Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 14 (NJ DDR 1971, S. 14); hebung der Alternativstruktur einer Handlungssituation durch Auswahl einer Verhaltensmöglichkeit (z. B. Entscheidung zur Straftat an Stelle der Entscheidung zum normgemäßen Handeln)/ll/. Schließlich muß noch berücksichtigt werden, daß Entscheidungen in der Regel nicht allein auf Grund innerer (psychischer) Prozesse getroffen werden. Die Analyse des Entwicklungsstandes nach Kenntnissen, Einstellungen, Werthaltungen, Motiven und Verhaltensmustern erklärt zwar die daraus resultierende Qualität der -Entscheidungsplattform (Entscheidungsfähigkeit), jedoch noch nicht die konkreten Verhaltensentscheidungen. Jede Entscheidung zum Handeln berücksichtigt auch die äußeren Verhältnisse, die Gegebenheiten der gesellschaftlichen Umwelt im bestimmten Maße. Aktuellen Einflüssen der Umwelt, die die Tatentscheidung begünstigt haben (z. B. Gruppeneinfluß, tatprovokatives Verhalten des Geschädigten, mangelnde Objektsicherung, Dunkelheit), stehen auch stets Umweltbedingungen entgegen, die einer Entscheidung zur Straftat entgegengerichtet sind (z. B. zu überwindende Hindernisse, Aufmerksamkeit der Bürger, Widerstand des Angegriffenen). Diese Polarität von aktuellen Umweltwirkungen der Tatsituation (Entscheidungssituation) gilt es in ihrem Einfluß auf die Entscheidung zum /ll/ Vgl. hierzu H.-D. Schmidt, „Fahrlässigkeit und Entscheidung“, und Lander, „Zur Psychologie der vorsätzlichen Handlung“, in: Psychologie und Rechtspraxis, Berlin 1965, S. 124 ff. und 140 ff. Handeln bzw. auf das Tatverhalten ebenfalls abzuschätzen. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, daß bei der Einschätzung, Prüfung, Begutachtung oder Feststellung der Schuldfähigkeit Jugendlicher methodologisch drei Schritte zu unterscheiden sind: 1. Feststellung des norm-relevanten (straftatbezogenen) Entwicklungsstandes der Persönlichkeit in ihren verschiedenen Aspekten. Hierbei handelt es sich um die Analyse und Erfassung des relativ verfestigten und relativ konstanten (habituellen) Gefüges der Persönlichkeit. 2. Feststellung der norm-relevanten (straftatbezogenen) Entscheidurigsfähigkeit auf der Grundlage der Analyse des Entwicklungsstandes unter Berücksichtigung der konkreten Tat, der Tatumstände und Tatsituationsbedingungen (z. B. Alkohol, Gruppeneinflüsse, Affektbeteiligung, tatbegünstigende oder tatprovokative Momente). Die Entscheidungsfähigkeit trägt vor allem der situativen Verfassung, der Persönlichkeit in bezug auf das tatrelevante Verhalten Rechnung. 3. Kritischer Vergleich und Abschätzung, ob Entwicklungsstand und Entscheidungsfähigkeit in ihrem Zusammenwirken die durch die konkret verletzten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens diktierten Anforderungen an die soziale Mindestfähigkeit tatzeitbezogen erfüllt haben. Oberst des SV ARNO SCHMIDT-BOCK und Major des SV HERMANN BODENBURG, Ministerium des Innern KURT KUNZE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Zür Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung Die Tatsache, daß die Strafaussetzung auf Bewährung richtig in die vielfältigen Maßnahmen zur komplexen Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung einzuordnen ist und darüber bei allen am Strafverfahren, am Strafvollzug und an der Wiedereingliederung Strafentlassener beteiligten Organen und gesellschaftlichen Kräften einheitliche Auffassungen bestehen müssen, veranlaßt uns, zu den Beiträgen von Kruse/Uhlig/ Zucker und von Schumann (NJ 1970 S. 284 ff.) Stellung zu nehmen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen und bei der Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung ist stets das. gesamte Strafverfahren zu beachten, und zwar beginnend von der Straftat und deren Ursachen über das gerichtliche Verfahren und den Strafvollzug bis zu den Voraussetzungen einer rückfallverhütenden Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben. Die Strafaussetzung hat dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem Schutz der Rechte der Bürger sowie der Verhinderung einer erneuten Straffälligkeit des Verurteilten zu dienen. Werden diese generellen Erfordernisse nicht berücksichtigt, so besteht die Gefahr einer formalen Betrachtungsweise, von der aus die Strafaussetzung als eine allein im Interesse des Verurteilten vorzunehmende Maßnahme angesehen wird. Wesentliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Strafaussetzung auf Bewährung 1 1. Die Wirksamkeit der Strafaussetzung auf Bewährung oetzt voraus, daß alle beteiligten Organe bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen und ihre Tätigkeit bewußt in das System der Strafenverwirklichung einordnen. Der Aufwand jedes einzelnen Organs erhält nur dann einen gesellschaftlichen Nutzeffekt, wenn das Organ, das als nächstes tätig wird, folgerichtig die Maßnahmen des anderen Organs fortsetzt und einen nahtlosen Übergang sichert. Das erfordert u. a., daß den Organen des Strafvollzugs aussagekräftige Informationen über solche Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten und über seinen früheren Lebens- und Arbeitsbereich zur Verfügung stehen, die für die Begehung der Straftat oder die erneute Straffälligkeit entscheidend gewesen sind. Diese Informationen bilden den Ausgangspunkt für die Gestaltung des Erziehungsprozesses im Strafvollzug und für die rechtzeitige Einleitung von vorbereitenden Maßnahmen der Wiedereingliederung. Informationen über Ansatzpunkte für die Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten und für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte sind hierbei besonders bedeutsam. Der Strafvollzug gewährleistet seinerseits, daß der Freiheitsentzug durch sichere Verwahrung vollzogen und der Verurteilte entsprechend den individuellen Erfordernissen erzogen wird und daß rechtzeitig vorbereitende Maßnahmen für die Wiedereingliederung eingeleitet werden. Dazu gehört auch die Pflicht des Leiters der Strafvollzugseinrichtung, ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung auf Bewährung eingetreten sind, und ggf. einfen entsprechenden Antrag mit aussagekräftigen Einschätzungen sowie Hinweisen oder Empfehlungen für die weitere Erziehung des Verurteilten zu stellen. Alle diese Maßnahmen sind darauf gerichtet, zur Verhinderung erneuter Straffälligkeit beizutragen und;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 14 (NJ DDR 1971, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 14 (NJ DDR 1971, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X