Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 139 (NJ DDR 1971, S. 139); 130 M dieser VO läßt sich kurz folgendermaßen zusammenfassen : Das Leistungsprinzip, das in der Entlohnung der Werktätigen zum Ausdruck kommt, darf nicht durch Maßnahmen der Pfändung gegenstandslos gemacht werden. Die Pfändung des Arbeitseinkommens muß den Grundsätzen der Steigerung der Arbeitsproduktivität unter ständiger Erhöhung des Lebensstandards gerecht werden. Durch eine Pfändung darf keinesfalls die weitere Entwicklung der Arbeitsmoral leiden. Die laufenden Unterhalts- und Mietforderungen müssen befriedigt werden. Diese Prinzipien haben auch unter unseren heutigen Gesellschaftsverhältnissen weiterhin Gültigkeit, womit keineswegs einseitig der Schutz des Schuldners betont werden soll. Für ihn müssen mit Unterstützung der Gesellschaft solche Bedingungen geschaffen werden, daß er seine notwendigen materiellen und kulturellen Bedürfnisse befriedigen und sich als Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft entfalten kann. Würde dies nicht gewährleistet, dann bestünde die Gefahr des Abgleitens in asoziale Verhaltensweisen ein Gesichtspunkt, der bei der Rechtsanwendung mit bedacht werden sollte. Die von Fuchs/Ernst vorgeschlagenen Berechnungsmethoden verringern den unpfändbaren Teil des Nettoeinkommens eines Schuldners. Sie stehen deshalb im Widerspruch zum Wortlaut des § 5 APfVO, der zugunsten des Schuldners feste Grenzen setzt. Eine Klärung in ähnlichem Sinne versuchte schon einmal Krüger /6/. Er geriet allerdings in Schwierigkeiten, weil er einen Kompromiß zwischen den von Kruschke/Gömer auf der einen und Kellner auf der anderen Seite vertretenen Auffassungen herbeiführen wollte. Scheinbar konsequent in der Auslegung des § 5 APfVO, bediente er sich im Ergebnis der Vorschläge von Kellner, indem er so verfuhr, als ob jeweils nur immer einer von den mehreren Unterhaltsgläubigern die Vollstreckung betreiben würde. Nach dieser Verfahrensweise rechnete er dem Schuldner für alle übrigen Unterhaltsgläubiger jeweils einen unpfändbaren Mindestbetrag in Höhe von 50 M hinzu und erfaßte dadurch mehr als 50 Prozent des nach § 5 Abs. 2 APfVO unpfändbaren Nettoeinkommensteils. Das ist aber eine unzulässige Benachteiligung des Schuldners. Zu dem von ihm gewählten zweiten Beispiel (der Schuldner hat seiner Ehefrau und einem ehelichen sowie einem außerhalb der Ehe geborenen Kind Unterhalt zu gewähren) schrieb Krüger: „Treffen in der Vollstreckung aber mehrere Unterhaltsgläubiger zusammen, so ist bei der Berechnung der pfändungsfreien Beträge die Erhöhung des Freibetrags für die übrigen Unterhaltsgläubiger jeweils mit einzusetzen. Der Schuldner zahlt nicht freiwillig, Ehefrau und beide Kinder pfänden. Die Beträge sind wie folgt zu berechnen: bei der Pfändung durch: Ehe- ehe- nicht- frau liches ehe- Nettoeinkommen 380 M Kind liches Freibeträge für Kind den Schuldner 150 M 150 M 150 M die Ehefrau 50 M 50 M das eheliche Kind 50 M 50 M das nichteheliche Kind 50 M 50 M zusammen jeweils 250 M /6/ Vgl. Krüger, „Die Erhöhung der Freibeträge bei Lohnpfändungen wegen Unterhaltsforderungen“, NJ 1959 S. 273 f. Differenzbetrag unpfändbar 65 M und Freibetrag für Schuldner 150 M dem Schuldner verbleiben somit 215 M zu pfänden demnach 165 M davon erhalten Ehefrau 50 M eheliches Kind 50 M nichteheliches Kind 50 M Rückstände 15 M 165 M Im zweiten Fall wird also das gleiche Resultat erzielt, wie wenn der Schuldner freiwillig gezahlt hätte; alle Unterhaltsgläubiger sind voll befriedigt worden, weil jeweils die Erhöhung des Freibetrags eingetreten ist, außer für denjenigen Unterhaltsgläubiger, der selbst vollstreckt.“ Nach dem Wortlaut des § 5 APfVO kann es jedoch hinsichtlich des von Krüger gewählten Beispiels nur die folgende Berechnungsmethode geben: Nettoeinkommen des Schuldners 380 M Freibetrag für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APfVO 150 M verbleibender Mehrbetrag 230 M davon sind nach § 5 Abs. 2 APfVO 50 Prozent unpfändbar 115 M dem Schuldner verbleibt somit von seinem Nettoeinkommen ein unpfändbarer Teil in Höhe von 265 M Für die Gläubiger (Ehefrau und zwei Kinder, die je 50 M, also 150 M, laufenden Unterhalt verlangen) stünden danach nur 115 M zur Verfügung. Da diese Summe nicht ausreicht, findet § 6 APfVO Anwendung, und der laufende monatliche Unterhaltsbetrag von 150 M ist in voller Höhe für die Gläubiger zu pfänden. Bei der Berechnungsmethode, die Kellner vorgeschlagen und die Krüger übernommen hat, blieben noch weitere 15 M für bestehende Unterhaltsrückstände pfändbar. Ähnlich wollen nunmehr auch Fuchs/Ernst verfahren. Eine Gegenüberstellung dieser Berechnungsmethoden führt zu der Frage, welche Faktoren das unpfändbare Nettoeinkommen eines Schuldners nach § 5 APfVO beeinflussen können. Nach dem Wesen dieser Bestimmung können solche Faktoren nur in der Veränderung von Umständen bei denjenigen Personen liegen, denen der Schuldner in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht freiwillig Unterhalt gewährt, und in der Veränderung des vom Schuldner erzielten monatlichen Nettoeinkommens. Daraus folgt aber, daß sowohl der nach § 5 Abs. 1 APfVO errechnete unpfändbare Teil des monatlichen Nettoeinkommens vom Grundsatz her konstant bleibt als auch der nach § 5 Abs. 2 APfVO zu 50 Prozent unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht von der Anzahl der beteiligten oder hinzutretenden Pfändungspfandgläubiger berührt wird. Dem so ermittelten unpfändbaren Teil als feste Größe steht der pfändbare Teil des Nettoeinkommens gegenüber, und es besteht entgegen der Auffassung von Fuchs/Ernst keine Notwendigkeit- m. E. auch gar keine gesetzliche Voraussetzung , den für jeden Gläubiger pfändbaren Teil vom Nettoeinkommen eines Schuldners stets gesondert zu berechnen. Reicht der einmal festgestellte Betrag zur Befriedigung monatlicher laufender Unterhaltsoder Mietpreiszahlungen nicht aus, so findet der dafür geschaffene § 6 APfVO Anwendung./?/ Die Forderun- m Sind Gläubigerinteressen besonders schutzwürdig, so können unter den Voraussetzungen des § 12 APfVO auf Antrag die Pfändungsgrenzen des § 5 APfVO geändert werden. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 139 (NJ DDR 1971, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 139 (NJ DDR 1971, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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