. Diese Kriterien wären aber überflüssig, wollte man die Durchsetzung der Gläubigerrechte auf rechenmethodische Ebenen verlagern, deren Variabilität, wie der Überblick über die bisherigen Vorstellungen zeigt, zu zufälligen und sogar dem Sinn einer Bestimmung entgegengesetzten Ergebnissen führen können. Das aber muß im Interesse der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung ausgeschlossen bleiben. Zur Diskussion Dr, KARL HEMPEL und EDGAR LÄMMEL, Justitiare im Bereich der WB Automobilhau, Karl-Marx-Stadt Garantie- und Gewährleistungsrechte beim Kauf von Kraftfahrzeugen Den nachstehenden Beitrag erhielten wir nur kurze Zeit nach dem inzwischen veröffentlichten Aufsatz von Göhring/Orth (NJ 1971 S. 103), so daß die dort vertretenen Auffassungen hier- nicht berücksichtigt werden konnten. D. Red. Der Beitrag von Jablonowski über Gewährleistungsrechte beim Kauf von Kraftfahrzeugen (NJ 1970 S. 576 ff.) trägt u. E. den sich aus dem Stand der Kraftfahrzeugtechnik und dem Grad der Bedarfsdeckung ergebenden technischen und ökonomischen Voraussetzungen Rechnung. Jablonowski gelangt daher zu richtigen Ergebnissen. Soweit wir seinen Auffassungen nicht folgen können, ist das in der Zweigleisigkeit der Rechte des Fahrzeugkäufers begründet, dem neben den Gewährleistungsrechten gegenüber dem Handel auch Garantierechte gegenüber dem Hersteller zustehen. Solange die für das künftige Zivilrecht angestrebte Vereinheitlichung der beiden Rechtsinstitute beim Kauf hochwertiger industrieller Konsumgüter noch nicht erreicht ist, sind Handel und Industrie verpflichtet, in enger Zusammenarbeit die Rechte des Bürgers bei Sachmängeln an Kraftfahrzeugen so zu sichern, daß auch auf diesem Teilgebiet die Übereinstimmung von gesellschaftlichen und persönlichen Interessen gesichert wird. In der gegenwärtigen Praxis kommt bei der Realisie-. rung der Rechte des Fahrzeughalters wegen Sachmängeln den Ansprüchen aus der Garantie eine erheblich größere Bedeutung zu als denen aus der Gewährleistung. Die Gründe dafür liegen insbesondere darin, daß die Garantiefristen für Kraftfahrzeuge erheblich verlängert werden konnten und daß dem Fahrzeughalter ein dichtes Netz von Vertragswerkstätten zur Verfügung steht. Die Garantie bietet schließlich auch mit der kostenlosen Herstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs diejenige Variante der Erreichung der Äquivalenz zwischen Kaufpreis und Wert des Erzeugnisses, die den Interessen des Käufers und der übrigen Beteiligten am besten gerecht wird. Zu den Garantiefristen bei Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten und beim Einbau neuer Teile oder Baugruppen Der Empfehlung Jablonowskis, die bei der Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten verbrauchte Zeit nicht auf den Lauf der Garantiefrist anzurechnen, sollte entsprochen werden. Damit wird die Rechtsstellung des Käufers eines mit Mängeln behafteten Kraftfahrzeuges weiter verbessert. Die Bedeutung der Hemmung der Garantiefrist während der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sollte allerdings nicht überschätzt werden, weil der Fahrzeughalter in der überwiegenden Zahl der Fälle zunächst Ansprüche aus der Garantie geltend macht und erst bei vergeblicher Ausschöpfung dieser Möglichkeit sein Recht auf der Grundlage der Gewährleistung durchzusetzen sucht. In diesem Zusammenhang muß jedoch der Auffassung Jablonowskis widersprochen werden, daß bei Lieferung neuer Teile oder ganzer Baugruppen, sofern für sie eine Garantie vorgesehen ist, neue Fristen beginnen (S. 577). Wenn er damit zum Ausdruck bringen will, daß mit der Garantieerfüllung durch Auswechseln eines Bauteils für dieses Teil eine eigene Garantiefrist beginnt, so liegt dem eine fehlerhafte Vorstellung von der Fahrzeuggarantie zugrunde. Gegenstand der Garantie ist das Kraftfahrzeug als ganzes. Eine Funktionsstörung wird im Garantiefall durch Nachbesserung im Wege des Einbaues eines neuen Teils behoben. Damit verlängert sich die Garantie für das gesamte Fahrzeug um die Zeit, die der Garantiegeber für die Mängelbeseitigung benötigt. Wie er diese Aufgabe technisch löst, bleibt ihm überlassen, wobei er berechtigte Interessen des Käufers zu wahren hat. Wie die Nachbesserung auch ausgeführt wird die Folgen hinsichtlich des Ablaufs der Garantiefrist sind die gleichen: nämlich Garantieverlängerung für das gesamte Kraftfahrzeug um den Zeitraum, für den dieses dem Käufer nicht zur Verfügung steht. Es wird also nicht ein neues garantiepflichtiges Kraftfahrzeugteil geliefert, sondern der Garantiegegenstand „Kraftfahrzeug“ wird nachgebessert, indem ein Bauteil ersetzt wird. Diese Handhabung ist für den Fahrzeughalter insofern günstig, als ja beim Defekt nur eines Teiles die Garantie für das gesamte Fahrzeug verlängert wird. Allein ein solcher Standpunkt ist auch praktikabel, weil sonst u. U. hinsichtlich des Fahrzeugs eine Vielzahl unterschiedlicher Garantiefristen bestehen würde. Schließlich entspricht diese Handhabung auch dem Zweck, dem Berechtigten die Benutzung während der vollen Garantiefrist zu sichern. 140;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 140 (NJ DDR 1971, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 140 (NJ DDR 1971, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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