Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 140 (NJ DDR 1971, S. 140); gen aller übrigen nach § 7 APfVO nicht bevorrechtigten weiteren Gläubiger können vorerst nicht berücksichtigt werden. Das kann auch nicht über die verschiedenen vorgeschlagenen Berechnungsmodi konstruiert werden. Dem Drittschuldner und ggf. dem Gericht obliegt es lediglich, den nach § 5 APfVO ermittelten, monatlich pfändbaren Teil des Nettoeinkommens auf die einzelnen Gläubiger nach Maßgabe des § 7 APfVO zu verteilen. Das ist einfach und verständlich, denn es muß alles vermieden werden, was die Rechtsanwendung unnötig kompliziert und zusätzlichen Aufwand verlangt. Es ist auch den Drittschuldnern in ihrer Vielschichtigkeit vom volkseigenen Kombinat bis zum Handwerksbetrieb gar nicht zuzumuten, die vorgeschlagenen Rechenexerzitien für jede Pfändung gesondert vorzunehmen. Der weitere Vorschlag von Fuchs/Ernst, nicht bevor- rechtigte Gläubiger (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 bis 5 APfVO) auch dann zu berücksichtigen, wenn sogar Gläubiger mit bevorrechtigten Ansprüchen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 APfVO) vorhanden sind, ist weder mit § 7 APfVO noch mit allgemeinen Prinzipien der Verteilung im Vollstreckungsverfahren vereinbar. In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Gläubiger müssen im Interesse einer gerechten Verteilung die Art des Anspruchs und der Zeitpunkt der Beschlagnahme im Vordergrund stehen. Diese Kriterien wären aber überflüssig, wollte man die Durchsetzung der Gläubigerrechte auf rechenmethodische Ebenen verlagern, deren Variabilität, wie der Überblick über die bisherigen Vorstellungen zeigt, zu zufälligen und sogar dem Sinn einer Bestimmung entgegengesetzten Ergebnissen führen können. Das aber muß im Interesse der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung ausgeschlossen bleiben. Zur Diskussion Dr, KARL HEMPEL und EDGAR LÄMMEL, Justitiare im Bereich der WB Automobilhau, Karl-Marx-Stadt Garantie- und Gewährleistungsrechte beim Kauf von Kraftfahrzeugen Den nachstehenden Beitrag erhielten wir nur kurze Zeit nach dem inzwischen veröffentlichten Aufsatz von Göhring/Orth (NJ 1971 S. 103), so daß die dort vertretenen Auffassungen hier- nicht berücksichtigt werden konnten. D. Red. Der Beitrag von Jablonowski über Gewährleistungsrechte beim Kauf von Kraftfahrzeugen (NJ 1970 S. 576 ff.) trägt u. E. den sich aus dem Stand der Kraftfahrzeugtechnik und dem Grad der Bedarfsdeckung ergebenden technischen und ökonomischen Voraussetzungen Rechnung. Jablonowski gelangt daher zu richtigen Ergebnissen. Soweit wir seinen Auffassungen nicht folgen können, ist das in der Zweigleisigkeit der Rechte des Fahrzeugkäufers begründet, dem neben den Gewährleistungsrechten gegenüber dem Handel auch Garantierechte gegenüber dem Hersteller zustehen. Solange die für das künftige Zivilrecht angestrebte Vereinheitlichung der beiden Rechtsinstitute beim Kauf hochwertiger industrieller Konsumgüter noch nicht erreicht ist, sind Handel und Industrie verpflichtet, in enger Zusammenarbeit die Rechte des Bürgers bei Sachmängeln an Kraftfahrzeugen so zu sichern, daß auch auf diesem Teilgebiet die Übereinstimmung von gesellschaftlichen und persönlichen Interessen gesichert wird. In der gegenwärtigen Praxis kommt bei der Realisie-. rung der Rechte des Fahrzeughalters wegen Sachmängeln den Ansprüchen aus der Garantie eine erheblich größere Bedeutung zu als denen aus der Gewährleistung. Die Gründe dafür liegen insbesondere darin, daß die Garantiefristen für Kraftfahrzeuge erheblich verlängert werden konnten und daß dem Fahrzeughalter ein dichtes Netz von Vertragswerkstätten zur Verfügung steht. Die Garantie bietet schließlich auch mit der kostenlosen Herstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs diejenige Variante der Erreichung der Äquivalenz zwischen Kaufpreis und Wert des Erzeugnisses, die den Interessen des Käufers und der übrigen Beteiligten am besten gerecht wird. Zu den Garantiefristen bei Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten und beim Einbau neuer Teile oder Baugruppen Der Empfehlung Jablonowskis, die bei der Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten verbrauchte Zeit nicht auf den Lauf der Garantiefrist anzurechnen, sollte entsprochen werden. Damit wird die Rechtsstellung des Käufers eines mit Mängeln behafteten Kraftfahrzeuges weiter verbessert. Die Bedeutung der Hemmung der Garantiefrist während der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sollte allerdings nicht überschätzt werden, weil der Fahrzeughalter in der überwiegenden Zahl der Fälle zunächst Ansprüche aus der Garantie geltend macht und erst bei vergeblicher Ausschöpfung dieser Möglichkeit sein Recht auf der Grundlage der Gewährleistung durchzusetzen sucht. In diesem Zusammenhang muß jedoch der Auffassung Jablonowskis widersprochen werden, daß bei Lieferung neuer Teile oder ganzer Baugruppen, sofern für sie eine Garantie vorgesehen ist, neue Fristen beginnen (S. 577). Wenn er damit zum Ausdruck bringen will, daß mit der Garantieerfüllung durch Auswechseln eines Bauteils für dieses Teil eine eigene Garantiefrist beginnt, so liegt dem eine fehlerhafte Vorstellung von der Fahrzeuggarantie zugrunde. Gegenstand der Garantie ist das Kraftfahrzeug als ganzes. Eine Funktionsstörung wird im Garantiefall durch Nachbesserung im Wege des Einbaues eines neuen Teils behoben. Damit verlängert sich die Garantie für das gesamte Fahrzeug um die Zeit, die der Garantiegeber für die Mängelbeseitigung benötigt. Wie er diese Aufgabe technisch löst, bleibt ihm überlassen, wobei er berechtigte Interessen des Käufers zu wahren hat. Wie die Nachbesserung auch ausgeführt wird die Folgen hinsichtlich des Ablaufs der Garantiefrist sind die gleichen: nämlich Garantieverlängerung für das gesamte Kraftfahrzeug um den Zeitraum, für den dieses dem Käufer nicht zur Verfügung steht. Es wird also nicht ein neues garantiepflichtiges Kraftfahrzeugteil geliefert, sondern der Garantiegegenstand „Kraftfahrzeug“ wird nachgebessert, indem ein Bauteil ersetzt wird. Diese Handhabung ist für den Fahrzeughalter insofern günstig, als ja beim Defekt nur eines Teiles die Garantie für das gesamte Fahrzeug verlängert wird. Allein ein solcher Standpunkt ist auch praktikabel, weil sonst u. U. hinsichtlich des Fahrzeugs eine Vielzahl unterschiedlicher Garantiefristen bestehen würde. Schließlich entspricht diese Handhabung auch dem Zweck, dem Berechtigten die Benutzung während der vollen Garantiefrist zu sichern. 140;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 140 (NJ DDR 1971, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 140 (NJ DDR 1971, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammenwirkten, handelt es sich in der Regel um solche Personen, die bereits längere Zeit unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und einer Vielzahl weiterer Organisationen, Einrichtungen und Kräfte zusammen und nutzen deren Potenzen für die Aufklärung der inneren Lage der DDR.

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